Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten schweren Einbruchsdiebstahls im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 490/69
- Datum
- 27.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Entscheidung keine substantiellen Verletzungen sachlichen Rechts aufweist.
Die nachträgliche Herabsetzung eines gesetzlichen Mindeststrafmaßes berührt eine bereits ergangene Strafzumessung nicht, wenn das Gericht in seinen Gründen darlegt, dass es auch das frühere Mindestmaß für zu niedrig gehalten und eine Milderung ausdrücklich abgelehnt hat.
Die ausdrückliche Ablehnung einer Milderungsmöglichkeit durch das Gericht (z. B. nach § 44 Abs. 3 StGB) schließt regelmäßig die Annahme aus, dass bei einer späteren Gesetzesänderung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Vorläufige Untersuchungshaft ist auf eine rechtskräftig festgesetzte Freiheitsstrafe anzurechnen; die Anrechnung richtet sich nach § 60 StGB n.F.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Hans Dieter R. ███ aus ████, geboren am ██████████ in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Müller Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. März 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Seine Ausführungen sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG) gibt keinen Anlass zur Aufhebung des Strafausspruchs. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon wird jedoch das angefochtene Urteil nicht berührt: Die Strafzumessungserwägungen zeigen eindeutig, dass die Strafkammer sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB a.F. für das vollendete Verbrechen geltende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis als zu niedrig erachtet und deshalb unter ausdrücklicher Ablehnung der Milderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 3 StGB auf die wesentlich höhere Strafe von zwei Jahren Gefängnis erkannt hat (UA S. 37/38). Danach ist es ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn die Mindeststrafe schon zur Zeit ihrer Entscheidung niedriger gewesen wäre.
Die Untersuchungshaft seit dem 4. März 1969 wird nach § 60 StGB n.F. auf die Strafe angerechnet.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |