Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts (§ 302 StPO) und Verspätung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 489/99
Datum
22.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das BGH-Verfahren prüft, ob ein in der Hauptverhandlung erklärter und protokollierter Rechtsmittelverzicht wirksam ist und ob die Revision fristgerecht eingelegt wurde. Die Revision wird als unzulässig verworfen, da ein wirksamer Verzicht vorlag und die persönliche Revision außerdem verspätet einging. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 StPO macht ein später persönlich eingelegtes Rechtsmittel des Verzichtenden unzulässig.

2

Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Rechtsmittelbelehrung verzichtet und dieser Verzicht protokolliert und vom Angeklagten genehmigt wird.

3

Die Erklärung des Verteidigers mit Einverständnis des Angeklagten bei der Geschäftsstelle, die vorgelesen und genehmigt wird, begründet ebenfalls einen wirksamen Rechtsmittelverzicht.

4

Ist die Revision verspätet eingelegt, begründet dies neben einem wirksamen Verzicht einen weiteren Zulässigkeitsmangel, der zur Verwerfung führt; die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 5. Juli 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1999 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 4. November 1999 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Der Verteidiger erklärte laut anwaltlicher Stellungnahme vom 26. Oktober 1999 nach weiterer Besprechung mit dem Angeklagten und mit dessen Einverständnis auf der Geschäftsstelle den Rechtsmittelverzicht zu Protokoll, der vorgelesen und genehmigt wurde.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts vom Angeklagten persönlich eingelegte Revision, die am 27. August 1999 beim Landgericht einging, ist außerdem verspätet.

Aus vorgenannten Gründen ist die Revision unzulässig und muss verworfen werden."

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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