Revision: Urteilsabsetzungsfrist und Beweisantrag wegen Prozessverschleppung (§ 275, § 244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 490/83
- Datum
- 07.12.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht, muss die schriftliche Urteilsfassung von den Unterschriften aller mitwirkenden Richter gedeckt sein; nachträgliche sachlich-inhaltliche Änderungen ohne Billigung eines Unterzeichners begründen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.
Ein Beweisantrag darf wegen Prozessverschleppung nur abgelehnt werden, wenn das Gericht tragfähig darlegt, dass die beantragte Beweiserhebung voraussichtlich nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller dies erkennt und ausschließlich die Verzögerung des Verfahrens bezweckt.
Der späte Zeitpunkt der Stellung eines Beweisantrags ist für sich allein kein ausreichendes Indiz für eine Verschleppungsabsicht; eine Ablehnung „verspäteter“ Beweisanträge ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 246 StPO).
Die Annahme der Unerreichbarkeit eines benannten Zeugen (§ 244 Abs. 3 StPO) setzt regelmäßig voraus, dass das Tatgericht naheliegende und zumutbare Bemühungen zur Aufenthaltsermittlung unternimmt; bloße Vermutungen genügen nicht.
Wird ein Beweisantrag zu einem zentralen Tatbestandsmerkmal (hier: Täterschaft) rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler regelmäßig nicht auszuschließen.
Die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs nach § 26a Abs. 1 StPO führt nicht zur Aufhebung, wenn in der Sache kein Ablehnungsgrund nach § 24 Abs. 2 StPO vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Schweizer Adnan aus ███ ██ geboren am ██ 1953 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Werkzeugmacher Radovan geboren am ███ ████ 1955 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. Dezember 1983 in der Sitzung vom 9. Dezember 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ████, - beide in der Verhandlung vom 7. Dezember 1983 -,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1982 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. hinsichtlich des Angeklagten █████ in vollem Umfang,
2. hinsichtlich des Angeklagten ██ insoweit, als dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in zwei Fällen - einmal in Tateinheit mit Geiselnahme, das andere Mal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Geiselnahme und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 15 Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten █████ zum Teil Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ████ dringt mit einer Verfahrensbeschwerde durch. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Urteilsgründe nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden sind.
Als das Urteil mit Gründen am 17. Januar 1983 zu den Akten gelangte, trug es zwar die Unterschrift der drei Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten. Jedoch bezog sich die Unterschrift der Berichterstatterin nicht auf diese Urteilsfassung, sondern nur auf den von ihr vorgelegten Urteilsentwurf.
Die Revision trägt vor, dieser Urteilsentwurf habe von der Hand des Vorsitzenden zahlreiche Änderungen erfahren, die von der Berichterstatterin nicht oder jedenfalls nicht innerhalb der Frist gebilligt worden seien.
Diese Behauptung trifft zu. Dem Senat liegen dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin vor.
Die Berichterstatterin hat in ihrer dienstlichen Erklärung im einzelnen angegeben, mit welchen, von ihr selbst vorgenommenen handschriftlichen Änderungen und Ergänzungen der Urteilstext versehen war, als sie den Urteilsentwurf, der zu dieser Zeit nur ihre eigene Unterschrift trug, abgab; weiter hat sie erklärt:
"Die übrigen umfangreichen handschriftlichen Änderungen, Ergänzungen und Streichungen des Urteilstextes stammen von dritter Hand und sind nach der Unterzeichnung des Urteilsentwurfs durch mich vorgenommen worden. Ich habe von diesen Änderungen erstmals anlässlich der Bearbeitung der Verfügung des Bundesgerichtshofs Kenntnis nehmen können."
Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser dienstlichen Erklärung in Zweifel zu ziehen; einen solchen Anlass bietet insbesondere nicht die vom Vorsitzenden abgegebene dienstliche Äußerung: denn darin wird einerseits nicht behauptet, die Berichterstatterin habe die Änderungen genehmigt, andererseits ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass die Beratung der endgültigen Urteilsfassung in Abwesenheit der Berichterstatterin vonstatten gegangen sein könne.
Hiernach stammen sämtliche handschriftlichen Änderungen des Urteils, die von der Berichterstatterin nicht als von ihr selbst herrührend bezeichnet worden sind, entweder vom Vorsitzenden oder vom Beisitzer, ohne von der Berichterstatterin gebilligt worden zu sein. Diese Änderungen sind von außergewöhnlichem Umfang: es handelt sich um eine Vielzahl von Änderungen, Streichungen und Einschüben, die nicht nur stilistisch-redaktioneller Art, sondern zum Teil - insbesondere bei den Feststellungen und innerhalb der Beweiswürdigung auch sachlich-inhaltlicher Natur sind. Derartige Veränderungen des
Urteilsentwurfs durften ohne Billigung der Berichterstatterin nicht vorgenommen werden.
Da demzufolge das Urteil in der Form, wie es innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangte, von der Unterschrift der Berichterstatterin nicht gedeckt war, diese auch die sachlich-inhaltlichen Abweichungen von ihrem Entwurf nicht gebilligt hat, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben (BGHSt 27, 334; BGH, Beschluss vom 7. Januar 1983 - 2 StR 778/82).
II. Soweit beide Angeklagte wegen zweier Fälle des schweren Raubes - einmal in Tateinheit mit Geiselnahme, das andere Mal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - verurteilt sind, kann das Urteil (soweit gegen den Angeklagten █████ gerichtet: auch deshalb) keinen Bestand haben, weil sich eine von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge als begründet erweist.
Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass Anträge auf Vernehmung des Zeugen ███████████ abgelehnt worden sind.
Der Wahlverteidiger des Angeklagten █████ stellte am 26. November 1982 den Antrag, den Zeugen Savo ███ ████ ██ ██ █████ darüber zu vernehmen, dass dieser Angeklagte nicht an den beiden Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Diesem Antrag schloss sich die Verteidigung des Angeklagten █████ an. Ein inhaltlich gleicher Antrag wurde am 30. November 1982 auch von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten █████ gestellt.
Das Gericht hat den Antrag mit einer dreifachen Begründung abgelehnt. Zum einen handele es sich um einen Beweisermittlungsantrag, da offenbleibe, ob ███████████ Tat- oder Alibizeuge sein solle. Zum Zweiten sei das angegebene Beweismittel völlig ungeeignet, weil - nachdem die Beweisaufnahme eine Reihe von Anhaltspunkten für die Täterschaft der Angeklagten ergeben habe - zur Wahrheitsfindung nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht in Betracht komme; er müsse den Angeklagten, den früheren Mitangeklagten und vor allem den Belastungszeugen gegenübergestellt werden, um eine vollständige und zuverlässige Aussage zu erzielen. Zum dritten sei sich die Kammer zwar bewusst, dass diesen Bedenken durch Vernehmung des Zeugen vor dem Prozessgericht nach Zusicherung freien Geleits - Rechnung getragen werden könnte. Der Antrag sei jedoch zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt und auch aus diesem Grund abzulehnen.
Dies wird wie folgt begründet: die Verteidiger seien schon längere Zeit im Verfahren tätig gewesen, hätten mehrfach Akteneinsicht genommen und die Akten kopiert. Die Kammer sei überzeugt, dass sie - verbinden sie damit auch nur die geringste Hoffnung auf ein für ihre Mandenten günstiges Ergebnis - die "Anregung", ██ als Zeugen zu hören, früher gegeben hätten, zumal sich die Angeklagten in Haft befanden und bei Durchführung einer äußerst zeitraubenden Zeugenvernehmung "in ███████" mit einer erheblichen Haftverlängerung rechnen müssten. Dass es den Verteidigern nur um die Verzögerung des Prozesses gehe, folge auch daraus, dass ██████ ███, wenn er Mittäter beider Straftaten gewesen sei, die "aufgeworfenen Fragen" entweder verneinen oder unbeantwortet lassen werde, um sich nicht selbst zu belasten. Vor allem zeige sich die Verschleppungsabsicht darin, dass die Verteidiger nunmehr behaupteten, den Namen der Stadt ████ ██████ erst jetzt erfahren zu haben, wiewohl dieser Ort als Geburtsort des Zeugen in den Akten erscheine. Es gebe allerdings bisher keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge dorthin ██████████████ sei. Dagegen hätten mehrere Zeugen bekundet, █████████ habe nach Spanien oder Australien auswandern wollen und Grund gehabt, seine Heimat zu meiden. Weiter genüge die Ortsangabe auch nicht, den Zeugen ausfindig zu machen. Nach dessen Darstellung sei es eine "große Stadt", in der er gelebt habe. Sollte es in Wahrheit ein ganz kleiner Ort sein, wo er sich heute aufhalte, so könne es sich nicht um den im Antrag angegebenen Ort handeln. Auch äußerlich sei die Prozessverschleppungsabsicht im gesamten Verhalten der Verteidiger zum Ausdruck gekommen: so hätten sie die vorliegende "Anregung", obwohl mit Schreibmaschine geschrieben und demnach vorbereitet, erst auf wiederholte Frage des Vorsitzenden, ob noch Anträge zur Beweisaufnahme gestellt würden, vorgebracht; dasselbe Verhalten sei bei den weiteren, am letzten Verhandlungstag gestellten Anträgen erkennbar geworden.
