Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 490/68
- Datum
- 16.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer kann zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten verwerten; ein früheres widersprechendes Gutachten zwingt nicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, sofern nicht dargelegt wird, dass dem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung standen.
Die Würdigung der Folgerungen aus einem Sachverständigengutachten, insbesondere zur Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB, obliegt ausschließlich der Strafkammer; abweichende mündliche Äußerungen des Sachverständigen begründen nicht automatisch einen Revisionsanspruch.
Für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Täter im Einzelfall das Unrecht tatsächlich einsehen konnte; verminderte Einsichtsfähigkeit schließt volle Zurechnung nicht von vornherein aus.
Unterbleibt die konkrete Prüfung, ob eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2, 2. Alternative StGB) vorliegt, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 490/68 in der Strafsache gegen den Baurat und Architekten Arno Gottfried ████ aus ██████, geboren am █████ 1921 in ███████ bei ████████; zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in zwei Fällen, Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem Fall und wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt.
Die zulässig auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, mit welcher die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
Allerdings greift die Aufklärungsrüge nicht durch.
Die Revision bemängelt zu Unrecht, dass die Strafkammer für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten außer Facharzt Dr. Finke I nicht von Amts wegen noch einen weiteren Gutachter zu Rate gezogen hat. Ein von einem anderen Sachverständigen in einem früheren Verfahren erstattetes Gutachten, das zu einem anderen Ergebnis gekommen war, hinderte die Strafkammer nicht, sich ihre Sachkunde aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Finke I zu beschaffen. Dass einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, wird nicht behauptet. Zwar hält der Sachverständige Dr. Finke in seinem schriftlichen Gutachten § 51 Abs. 2 StGB für anwendbar, in seinem mündlichen dagegen nicht. Über die Folgerungen aus dem Gutachten zu entscheiden, war aber ausschließlich Aufgabe der Strafkammer (vgl. BGHSt 21, 62). Widersprüche sind insoweit nicht erkennbar.
Insbesondere ist keine Unstimmigkeit darin zu erblicken, dass trotz verminderter Einsichtsfähigkeit des Angeklagten volle Zurechnungsfähigkeit angenommen worden ist, weil es, wie der Senat in BGHSt 21, 27 ausgesprochen hat, allein darauf ankommt, ob der Täter im Einzelfall das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Die genannte Entscheidung wird vom Beschwerdeführer missverstanden, wenn er sich auf sie für seine abweichende Ansicht beruft.
Aus demselben Grunde sind die Ausführungen der Revision zur Sachrüge verfehlt. Die Strafkammer hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Unrechtseinsicht hatte.
Indessen führt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die hier besonders naheliegende Untersuchung, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten etwa wegen Herabsetzung des Hemmungsvermögens erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2, 2. Alternative StGB), unterblieben ist.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |