Revision: Teilaufhebung mehrerer Untreue-Verurteilungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/96
- Datum
- 29.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die erstmalige missbräuchliche Verfügung über Treuhandmittel kann den maßgeblichen Vermögensnachteil begründen; nachfolgende Verwertungen derselben bereits entziehenden Mittel sind grundsätzlich keine selbständigen Untreuetatbestände.
Weitere Untreuehandlungen setzen feststellbar voraus, ab welchem Zeitpunkt zurückgezahlte Mittel aufgebraucht waren; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Zahlungen aus Treuhandmitteln zur Befriedigung begründeter Rückzahlungsansprüche begründen nicht automatisch Untreue; eine Verurteilung erfordert nachvollziehbare Feststellungen zur Zuordnung von Ein- und Auszahlungen und zur Schädigung bestimmter Anleger.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch rechtlich ändern, soweit hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 491/96 vom 29. November 1996 in der Strafsache gegen ███ Dr. jur. Hans-Günter ████, geboren am ██ 1925 in ██, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Juni 1996
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe einer einzigen Untreue schuldig ist, 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 15–18, 20–21 und 24–30 verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg. Unbegründet ist sie, soweit der Beschwerdeführer seine Verurteilung in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe angreift (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Übrigen gilt folgendes:
1. In den Fällen II 1 und 2 hat das Landgericht zu Unrecht zwei selbständige Untreuetaten angenommen. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung handelt es sich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat – um eine einzige Tat, ███ bereits damit begangen war, dass der Angeklagte am ██████ 1993 sein Treuhandkonto bei der Kreissparkasse ██ auflöste und die dort gutgeschriebenen Kundengelder einem bei der ████████ in ████████████ eingerichteten Konto zuführte, das er zusammen mit ███ eröffnet hatte und über das er nur zusammen mit diesem verfügen konnte. Schon durch diesen Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis entstand den Kunden ein Vermögensnachteil, während seine späteren Verfügungen über die Gelder zugunsten von ██████ und [REDACTED] bloße Verwertungsvorgänge darstellten, die den Kunden keinen neuen, andersartigen Schaden zufügten (straflose Nachtat).
Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit selbst; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ebensowenig hätte verteidigen können wie gegen den im Urteil erhobenen.
2. In den weiteren Fällen, wie sie im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnet sind (I 2 a), ist die Verurteilung aufzuheben.
Der Grund dafür liegt in den zu Fall II 4 getroffenen Feststellungen. Danach überwies der Angeklagte am ███ ████ 1993 von seinem Treuhandkonto bei der ███ ████, auf dem zuvor Kundengelder eingegangen waren, den Betrag von 2,1 Mio. DM auf das Konto von ██████, der diese Summe zur Abgeltung angeblicher und – wie dem Angeklagten bewusst war – in Wirklichkeit nicht bestehender Provisionsansprüche gefordert hatte. ███ überwies jedoch zwischen dem ███ ██ und dem ████ 1994 in Teilbeträgen insgesamt 1.037.260,60 DM auf das Treuhandkonto zurück; davon waren 100.000 DM für den Angeklagten zur persönlichen Verwendung bestimmt, während der Rest dazu dienen sollte, Anleger auszuzahlen, die entweder nachhaltig auf Zahlung drängten oder dem Angeklagten und [REDACTED] persönlich verbunden waren.
Die weiteren Fälle, in denen der Angeklagte vom ██ Januar bis zum ████ 1994 über das Treuhandkonto verfügte, indem er teils Gelder für eigene Zwecke abzweigte, teils Zahlungen an Dritte, insbesondere Anleger leistete, sind vom Landgericht als selbständige Untreuetaten bewertet worden. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Soweit der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Zahlungen aus den von ██████ zurückgezahlten Beträgen bestritt, also aus dem Kontoguthaben 100.000 DM für sich verwendete und 937.260 DM an Anleger zahlte, war der Vermögensnachteil bereits durch Überweisung der diese Beträge mitenthaltenden Summe von 2,1 Mio. DM an [REDACTED] entstanden und konnte schon deshalb nicht Gegenstand weiterer Untreuetaten sein.
Die Annahme weiterer Untreuetaten kam erst von dem Zeitpunkt ab in Betracht, in dem der Angeklagte die von █████ zurückgezahlten Beträge („bestimmungsgemäß“) aufgebraucht hatte und nun auch darüber hinausgehende Beträge des Treuhandkontos anzugreifen begann. Wann dieser Zeitpunkt erreicht war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, zumal das Verfahren in einzelnen Fällen vorläufig eingestellt worden ist (§ 154 Abs. 2 StPO), ohne dass die zugrunde liegenden Vorgänge in den Urteilsgründen mitgeteilt sind, weshalb die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden muss, dass es sich dabei um weitere Verfügungen über das Treuhandkonto gehandelt hat.
Rechtlichen Bedenken begegnet im Übrigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch in denjenigen Fällen Untreue begangen, in denen er aus Mitteln des Treuhandkontos Zahlungen an Anleger leistete; galten diese Zahlungen – was naheliegt – der Befriedigung begründeter Ansprüche einzelner Treugeber auf Rückzahlung von zuvor eingezahlten Beträgen, so versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte auch damit den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat.
In Betracht käme zwar eine Schädigung anderer Anleger, dies aber nur dann, wenn der Angeklagte die gerade von ihnen zur Verfügung gestellten Gelder dazu verwendet hatte, Rückzahlungsansprüche von Anlegern zu befriedigen, deren Einzahlungen schon anderweit „verbraucht“ waren. Ob das hier zutraf, kann jedoch nicht beurteilt werden, da die Feststellungen keinen Aufschluss über die Kontobewegungen und den jeweiligen Kontostand geben, eine Zuordnung der eingezahlten Beträge zu den wieder ausgezahlten mithin nicht möglich ist.
Soweit die Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde, wird zumindest in den Fällen der Auszahlung an Anleger eine vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) in Erwägung zu ziehen sein.
3. Mit der Zusammenfassung der Fälle II 1 und 2 zu einer einzigen Tat und der Aufhebung der Verurteilung in den vorstehend erörterten weiteren Fällen ist den dafür verhängten Einzelstrafen die Grundlage entzogen; sie fallen weg.
Die Strafbemessung in den Fällen II 3 und 4 weist zwar keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; der Senat hebt jedoch den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt auf, um dem nunmehr befassten Tatgericht Gelegenheit zu einer umfassenden Neubemessung der Einzelstrafen zu geben, ohne dass deren Zusammenfassung zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe führen müsste.
| Jahnke | Niemöller | Otten | |||
| Theune | Bode |