Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch: Zurückverweisung wegen unentschiedenem Beweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 490/51
Datum
27.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte den Strafausspruch wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil die Strafkammer einen hilfsweise gestellten Beweisantrag, der für die Strafzumessung erheblich sein konnte, nicht ordnungsgemäß behandelt hatte. Die Kammer durfte zudem nicht erneut rechtskräftig festgestellte Schuldfragen erörtern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag ist vom Gericht zu entscheiden, wenn die zugrundegelegte Tatsachenbehauptung für die Strafzumessung (Straffrage) von Bedeutung sein kann.

2

Sachverhalte, die eine geringere Schwere des Verschuldens nahelegen, sind für die Strafzumessung nicht unerheblich und können die Anwendung mildernder Strafvorschriften rechtfertigen.

3

Das Gericht darf in der neuen Verhandlung nicht erneut über bereits rechtskräftig festgestellte Schuldfragen entscheiden; es hat die Grenzen der rechtskräftigen Feststellungen zu beachten.

4

Die fehlende Einsicht des Angeklagten kann die Verhängung mildernder Sanktionen ausschließen, entfällt jedoch, wenn sich im Rahmen der erneut zu prüfenden Tatsachen die Grundlage für diese Bewertung ändert.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Assistenzarzt Dr. Joachim ██████ aus ████████, geboren am ████ 1919 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verhandlung und Erster Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20. April 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen an das Landgericht in Lüneburg.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. Juli 1950 wegen fahrlässiger Tötung zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.

Auf seine Revision hat das Oberlandesgericht Celle durch Urteil vom 31. Januar 1951 den Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, im Übrigen aber die Revision verworfen. Damit steht die Schuld des Angeklagten rechtskräftig fest.

Durch das nach neuer Verhandlung über den Strafausspruch ergangene Urteil ist der Angeklagte zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision bekämpft es aus verfahrens- und strafrechtlichen Gründen.

Der überwiegende Teil der Revisionsbegründung befasst sich mit der Schuldfrage. Da sie rechtskräftig zu Ungunsten des Angeklagten entschieden ist, kann diesem Vorbringen keine Beachtung mehr zuteilwerden. Der Angriff der Revision gegen den Strafausspruch dagegen ist begründet.

Sie rügt mit Recht, dass die Strafkammer einen hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht so beschieden habe, wie es notwendig gewesen wäre. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger in seinen Schlussworten für den Angeklagten

— eine Geldstrafe von 3 TM —,

hilfsweise aber, darüber Beweis zu erheben, dass der für den verstorbenen Forst ███████████ zuständige Stationsarzt Dr. ████████████ nichts von der Bendwurmkur, die tödlich verlief, wusste und sich während ihrer Durchführung nicht um den Kranken kümmerte. Da nur noch zur Strafrage verhandelt werden konnte, wollte der Angeklagte damit ersichtlich beweisen, dass er, wenn überprüft, nur in geringerem Maße schuldig sei, da sich der für den Patienten in erster Linie zuständige Stationsarzt nicht um ihn gekümmert habe.

Allerdings geht die Strafkammer auf den Beweisantrag nur da ein, wo sie unnötiger- und unzulässigerweise erneut die bereits rechtskräftig entschiedene Schuldfrage erörtert. Sie erklärt nämlich die Beweistatsache für unerheblich, weil sich der Angeklagte auch dann, wenn seine Behauptung zutreffen sollte, nicht so, wie er es tat, in die Bendwurmkur einschalten durfte. Dagegen setzt sie sich mit dem Antrag nicht bei Erörterung der Straffrage auseinander. Dies wäre notwendig gewesen, da die Beweistatsache für das Strafmaß keineswegs unerheblich ist. Denn sollte sich ergeben, dass der Kranke in der Abteilung, in der er lag, nicht in dem Maße ärztlich betreut wurde, wie es geboten gewesen wäre, und auch von dem Angeklagten hätte erwartet werden dürfen, so könnte sich erweisen, dass sein Verschulden weniger schwer war, als es die Strafkammer beurteilt.

In einem solchen Falle liegt auch die Möglichkeit nahe, dass gegen ihn, anstatt auf Gefängnis, in Anwendung des § 27b StGB nur auf eine Geldstrafe erkannt wird. Die Strafkammer lehnt die Verhängung einer Geldstrafe deshalb ab, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung „geringe Einsicht in die Leichtfertigkeit seines Verhaltens“ gezeigt habe und deshalb der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden könne. Der Vorwurf der „Leichtfertigkeit“ trifft den Angeklagten als Arzt offensichtlich auf der Grundlage der Annahme, dass er in erheblichem Maße fahrlässig gehandelt habe.

Sollte sich sein Verschulden aber als geringer oder als geringfügig herausstellen, so ist es nicht ausgeschlossen, dass ihm sein etwaiges mangelndes Schuldbekenntnis in der neuen Hauptverhandlung nicht als Uneinsichtigkeit angerechnet werden kann. Dann würde gerade der Umstand entfallen, den die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend zur Last legt und den sie als Hindernis für die Anwendung des § 27b anführt.

Dr. LioerickeDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerWerner
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