Revision wegen Anwesenheitsverletzung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/90
- Datum
- 09.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Abtrennung eines Teilverfahrens ist unzulässig, soweit sie auf eine Umgehung des Anwesenheitsgebots des § 230 Abs. 1 StPO hinausläuft.
Erfolgt in der Abwesenheit des Angeklagten eine Vernehmung von Mitangeklagten, ist für eine Heilung des Verfahrensfehlers eine tatsächliche Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich.
Eine bloße Unterrichtung des Angeklagten über in seiner Abwesenheit gemachte Angaben und anschließende Befragung der Zeugen stellt keine zusammenhängende Vernehmung im Sinne der §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 136 Abs. 2 StPO dar.
Liegt eine nicht geheilte Verletzung des Anwesenheitsgebots vor, begründet dies nach § 338 Nr. 5 StPO einen absoluten Revisionsgrund mit Aufhebungsfolge und Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 491/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ aus ██████, geboren am ██ ██ 1966, Aydin, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat Erfolg. Der Senat macht sich die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu eigen; diese lautet wie folgt:
"Der Beschwerdeführer macht mit Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Nach seinem durch den Akteninhalt bestätigten Vortrag wurde das einen einzigen Anklagepunkt betreffende Verfahren gegen ihn am ersten Hauptverhandlungstag vorübergehend abgetrennt. In seiner Abwesenheit äußerten sich u. a. die Mitangeklagten ████ und █████, deren Mittäter er gewesen sein sollte, zur Sache. Danach wurde der Beschwerdeführer in den Verhandlungssaal zurückgebracht und das abgetrennte Verfahren gegen ihn zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren gegen die Mitangeklagten verbunden. Eine Wiederholung der in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Beweisaufnahme fand nicht statt, jedoch „wurde (er) vom Vorsitzenden und von der beisitzenden Richterin über die in seiner Abwesenheit gemachten Angaben der Mitangeklagten unterrichtet“ (Bd. II Bl. 263 d. A.).
Die Revision vertritt die zutreffende Auffassung, bei diesem Sachverhalt sei die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unstatthaft gewesen, weil sie auf eine Umgehung des in § 230 Abs. 1 StPO niedergelegten Anwesenheitsgebots hinauslaufe (vgl. BGHSt 30, 74, 75). Ihr ist auch darin zuzustimmen, dass der Verfahrensverstoß nicht geheilt worden ist. Zwar äußerten sich die Mitangeklagten █████ und ███ nach der Unterrichtung des Beschwerdeführers nochmals zur Sache, jedoch geschah dies, wie das Protokoll ausweist, „auf Befragen“ (Bd. II Bl. 263 d. A.). Eine zusammenhängende Vernehmung im Sinne von §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 136 Abs. 2 StPO stellte dies nicht dar.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers muss daher aufgehoben werden, und zwar insgesamt, denn die Einvernahme der Mitangeklagten während der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer kann dessen Verteidigungsinteressen auch in der Schuldfrage berührt haben (UA S. 9; vgl. BGHSt 32, 270)."
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