Nach Verkündung dieses Beschlusses beantragte der Wahlverteidiger des Angeklagten ████ erneut die Vernehmung des Zeugen ███████████, dieses Mal zu der Behauptung, der Zeuge und nicht der Angeklagte habe sich an den Raubüberfällen beteiligt. Der Zeuge sei auch nicht unerreichbar, da er in ███████ vernommen werden könne. Auch diesem Antrag schloss sich die Verteidigung des Angeklagten ██ an.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung auf seinen früheren, denselben Zeugen betreffenden Beschluss Bezug genommen.
Die Ablehnung dieser Anträge verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Zunächst trifft es nicht zu, dass, wie im ersten Ablehnungsbeschluss geltend gemacht wird, der Antrag lediglich auf eine Beweisermittlung gezielt habe. Dass es sich bei ███████ um einen Tat-, nicht etwa um einen Alibizeugen handele, hatte die Begründung des vom Pflichtverteidiger des Angeklagten █████ am 30. November 1982 gestellten Antrags verdeutlicht: darin heißt es, der Angeklagte und die Verteidigung gingen davon aus, "dass Herr ██████ Tatzeuge in beiden oben genannten Fällen" gewesen sei.
Was den weiter angeführten Ablehnungsgrund völliger Ungeeignetheit des Beweismittels angeht, so braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil das Gericht ihn selbst nur insoweit in Anspruch genommen hat, als das Verlangen gestellt worden war, den Zeugen im Rechtshilfewege in ███████ vernehmen zu lassen.
Entscheidend ist, dass die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ██████ vor dem erkennenden Gericht rechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat diesen Antrag allein wegen Prozessverschleppung abgelehnt. Die dafür gegebene Begründung rechtfertigt die Annahme dieses Ablehnungsgrundes aber nicht.
Wegen Prozessverschleppung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968, 19; BGHSt 21, 118; BGH NStZ 1982, 291; BGH NJW 1982, 2201). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan; insbesondere fehlt es an einer hinreichlichen Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer, die Verteidiger hätten sich von der Vernehmung des Zeugen selbst keine Sachaufklärung im Sinne der Beweisbehauptung versprochen.
Der späte Zeitpunkt der Antragstellung ist - wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat - für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein derartiges Bewusstsein von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung; denn dies würde auf die vom Gesetz ausgeschlossene Ablehnung verspäteter Beweisanträge hinauslaufen (§ 246 StPO). Dies gilt in besonderem Maße für die Stellung von Beweisanträgen innerhalb einer Hauptverhandlung, die - wie die vorliegende - lediglich zwei Wochen gedauert hat.
Im Übrigen ist es ein Mangel der Beschlussbegründung, dass sich die Strafkammer dort nicht mit anderen, der Annahme der Verschleppungsabsicht entgegenstehenden Möglichkeiten einer Erklärung für den - ihrer Auffassung nach - späten Zeitpunkt der Antragstellung auseinandergesetzt hat: insoweit wäre in Betracht zu ziehen gewesen, ob die Verteidiger nicht zunächst gemeint haben konnten, den Angeklagten ließen sich die beiden Raubtaten nach Lage der Dinge nicht nachweisen, um erst zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Vernehmung der "Wiedererkennungszeugen", zu einer anderen Einschätzung der Prozesssituation zu gelangen, angesichts derer es ihnen nunmehr geboten erscheinen mochte, bislang zurückgehaltene Beweisanträge zu stellen. Der Umstand, dass die Angeklagten in Haft saßen, musste die Verteidigung keineswegs dazu drängen, alle ihrer Ansicht nach nicht gänzlich aussichtslosen Beweiserhebungen bereits vor dem 26. November 1982 zu beantragen.
