Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Blutschande bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 490/56
Datum
10.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von Unzucht und Blutschande an seinen Töchtern zu insgesamt vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen (Zeugenbelehrung, Nichtvereidigung, § 265 StPO, Beweisführung, Strafzumessung) enthielt, wurde vom BGH verworfen. Verfahrensfehler wurden entweder als unbeachtlich oder für die Entscheidung ohne Einfluss erachtet. Auch die Sachrüge zur Strafzumessung führte nicht zur Aufhebung des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO dient dem Schutz des Zeugen und begründet nicht zugunsten des Angeklagten ohne Weiteres einen Revisionsgrund.

2

Die formale Begründung für die Nichtvereidigung einer Zeugin ist unbeachtlich, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der Nichtvereidigung vorliegen und das Gericht dadurch in der Urteilsbildung nicht beeinträchtigt wird.

3

Ein Unterlassen des Hinweises nach § 265 StPO rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht, wenn die Verurteilung ausschließlich auf einem belastenden Geständnis beruht und ein anderslautendes Verteidigungsverhalten nach einem Hinweis nicht zu erwarten ist.

4

Bei bestehendem Geständnis entfällt die Verpflichtung des Gerichts zu weitergehender Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Geständnisaussage bestehen und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden.

5

Bei der Strafzumessung darf der objektive Tatbestand (vorsätzlicher bzw. verbrecherischer Wille) nicht bloß als Tatbestandsmerkmal zu allgemeinen Strafschärfungen herangezogen werden; maßgeblich ist die Intensität oder besondere Gefährlichkeit des Unrechts, nicht das Vorliegen des Vorsatzes an sich.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 12. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bahnunterhaltungsarbeiter Franz █, geboren ████████████ in ████, Kreis ███████ Schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Koepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 12. Juni 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 13. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Blutschande, begangen an seiner Tochter Karola, wegen Unzucht mit einer Abhängigen, begangen an seiner Tochter Agnes, sowie wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht an einem Kinde und versuchter Blutschande, begangen an seiner Tochter Mechthilde, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die als Zeugin uneidlich vernommene Karola █ ist ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung über das ihr als Tochter des Angeklagten zustehende Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Nachdem sie erklärt hatte, dass sie aussagen wolle, führt das Protokoll fort: „Die Zeugin sagte zur Sache aus“. Danach findet sich der Vermerk, dass die Zeugin auch auf ihr Aussageverweigerungsrecht betreffend bestimmter Fragen gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Die Revision beanstandet, dass die Zeugin erst nach ihrer Aussage auf dieses besondere Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Auf eine etwaige Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision aber nicht gestützt werden, da diese Bestimmung im Interesse des Zeugen, nicht des Angeklagten gegeben ist (BGHSt 1, 39).

Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, dass die Nichtbeeidigung dieser Zeugin mit der Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO, nicht aber mit § 60 Nr. 3 StPO begründet worden ist. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das Gericht sich in der Urteilsfindung dadurch hätte beeinflussen lassen sollen, dass es die Zeugin, deren Teilnahme an der Blutschande ausdrücklich festgestellt wird, auch aus diesem Grunde nicht vereidigen durfte.

2. Der Angeklagte rügt mit Recht, dass § 265 StPO verletzt worden ist, weil der Angeklagte nicht darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle Mechthilde auch wegen versuchter Blutschande bestraft werden konnte. Auf die Verfahrensverletzung kann das Urteil aber nicht beruhen. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle gründet sich – da hierzu kein Zeuge vernommen wurde – ausschließlich auf sein Geständnis. Die Strafkammer hat auf Grund dieses Geständnisses festgestellt, dass der Angeklagte einmal versucht hat, mit Mechthilde geschlechtlich zu verkehren, und dass der Versuch daran scheiterte, dass er sein Glied nicht in den Geschlechtsteil des Kindes einführen konnte. Dieses Geständnis schließt die Darstellung der Revision, „dass sein Vorsatz lediglich auf den Versuch gerichtet gewesen sei“, d. h. also, dass er es nicht auf die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs abgesehen habe, aus. In Anbetracht seines Geständnisses hätte sich der Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen können, als er es getan hat. Bei dieser Einlassung wäre auch eine Verteidigung nach § 46 StGB erfolglos geblieben.

3. Die Revision rügt, dass das Urteil, das vom Vorsitzenden nicht unterschrieben worden ist, nur von den beiden anderen Berufsrichtern, und zwar von dem älteren mit dem Zusatz „gleichzeitig für den in Urlaub befindlichen Landgerichtsrat Lehmann“, unterzeichnet worden ist. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

4. Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet, weil von keinem Beteiligten die Zubilligung mildernder Umstände beantragt worden ist; der Verteidiger hat ausweislich des Protokolls lediglich „eine milde Beurteilung“ beantragt (vgl. BGH MDR 1953, 148/149).

5. Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO ist offensichtlich unbegründet.

6. Soweit man überhaupt die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO als gehörig angebracht ansehen kann (BGHSt 2, 168), ist sie jedenfalls unbegründet. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten brauchte sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung über die Glaubwürdigkeit der Karola ███████ aufzudrängen; auch der Verteidiger hat Beweisanträge in dieser Richtung nicht gestellt.

II. Sachrüge

Die allgemeine Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte. Bei der Strafzumessung im Fall Agnes spricht das Landgericht zwar allgemein von der Offenbarung des verbrecherischen Willens des Angeklagten. Das könnte den Anschein erwecken, als ob der verbrecherische Wille, der ein Tatbestandsmerkmal jeder vorsätzlich begangenen Straftat ist, als Strafschärfungsgrund verwendet worden sei. Augenscheinlich meint aber das Landgericht die Intensität des verbrecherischen Willens des Angeklagten, der sich an allen drei Töchtern vergangen hat. Auf einem etwaigen Fehler kann das Urteil auch nicht beruhen, da der Angeklagte in diesem Falle die bei Versagung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe erhalten hat.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

SchalschaBaldusMenges
Dr. DotterweichHoevner
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