Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Schuldform und unzureichender Prüfung der Unterbringung (§330a, §42c StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 491/56
Datum
14.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf, das den Angeklagten wegen fortgesetzter Volltrunkenheit verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet hatte. Das Berufungsgericht bemängelt, dass nicht ersichtlich ist, welche Schuldform (§330a StGB) zugrunde gelegt wurde. Zudem hat das Landgericht nicht geprüft, ob mildere Maßnahmen statt einer Unterbringung nach §42c StGB ausreichen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestrafung wegen fortgesetzter Volltrunkenheit nach §330a StGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder billigend in Kauf nimmt, durch den Rausch die Einsichtsfähigkeit zu verlieren.

2

Fahrlässigkeit nach §330a StGB liegt vor, wenn der Täter eine der Wirkungen des Rauschmittels aus Nachlässigkeit nicht vorhergesehen oder leichtsinnig darauf vertraut hat, dass sie nicht eintreten werden.

3

Für eine Verurteilung ist in den Urteilsgründen konkret darzulegen, welche Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) festgestellt wird; ungenaue Feststellungen zur Alkoholmenge oder allgemeine Hinweise auf fortgesetztes Trinken genügen nicht.

4

Die Anordnung der Unterbringung nach §42c StGB setzt voraus, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet sind; das Gericht muss milder geeignete Alternativen (z. B. Haft mit anschließendem freiwilligem Entzug, Enthaltsamkeitsvereine, freiwillige Entziehungsmaßnahmen) prüfen, bevor es die Unterbringung anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau a. M., 20. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███ – geboren am ███ in ███, Justizassistenten Hans ███ wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges, Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau a. M. vom 20. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.

Die Revision, die nur die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Bestrafung des Angeklagten aus § 330a StGB setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Er handelt vorsätzlich, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er durch das Rauschmittel die Fähigkeit verlieren wird, mit Strafe bedrohtes Unrecht als solches zu erkennen oder einer solchen Einsicht entsprechend zu handeln. Die Möglichkeit der Begehung von Straftaten bestimmter Art braucht er sich dabei nicht vorzustellen (zu letzterem vgl. BGHSt 2, 14, 17). Fahrlässig handelt er, wenn er eine jener Wirkungen des Rauschmittels aus Nachlässigkeit nicht vorausgesehen oder aus Leichtsinn darauf vertraut hat, dass sie nicht eintreten werden. Welche dieser Schuldformen das Landgericht der Anwendung des § 330a StGB auf das Verhalten des Angeklagten am 23. November 1955 zugrunde gelegt hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Dies lässt sich auch nicht etwa der nur ungenauen Feststellung der genossenen Alkoholmenge oder der Annahme einer fortgesetzten Handlung entnehmen. Denn diese Annahme ist ersichtlich fehlerhaft begründet. Hierzu genügt es nicht, dass der Angeklagte sich „bei jeder Gelegenheit durch den Genuss alkoholischer Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand des Rausches versetzt“ hat.

2. Zur Anordnung nach § 42c StGB führt die Strafkammer nur aus, die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt sei neben seiner Verurteilung nach § 330a StGB anzuordnen, „um den Angeklagten, der offenbar selbst nicht dazu imstande ist, von dem bei ihm zur Gewohnheit gewordenen übermäßigen Alkoholgenuss loszukommen, an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen“. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass der Tatrichter geprüft hat, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen zum Ziele führen. Dabei war zu erwägen, ob der bisher unbestrafte Angeklagte, wenn er allein und aus eigener Kraft jetzt nicht von seinem Hang zum Alkoholmissbrauch loskommen kann, nicht vielleicht unter dem Eindruck der Strafverbüßung und durch den damit notwendig verbundenen Alkoholentzug den nötigen inneren Halt gewinnen kann, wenn er danach in einen Enthaltsamkeitsverein eintritt oder für eine zusätzliche Zeit freiwillig in eine Entziehungsanstalt geht oder sich einer Entziehungskur außerhalb einer Anstalt unterzieht. Nur wenn diese milderen Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt „erforderlich“ im Sinne des § 42c StGB.

Sollte die neue Hauptverhandlung die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 42c ergeben, so müsste diese auf die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt lauten. Die Auswahl der Anstalt ist Sache der Strafvollstreckungsbehörde.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschHoepner
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