Revision: Aufhebung wegen Verletzung des 'letzten Wortes' (§ 258 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/77
- Datum
- 17.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhält der Staatsanwalt oder der Nebenkläger das Wort zur Erwiderung auf den Schlussvortrag des Verteidigers, ist anschließend dem Angeklagten und seinem Verteidiger wiederum die Gelegenheit zur Erwiderung zu gewähren (§ 258 Abs. 2 StPO).
Hat der Angeklagte einen Verteidiger, kann und darf dieser im Rahmen des letzten Wortes für den Angeklagten sprechen; der Angeklagte ist anschließend zu befragen, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung vortragen will.
Eine Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, es sei denn, in besonderen Ausnahmefällen ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Gehörsverletzung das Urteil nicht mitbedingt.
Bei schwieriger oder streitiger Beweislage ist ein Ausschluss der Wesentlichkeit einer Gehörsverletzung regelmäßig nicht anzunehmen; in solchen Fällen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Frankfurt am Main, 16. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 491/77
in der Strafsache
gegen
1. den Spengler und Installateur Reinhard Michael ███ aus [REDACTED], geboren am ██████████████ in [REDACTED]/Bay., zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Heizungsmonteur Manfred Johann █████ aus [REDACTED], geboren am ████ 1956 in [REDACTED]
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der beiden Angeklagten dringen mit einer Verfahrensrüge durch.
Nachdem der Vertreter der Nebenklägerin auf die Schlussausführungen der Verteidiger erwidert hatte, bat der Verteidiger des Angeklagten [REDACTED] ums Wort für eine Erwiderung auf diese Ausführungen. Dieses wurde ihm von dem Vorsitzenden mit dem Hinweis verweigert, dass die Strafprozessordnung eine Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage nicht vorsehe. Den Verteidigern beider Angeklagten wurde keine Gelegenheit zur Erwiderung gegeben. Lediglich die Angeklagten selbst hatten das letzte Wort. Damit ist gegen die Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO verstoßen worden. Sooft der Staatsanwalt oder ihm gleichgestellt der Nebenkläger das Wort zur Erwiderung auf den Schlussvortrag des Verteidigers erhält, muss es anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden (BGH NJW 1976, 1951 m. w. Nachw.). Hat der Angeklagte einen Verteidiger, kann und darf dieser im Rahmen des letzten Wortes für den Angeklagten sprechen. Das ergibt sich eindeutig aus der Aufgabe des Verteidigers und dem Zusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 258. In einem solchen Falle ist jedoch der Angeklagte am Schluss noch zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Dass auf dem Verstoß gegen § 258 StPO das Urteil beruht, kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 281 m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die schwierige Beweislage ist hier keinesfalls ein solcher Ausnahmefall gegeben. Das Urteil ist mithin in vollem Umfange aufzuheben, ohne dass noch auf weitere Rügen eingegangen zu werden braucht.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
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