Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 490/76
Datum
05.01.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, weil anstelle der beruflich angeblich verhinderten Schöffin ein anderer Schöffe mitwirkte. Das Gericht befand, es liege kein Hinderungsgrund i.S.v. § 54 GVG vor und die Vorsitzende durfte die Schöffin nicht entbinden. Aufgrund der unzulässigen Entbindung war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entbindung eines Schöffen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen beruflicher Verpflichtungen ist nur ausnahmsweise zulässig; berufliche Termine begründen regelmäßig keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG.

2

Die Vorsitzende darf einen Schöffen nicht ohne darlegbaren und rechtlich relevanten Hinderungsgrund nach § 54 i.V.m. § 77 GVG von der Teilnahme entbinden.

3

Die bloße Verpflichtung zur Protokollführung bei einer außerhalb des Gerichts stattfindenden Sitzung begründet ohne Nachweis der Unvertretbarkeit und der Dringlichkeit keinen Hinderungsgrund.

4

Ist das Gericht infolge unzulässiger Entbindung eines Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 12. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/76 in der Strafsache gegen den Kaufmann Richard ████ aus ██████, geboren am ████████ 1910 in K____/Westf., wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

An der Hauptverhandlung hat nicht die nach der Schöffenliste vorgesehene Schöffin ███████, sondern an deren Stelle der Schöffe Hof mitgewirkt. Frau ██████ hatte mitgeteilt, dass sie an der Teilnahme verhindert sei, weil sie in einer Sitzung des Gesamtbetriebsrates außerhalb Frankfurts, die schon lange vorher festgesetzt worden sei, Protokoll führen müsse. Ihre Teilnahme an dieser Sitzung sei unbedingt erforderlich. Daraufhin hat die Vorsitzende der Strafkammer sie von ihrer Teilnahme entbunden.

Zutreffend macht die Revision geltend, dass kein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG für Frau ██████ dargelegt worden war und die Vorsitzende sie nicht nach § 54 i.V.m. § 77 Abs. 1, 3 Satz 3 GVG hätte entbinden dürfen. Berufliche Gründe rechtfertigen nur ausnahmsweise die Auffassung, dass ein Schöffe verhindert sei (BGH NJW 1967, 165; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1975 – 1 StR 424/75; 21. Oktober 1975 – 5 StR 513/75; 3. Februar 1976 – 1 StR 768/75 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76). Das gilt auch für die Teilnahme an Tagungen. Diese kann nur dann einen Hinderungsgrund bilden, wenn sie dringlich ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1975 – 5 StR 576/75). Dafür, dass nur Frau ████████ das Protokoll bei der Tagung führen konnte und musste und eine Vertretung nicht möglich war, besteht kein Anhalt. Eine Verpflichtung zur Protokollführung gegenüber dem Betriebsrat allein reicht als Hinderung der gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung des Schöffenamtes nicht aus. Da kein weiterer Hinderungsgrund angegeben worden ist, war die Entbindung nicht gerechtfertigt. Da sie trotz ihrer Verpflichtung an der Sitzung nicht teilgenommen hat, war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, ohne dass auf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.

ZipfelWillmsMeyer
KirchhofBuddenberg
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