BGH: Tateinheit zwischen schwerer räuberischer Erpressung und nachfolgenden Nötigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 490/87
- Datum
- 13.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber noch vor deren tatsächlicher Beendigung begangen werden, stehen in Tateinheit mit der Erpressung, wenn sie noch der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht dienen und zugleich weitere Straftatbestände verwirklichen.
Ob eine räuberische Erpressung noch nicht beendet ist, richtet sich nach der tatsächlichen Sicherung der Sachherrschaft über die Beute; andauernde Verfolgung kann die Beendigung verhindern.
Das Revisionsgericht kann bei fehlerhafter rechtlicher Würdigung der Konkurrenzverhältnisse den Schuldspruch ändern, sofern hierdurch keine erkennbaren Verteidigungsnachteile entstehen (§ 265 StPO steht dem nicht zwingend entgegen).
Die nachträgliche Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erforderlich machen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei richtiger Rechtsanwendung zu einer abweichenden Gesamtstrafe gelangt wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 490/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Josip aus ██████ (Jugoslawien), geboren am █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Nötigung und Freiheitsberaubung schuldig ist;
in den Aussprüchen über die wegen schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung erkannten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich die Annahme von Tatmehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und den vor ihrer Beendigung begangenen Taten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
„Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber noch vor deren tatsächlicher Beendigung begangen werden, stehen mit der Erpressung in Tateinheit, wenn sie noch der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht dienen und zugleich auch weitere Strafgesetze verletzen (BGH StV 1983, 104; BGH NStZ 1984, 409). Das gilt auch dann, wenn der auf frischer Tat verfolgte Räuber oder Erpresser höchstpersönliche Rechtsgüter durch die Vortat nicht geschädigter Personen angreift, um sich den Besitz der Beute zu sichern (BGH a. a. O.). So verhält es sich hier. Die schwere räuberische Erpressung war im Zeitpunkt der Nötigungshandlungen zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet. Denn infolge der sofortigen und intensiven Verfolgung des Angeklagten war dessen Sachherrschaft über die Beute noch nicht ausreichend gesichert (vgl. BGH a. a. O.). Die strafbaren Handlungen auf der Flucht dienten – wie auf UA S. 16 unten ausdrücklich festgestellt – nicht allein dem Zweck, der Festnahme zu entgehen, sondern auch der Sicherung der Beute. Sie waren daher noch auf die Verwirklichung der in §§ 253, 255 StGB vorausgesetzten Absicht gerichtet.
Das Revisionsgericht kann die danach gebotene Schuldspruchänderung selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf tatmehrheitlicher Begehung.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Dagegen wird die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von der unrichtigen Beurteilung der Konkurrenzfragen nicht berührt.
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