Benennung als Zeuge kann Versuch der Bestimmung zur falschen Aussage begründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/54
- Datum
- 03.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Benennung einer Person als Zeugen kann bereits den Versuch der Bestimmung zur falschen Aussage darstellen, wenn sie ohne sachlichen Grund allein das Ziel hat, die Bestätigung einer unwahren Behauptung zu erreichen.
Bei der Prüfung einer versuchten Bestimmung zur falschen Aussage ist das Verhalten des Täters in seiner Gesamtheit ( Zeugennennung, erläuternde Unterredung, sonstige Einwirkungen) zu würdigen.
Die Äußerung gegenüber dem benannten Zeugen, dieser müsse selbst wissen, was er aussage, widerlegt nicht zwingend eine Bestimmungsabsicht, wenn zugleich erkennbar bleibt, dass der Täter auf die Herbeiführung der falschen Aussage hinwirkt.
Bei der Bewertung von Anstiftung oder Beihilfe zur falschen Aussage ist zu ermitteln, ob der Täter damit rechnete, der Zeuge werde vor Gericht beschworen (eidesstattliche Aussage) oder nur uneidlich vernommen, da dies für das Tatbild und den Vorsatz maßgeblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 3. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Karl ███ ██ aus ██, ███████, geboren am █ 1908 in █, wegen Verleitung zur falschen Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven – vom 3. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Angeklagten, der eine Gastwirtschaft betreibt, war ein Strafverfahren anhängig, weil er mehrmals mit einem nicht zugelassenen Pkw gefahren war. Hiervon erzählte er seinen Stamgästen, unter denen sich auch der Zementwarenhersteller ███████ befand. Gegen den in dem Verfahren erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 15. Oktober 1952 legte er Einspruch ein. Sein Verteidiger benannte mit Schriftsatz vom 7. November 1952 ███████ als Zeugen für die unwahre Behauptung, der Angeklagte sei mit den Wagen des ███████ und nicht mit seinem eigenen gefahren. Als ███████ wieder in die Gaststätte kam, erkundigte er sich nach dem Stand des Strafverfahrens. Der Angeklagte sagte ihm, dass er Berufung eingelegt und ihn als Zeugen benannt habe. ███████ fragte ihn verwundert, wieso er dazu komme, ging aber nicht näher auf die Sache ein, da er die Bemerkung des Angeklagten nicht ernst nahm. Als er die Ladung zu der auf den 20. November 1952 anberaumten Verhandlung erhielt, ging er am 19. November 1952 zu dem Angeklagten und fragte ihn, wofür er ihn als Zeuge angegeben habe. Der Angeklagte erklärte ihm, er habe ihn dafür benannt, dass er, der Angeklagte, sich von ihm wiederholt seinen ähnlich aussehenden Pkw ausgeliehen und benutzt habe. Auf den erstaunten Hinweis des ███████, dass dies doch nicht stimme und er es als Zeuge in der Verhandlung nicht werde bestätigen können, meinte der Angeklagte: *„Du musst ja wissen, was Du als Zeuge vor Gericht aussagst“*.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Bremerhaven am 20. November 1952 bekundete ███████ nach Belehrung in Gegenwart des Angeklagten, er besitze denselben Wagen wie dieser, nur sei sein Wagen schwarz und der des Angeklagten braun. Weiter sagte er aus, er habe seinen Wagen *öfter, etwa vier- bis fünfmal*, dem Angeklagten geliehen. Die Aussage war unwahr. Als ███████ beschwören sollte, erklärte er, dass seine Aussage falsch sei und er vor der Vereidigung nicht beeiden wolle.
Das Landgericht in Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven – hatte mit Urteil vom 29. Mai 1953 ███████ wegen uneidlich falscher Aussage und den Angeklagten wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Auf ihre Revisionen hob der erkennende Senat das Urteil auf, sprach ███████ frei und wies hinsichtlich des Angeklagten die Sache zurück zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Sie meint, die Hauptverhandlung habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte ███████ zu dem Entschluss bestimmen oder ihn darin bestärken wollte, unwahr vor Gericht auszusagen. Die Benennung als Zeuge stelle noch keinen Versuch einer Bestimmung im Sinne der §§ 49a und 159 StGB dar. Als sich ███████ nach dem Strafverfahren erkundigte, habe der Angeklagte lediglich bemerkt, dass er ihn als Zeuge benannt habe, hierbei demnach nicht auf ███████ eingewirkt. Auch bei der Unterredung am 19. November 1952 habe er in keiner Weise versucht, ███████ zu beeinflussen, dass er seine Behauptungen als Zeuge bestätige; vielmehr habe er auf den Hinweis des ███████, er könne nicht bekunden, dass er ihm seinen Wagen zur Benutzung überlassen habe, erklärt: „Du musst ja wissen, was Du als Zeuge vor Gericht aussagst“.
Hieraus folgert die Strafkammer, dass der Angeklagte sich zwar der Hoffnung hingegeben haben mag, ███████ werde in seinem Sinne aussagen, dass er aber nicht überführt werden könne, in irgendeiner Weise entsprechend
auf den Willen des ███████ eingewirkt zu haben. Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft diese Beweisführung als widersprüchlich.
Das Verhalten des Angeklagten ist als Ganzes zu betrachten und zu werten. Er hat ███████ für eine bewusst unwahre Behauptung als Zeugen benannt. Diese Benennung konnte nach der Sachlage allein das Ziel haben, dass ███████ bei einer Vernehmung die unwahre Behauptung bestätige, demnach falsch aussage; denn sonst wäre sie sinnlos gewesen. Bei der Unterredung am Tage vor der Verhandlung erklärte der Angeklagte ███████ noch eingehend die Behauptungen, für die er ihn als Zeugen angegeben hatte. Die Strafkammer führt selbst an, dass der Angeklagte sich der Hoffnung hingegeben haben mag, ███████ werde in seinem Sinne aussagen. Hat er aber geglaubt, seine bisherigen Handlungen, die Benennung als Zeuge und die Aufklärung über die Beweisbehauptungen, genügten, um den ihm gut bekannten ███████ zu veranlassen, ihm durch eine falsche Aussage zu helfen, so hat er damit auch auf ███████ eingewirkt und ihn zu einer falschen Aussage zu bestimmen versucht. Dem stünde seine Äußerung, ███████ müsse wissen, was er als Zeuge vor Gericht aussage, nicht entgegen. Nach der Sachlage liegt es nahe, dass er damit zwar darauf hinweisen wollte, letztlich obliege ███████ der Entschluss zur Tat, dass er aber zugleich erkennen lassen wollte, sein Wunsch, ███████ möge falsch aussagen, bleibe bestehen. Träfe dies zu, machte seine Äußerung seine bisherigen Handlungen, durch die er auf ███████ einwirken und sein Ziel erreichen wollte, nicht unwirksam. Dafür spricht auch, dass er es zuließ, dass ███████ zunächst die Unwahrheit bekundete.
Das Urteil ist daher aufzuheben. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, falls sie eine erfolglose Anstiftung bejaht, entsprechend dem Hinweis in dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1954 noch feststellen müssen, ob der Angeklagte sich vorstellte oder damit rechnete, ███████ werde vor Gericht seine unwahre Aussage beschwören müssen, und ob er dies auch wollte, oder ob er annahm, ███████ werde nur uneidlich vernommen, und er allein dies billigte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Moericke | Dr. Hoepner | |||
| Werner | Dr. Schalscha |