Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Abänderung von Schuldsprüchen bei Betäubungsmittelsachen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 489/81
Datum
11.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten in einem Betäubungsmittelverfahren führten beim BGH zur teilweisen Abänderung der Schuldsprüche. Mehrere Taten waren als Handeltreiben, andere als Erwerb zu qualifizieren; zwischen zwei Taten lag Tateinheit vor. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ist als unerlaubter Erwerb und nicht als Handeltreiben zu bewerten.

2

Tateinheit liegt vor, wenn der Täter durch eine eng verknüpfte Fortsetzung desselben Tatplans das ursprünglich verfolgte Ziel weiterverfolgt und die erste Tat noch nicht abgeschlossen ist.

3

Bei der Strafzumessung für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bloßes Gewinnstreben nicht ohne Weiteres straferschwerend zu berücksichtigen; nur ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben (‚Profitgier‘) rechtfertigt eine Strafschärfung.

4

Werden einzelne Einzelstrafen aufgehoben, entfällt gegebenenfalls die Grundlage für eine Gesamtstrafe; ist eine Beeinflussung der übrigen Strafzumessung nicht auszuschließen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/81 in der Strafsache gegen aus Aachen, 1. den Kaufmann Dieter Josef L█, dort geboren am ██ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Studenten Kornel Hubert C███, dort geboren am ████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 1981 1. in den Schuldsprüchen wie folgt abgedndert: a) Es werden verurteilt: Der Angeklagte Dieter L█████ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und der Angeklagte Kornel C██████ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, b) Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen; 2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Aus den Feststellungen ergibt sich folgende, teilweise von der Entscheidung des Landgerichts abweichende rechtliche Bewertung der einzelnen Handlungen: Die unter II 1 bis 3 der Urteilsgründe geschilderten Taten stellen sich – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – für beide Angeklagte als Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar. Das gleiche gilt für die unter II 5 dargestellte Tat des Angeklagten Kornel ███████.

In den Fällen II 6 und II 7 hat Kornel C████████ das Haschisch lediglich zum Eigenverbrauch erworben, so dass diese Taten als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten sind. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

2. Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Generalbundesanwalt insoweit, als er mit dem Landgericht davon ausgeht, dass alle von den Angeklagten begangenen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Zwischen den Taten II 2 und II 3 besteht vielmehr Tateinheit. Die Angeklagten wollten im Falle II 3 lediglich das vorher im Falle II 2 erworbene minderwertige und mit dem Reinigungsmittel Ata vermengte Haschisch beim gleichen Lieferanten gegen brauchbare Ware umtauschen. Es war ihnen nicht gelungen, das minderwertige und verunreinigte Rauschgift abzusetzen.

Das ursprüngliche Geschäft und die Geltendmachung der Forderung, die mangelhafte in „vertragsgemäße“ Ware umzutauschen, sind als eine Tat zu bewerten, zumal die unter II 2 geschilderte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch nicht beendet war, als sich die Angeklagten um den Umtausch bemühten, um so das bereits vorher angestrebte Ziel, Haschisch mit Gewinn weiterzuverkaufen, doch noch erreichen zu können.

Der Angeklagte Dieter L█████████ hat sich somit nur in zwei selbständigen Fällen und der Angeklagte Kornel ██████████ lediglich in fünf selbständigen Fällen strafbar gemacht.

Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils hinsichtlich der Schuldsprüche keinen weiteren Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

II. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der für die Fälle II 2 und II 3 verhängten Einzelstrafen. Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafen.

Die anderen Einzelstrafen sind ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass die in den Fällen II 2 und II 3 verhängten Einzelstrafen sie mit beeinflusst haben.

Schließlich besteht Anlass, auf folgendes hinzuweisen: Bei der Bemessung der Strafen für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden, dass das Motiv der Tat Gewinnstreben war, es sei denn, es wird ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier) festgestellt (BGH, Beschluss vom 10. September 1980 – 2 StR 397/80).

[Unterschriften]

Mös1MaierNiemöller
MillerTheune
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