Treffer
BGH Beschluss

Revision 2 StR 490/89: Tateinheit bei Einsatz von Tränengas und Rückverweisung zur Neubestrafung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 490/89
Datum
23.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Verurteilung eines Angeklagten, der mittels Tränengas zwei Personen verletzte: Er erkannte eine einzige Tat (Tateinheit bzw. natürliche Handlungseinheit) und bestätigte, dass die Tränengas-Sprühdose als gefährliches Werkzeug einzustufen ist. Die Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wurden aufgehoben; die Sache wird zur Neubestrafung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ein- und derselben tatsächlichen Betätigung eines Werkzeugs, durch die mehrere Personen verletzt werden, liegt rechtlich regelmäßig nur eine Tat vor; alternativ kann natürliche Handlungseinheit gegeben sein.

2

Ein Tränengas-Sprühgerät kann als gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschriften über die gefährliche Körperverletzung angesehen werden; hierfür ist nicht zwingend ein externes Gutachten erforderlich, wenn die Gefährlichkeit aus den Tatumständen ersichtlich ist.

3

Die Revision erlaubt die Änderung des Schuldspruchs, wenn der Angeklagte dadurch nicht in der Möglichkeit der Verteidigung beeinträchtigt wird; eine solche Änderung ist unbedenklich, wenn die Verteidigung sich nicht anders hätte einrichten können.

4

Wird ein Schuldspruch in Teilen aufgehoben und ist die Strafzumessung neu vorzunehmen, hat das nachfolgende Tatgericht zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen, ob und inwieweit Milderungsgründe (insbesondere nach §§ 21, 49 StGB) anzuwenden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████████████████, geboren am ██ 1943 in ███, zur Zeit in Sicherungsverwahrung,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 1989

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

2. in den Einzelstrafaussprüchen zu III 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Ob die Verfahrensrüge begründet wäre, kann offen bleiben. Mit ihr wird geltend gemacht, die Strafkammer habe im Zusammenhang mit der Verwertung eines vom Hessischen Landeskriminalamt erstatteten Gutachtens über die bei den Taten benutzte Tränengas-Sprühdose sowie eines im Gutachten zitierten Artikels gegen § 261 StPO verstoßen. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens und des darin erwähnten Artikels feststeht, dass es sich bei der Tränengas-Sprühdose um ein im Sinne des § 223a StGB gefährliches Werkzeug handelt (BGHSt 22, 230 f).

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs.

Der Angeklagte hat, als ein Soldat und ein Polizeibeamter ihn festzuhalten versuchten, beiden Personen Tränengas ins Gesicht gesprüht. Zu Unrecht sieht die Strafkammer darin zwei selbständige Taten der gefährlichen Körperverletzung. Wiewohl zwei Personen auf diese Weise verletzt worden sind, liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Sofern der Angeklagte nicht schon durch ein- und dieselbe Betätigung der Sprühdose beide Personen verletzt haben sollte (§ 52 StGB, Tateinheit), bestünde zwischen mehreren Betätigungen dieses Werkzeugs hier zumindest natürliche Handlungseinheit.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die für die beiden gefährlichen Körperverletzungen verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Bei der Bemessung der Strafe für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Soldaten und des Polizeibeamten wird das neu entscheidende Tatgericht auch darüber zu befinden haben, ob es den Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB mildert. Dies muss – was im angefochtenen Urteil nicht geschehen ist – in den Urteilsgründen ersichtlich gemacht werden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einsatzstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die tatsächlichen Feststellungen bleiben danach bestehen.

HerdegenNiemöllerSchafer
TheuneDetter
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