Treffer
BGH Beschluss

Revision bestätigt Fortsetzungsdelikt bei mehrfachen Betrugsfällen, Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 491/84
Datum
28.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen 20-fachen Betrugs. Der Senat gab der Revision teilweise statt: Bei zeitlich/inhaltlich überschneidenden Taten lagen die Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat vor, weshalb der Schuldspruch dahingehend geändert wurde. Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz, der auf eine (fortgesetzte) Tat gerichtet ist, kann bis zur Vollendung auf weitere, dasselbe Rechtsgut betreffende und im Wesentlichen gleichartige Taten erstreckt werden, sodass eine Fortsetzungstat vorliegt.

2

Bei zeitlich und inhaltlich überschneidenden Vermögensdelikten sind die Feststellungen dahingehend zu prüfen, ob die Einzelhandlungen eine alle Handlungen umfassende Fortsetzungsreihe bilden.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn die Änderung dem Angeklagten keinen Verteidigungsnachteil verursacht und § 265 StPO dem nicht entgegensteht.

4

Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung der bereits festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe und gegebenenfalls die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten.

Vorinstanzen

████████████ Kassel, 23. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 491/84 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Dieter ███ aus ██, geboren am ███ 1937 in ███, wegen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Dieter ████ wird das Urteil des ████████████ Kassel vom 23. März 1984, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs verurteilt wird,

2. in den Aussprachen über a) die Einzelstrafe in den Fällen II 1 bis 19 der Urteilsgründe und b) über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 20 Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als das Landgericht übersehen hat, dass der zunächst auf eine (fortgesetzte) Tat gerichtete Vorsatz bis zu deren Vollendung auf weitere dasselbe Rechtsgut betreffende und im Wesentlichen gleichartige Taten erstreckt werden kann, so dass diese mit der ersten zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden (BGHSt 23, 33). Entsprechendes gilt für die so erweiterte Handlungsreihe (Dallinger MDR 1966, 198).

Hinsichtlich der sich zeitlich überschneidenden Betrugsfälle II 4 bis 19 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer alle Einzelhandlungen umfassenden Fortsetzungstat vorliegen.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die genannten Taten festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

MaierNiemöller
TheuneGollwitzer
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