Im vorliegenden Fall lag die Annahme, die Verteidiger seien sich der Erfolglosigkeit der beantragten Beweiserhebung bewusst, auch nicht von der Art des Beweismittels und dem Beweisthema her nahe. Die Beweisbehauptung betraf keinen Nebenpunkt, sondern hatte unmittelbar die Frage der Täterschaft des Angeklagten █████ zum Gegenstand. ██████████ war als Tatzeuge benannt. Die Strafkammer hat selbst nicht in Zweifel gezogen, dass er zur Beweisbehauptung Wesentliches bekunden könne - sie meint nur, wenn er Mittäter gewesen sei, werde er schweigen, um sich nicht selbst zu belasten. Dass die Möglichkeit, die Verteidigung könne dies - jedenfalls unter der Bedingung der Zusicherung freien Geleits - anders beurteilt haben, bedacht worden wäre, lässt die Beschlussbegründung nicht erkennen. Was schließlich das äußere Verhalten der Verteidiger angeht, so vermag der Senat nicht einzusehen, wieso der Umstand, dass maschinenschriftlich vorbereitete Anträge erst auf wiederholte Frage des Vorsitzenden gestellt worden sind, Beweis für eine Verschleppungsabsicht der Antragsteller erbringen soll. Weder einzeln noch insgesamt rechtfertigen die in der Beschlussbegründung geltend gemachten Umstände die Bejahung der Verschleppungsabsicht.
Auch für eine Rechtfertigung des Ablehnungsbeschlusses wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ist kein Raum.
Soweit Teile der Beschlussbegründung den Eindruck vermitteln, die Strafkammer habe den Zeugen für unerreichbar gehalten, findet diese Annahme keine hinreichliche Stütze. Die Begründung betont, es gebe "keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge dorthin", nämlich nach ██ ███████, "zurückgekehrt" sei. Das Gericht hat jedoch nichts unternommen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen. Das wäre vonnöten gewesen.
In der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ███████ vom 22. März 1982 - es handelte sich hierbei um Ermittlungen zum Entführungsfall Nina ██ - erscheint bei den Personalien des Zeugen die Angabe "whft. ███ ████ Gen. ██████ ███" (Bl. 380 i.d.A.). Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter im vorliegenden Fall erklärte der Zeuge █████████ am 16. April 1982: "Ich lebe bei meinen Eltern in ███████. Der Ort, in dem wir leben, ist eine große Stadt"; den Namen der Stadt und seine dortige Anschrift nannte er nicht (Bl. 344, 345 d.A.). Aus einem kriminalpolizeilichen Vermerk vom 28. April 1982 geht hervor, dass er sich - laut Mitteilung des ████████ bei diesem am Vortage aus ███ ███████ telefonisch gemeldet und nach einer aus dem Raubüberfall zum Nachteil von de L. stammenden Taschenuhr erkundigt hat (Bl. 532 d.A.). Am 25. Mai 1982 erließ das Amtsgericht Köln gegen ihn Haftbefehl, weil er der täterschaftlichen Beteiligung an den Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, dringend verdächtig und zur Zeit flüchtig sei (Bl. 611 d.A.). Er wurde im Juni 1982 zur Festnahme ausgeschrieben (Bl. 612 a, 612 d.A.); ergriffen werden konnte er nicht, wie aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 22. September 1982 (Ziff. 1 Buchst. o) hervorgeht (Bl. 872 d.A.).
Als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO durfte die Strafkammer den Zeugen angesichts dieses, sich aus den Akten ergebenden Bildes nicht ohne weiteres ansehen. Seine frühere Anschrift war - sogar nach Straßenname und Hausnummer - aktenkundig. Sein Anruf aus ███ ███████, einer Stadt, die in der Luftlinie nur etwa [REDACTED] km von ███ █████ entfernt ist, konnte einen Anhaltspunkt dafür abgeben, dass er womöglich an seinen früheren Wohnort zurückgekehrt sei. Dies hätte die Strafkammer, gegebenenfalls im Rechtshilfewege, nachprüfen können und müssen. Erst bei negativem Ergebnis einer solchen Prüfung wäre die Annahme der Unerreichbarkeit dieses Zeugen begründet gewesen. Solche Bemühungen, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln, hat die Strafkammer indessen nicht unternommen. Damit erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer den Angeklagten ███ wegen der beiden Raubtaten verurteilt hat. Die Bestätigung der Beweisbehauptung hätte möglicherweise die Beurteilung der von den Belastungszeugen insbesondere im Fall ████ gemachten Aussagen zu Gunsten auch dieses Beschwerdeführers beeinflusst und das Gericht bei der Beweiswürdigung in beiden Fällen des schweren Raubes zu einem anderen Ergebnis geführt.
Da bereits dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils nötigt, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen, soweit sie sich allein auf die Verurteilung wegen der beiden Raubtaten beziehen, keiner Erörterung mehr; darauf, dass auch die mit ihnen beanstandeten Gerichtsbeschlüsse zum Teil - insbesondere was die Bejahung der Prozessverschleppung angeht - rechtlichen Bedenken begegnen, braucht demgemäß nicht eingegangen zu werden.
III. Die Revision des Angeklagten ██████ ist unbegriundet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der beiden Diebstahlstaten richtet.
1. Die einzige Verfahrensrüge dieses Beschwerdeführers, die auch dessen Verurteilung in den Diebstahlsfällen berührt, dringt nicht durch.
Der Beschwerdeführer beanstandet ohne Erfolg, dass ein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch verworfen worden ist (§ 335 Nr. 3 StPO).
Der Verteidiger des Angeklagten ███ hatte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser nach der Stellung eines Unterbrechungsantrags durch einen Verteidiger des Angeklagten ███ mitgeteilt habe, die Kammer hätte "heute den letzten Verhandlungstag" - eine Unterbrechung sei daher leider nicht möglich. Diesem Ablehnungsantrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten ███ in dessen Namen und Einverständnis an.
Das Gericht hat in der den Vorsitzenden einschließenden Besetzung den Antrag als unzulässig verworfen, da die Ablehnung offensichtlich den Zweck der Verfahrensverschleppung verfolge (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Die Begründung stellt den Geschehensablauf so dar, dass der Verteidiger keine Unterbrechung beantragt, "wie das weitere sondern lediglich angefragt habe, Procedere geplant" sei; daraufhin habe er vom Vorsitzenden den Hinweis erhalten, dass der heutige Tag als letzter Verhandlungstag vorgesehen sei.
Der Beschwerdeführer, der selbst von diesem Geschehensablauf ausgeht (█████████████████████████████ des Rechtsanwalts █████ vom 28. März 1983, S. 4 letzter Satz), wendet sich gegen die Annahme der Verschleppungsabsicht und rügt die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäße Beschlussbegründung.
Die Rüge dringt nicht durch. Darauf, ob die Verwerfung des Antrags als unzulässig verfahrensfehlerfrei war, kommt es nicht an, denn der Senat muss nach Beschwerdegründen in der Sache entscheiden, ob ein Ablehnungsgrund vorlag (BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 StR 210/82). Das aber war nicht der Fall.
Die auf die Frage eines Verteidigers nach dem geplanten "Procedere" gegebene Antwort des Vorsitzenden, der heutige Tag sei als letzter Verhandlungstag vorgesehen, konnte von einem verstandigen Angeklagten nicht dahin gedeutet werden, der Vorsitzende sei entschlossen, die Verhandlung unter allen Umständen, also auch um den Preis der Aufopferung berechtigter Belange des Angeklagten und seiner Verteidigung, zu Ende zu bringen.
Die beanstandete Äußerung war nicht geeignet, diesen Eindruck hervorzurufen; sie stand unter dem unausgesprochenen, aber auch keiner besonderen Hervorhebung bedürftigen Vorbehalt, dass die ordnungsgemäße Erledigung des Strafverfahrens keinen weiteren Verhandlungstag mehr in Anspruch nehme. Die so zu verstehende und einem vernünftigen Angeklagten auch in diesem Sinn verständliche Mitteilung bot - jedenfalls für sich allein - keinen begründeten Anlass, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen (§ 24 Abs. 2 StPO).
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ██ wegen Diebstahls in zwei Fällen hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; er wird von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen.
Die Bemessung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Dass sie von den in den Raubfällen verhängten Einzelstrafen beeinflusst sein könnten, schließt der Senat aus.
Demgemäß bleiben die wegen der beiden Diebstahlstaten verhängten Einzelstrafen bestehen; gleiches gilt für die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen, auch soweit sie sich auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ██████ beziehen (Urteilsgründe I 1 - UA S. 1).
Dagegen bedingt die Teilaufhebung des Urteils den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.
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