Revision verworfen: Freispruch bei Beihilfe zur versuchten Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 490/65
- Datum
- 15.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nach § 261 StPO ist nur zu beanstanden, wenn die getroffenen Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar oder widersprüchlich sind.
Ist nicht ausgeschlossen, dass ein Tatbestandsirrtum vorliegt, kann der Tatrichter zugunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit ausgehen; die ergänzende Erwägung eines Verbotsirrtums steht dem nicht entgegen.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns setzt den Nachweis, dass der Angeklagte den konkreten Inhalt und die Funktion eines angekündigten Schmäh- oder Enthüllungsmaterials erkannt hat; fehlt dieser Nachweis, ist Vorsatz nicht gegeben.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter Teile einer Einlassung als Schutzbehauptung ansieht und andere Teile als nicht widerlegt hinnimmt, sofern die Gesamtwürdigung nachvollziehbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Erich L. ███ aus ███, geboren 1924 in ███, wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter
Dr. ████████ Bundesrichter
Kirchhof Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
Henning Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. März 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil vom 6. Mai 1963 wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe von 840 DM verurteilt worden.
Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, weil Bedenken hinsichtlich der Urteilsausführungen zur inneren Tatseite bestanden. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Erpressung festgestellt, jedoch die innere Tatseite nicht für nachgewiesen erachtet. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 3. Juni 1964 dargelegt hat, wäre die angedrohte Veröffentlichung des von R. C. ██ verfassten Berichts über das angebliche Verhalten des saudiarabischen Prinzen Saud Bin █████ in der Presse ein empfindliches Übel im Sinne des § 253 StGB gewesen.
Zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer jedoch davon ausgegangen, dass dieser den Inhalt des zur Veröffentlichung vorgesehenen Manuskripts nicht genau gekannt habe und die Veröffentlichung, so wie er sich den Inhalt vorstellte, nur als eine bloße Unannehmlichkeit für den Prinzen und das saudiarabische Königshaus angesehen und sich daher im Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB befunden habe.
Die Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, hält die Schlussfolgerungen, die insbesondere der Lebenserfahrung widersprächen, zum Teil für nicht möglich oder für widersprüchlich, außerdem eine nähere Begründung für erforderlich. Dem kann der Senat nicht beitreten. Zwar legt die Beschwerdeführerin zutreffend dar, viele Anzeichen sprächen dafür, dass der Angeklagte die angedrohte Veröffentlichung als empfindliches Übel im Sinne des § 253 StGB angesehen habe. Mehrfach wird ausgeführt, die Einlassungen des Angeklagten seien kaum glaubhaft, so die Einlassungen, er habe das Manuskript nicht gelesen (UA S. 23), bei der Kürze der Zeit sei ihm entgangen, dass für die Botschaft ein „Alleinveröffentlichungsrecht“ völlig wertlos sei und dass die Aufforderung ██ █████ an den Botschafter, 5.000 Dollar zu zahlen, nur darauf hinauslief, ihm sein Schweigen für eine außergewöhnliche Geldsumme abzukaufen (UA S. 27, 28).
Wenn die Strafkammer trotzdem nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Einlassung falsch sei und der Angeklagte Inhalt und Funktion des Manuskripts erkannt und richtig bewertet habe, so hält sie sich damit im Rahmen der ihr gemäß § 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung. Die Schlussfolgerungen sind möglich, obwohl zum Teil die gegenteiligen Schlüsse nahe lagen. Die Feststellungen lassen nicht nur die Überzeugung zu, der Angeklagte habe als Rechtsanwalt erkannt, dass die Veröffentlichung ein empfindliches Übel sei. Ein entsprechender Erfahrungssatz besteht nicht. Soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche geltend macht, lässt sie selbst dahingestellt, ob es sich um logische Widersprüche handelt. Sie meint aber, die Strafkammer hätte nicht ohne Begründung formelhafte Feststellungen treffen dürfen. Von solchen kann jedoch keine Rede sein. Die geltend gemachten Widersprüche liegen nicht vor. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Übergabe des Manuskripts als Schutzbehauptung, die Einlassung in anderer Hinsicht als nicht widerlegt ansieht. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe trotz ausdrücklicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten dessen Einlassung Glauben geschenkt. Der Tatrichter hat nur nicht die Überzeugung von der Unwahrheit der Einlassung gewonnen.
Soweit die Revision davon ausgeht, dass der Angeklagte die Bedeutung des Manuskripts im Rahmen des Angebots erkannt habe, legt sie eine Tatsache zugrunde, die nicht festgestellt worden ist. Nach dem Urteil ist vielmehr nicht bewiesen, dass der Angeklagte den Inhalt des Manuskripts genau gekannt habe und sich deshalb seiner „Funktion“ bewusst gewesen sei.
Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, weil das Urteil einen unlesbaren Widerspruch enthalte. Auf S. 34 des Urteils werde dargelegt, dass „bei dem Angeklagten den Umständen nach mit hinreichender Sicherheit auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen habe“. Obwohl demnach die Strafkammer begrifflich den Vorsatz, d. h. die Kenntnis der Tatumstände voraussetze und nur einen Irrtum des Angeklagten über das Verbotene seines Tuns annehme, komme sie im unmittelbaren Anschluss zu dem Ergebnis, es sei nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte die angekündigte Veröffentlichung nicht als empfindliches Übel angesehen, also nicht vorsätzlich, sondern im Tatbestandsirrtum gehandelt habe.
Der Senat sieht in diesen Ausführungen keinen Widerspruch. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, welche Vorstellungen der Angeklagte im Einzelnen gehabt hat. Auch bei dem Hinweis auf den Verbotsirrtum ist sie nicht von bestimmten Vorstellungen des Angeklagten ausgegangen, sondern wollte nur zum Ausdruck bringen, dass jedenfalls ein Verbotsirrtum vorliege, wenn ein Tatbestandsirrtum ausscheide. Da aber nach den Feststellungen ein Tatbestandsirrtum nicht ausgeschlossen werden konnte, ist die Strafkammer zu Recht von dieser dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Angesichts der dargelegten Zweifel über die Vorstellungen des Angeklagten konnte auch ein bedingter Vorsatz nicht festgestellt werden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war demnach zu verwerfen. Bei der gegebenen Sachlage scheidet die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO aus.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |