Aufhebung des Strafausspruchs: Besondere Umstände für Bewährung nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/79
- Datum
- 17.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erwartung künftiger straffreier Führung (§ 56 Abs. 1 StGB) ist Voraussetzung der Strafaussetzung zur Bewährung und kann nicht zugleich die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände begründen.
Unbestraftheit und alleinige wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen nicht ohne weitere, substantiiert festgestellte außergewöhnliche Umstände die Strafaussetzung zur Bewährung.
Als ‚Kurzschlusshandlung‘ kann nur ein impulsives, nicht planvolles Verhalten angesehen werden; längere Planung, Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen und kühlblütiges Vorgehen stehen einer solchen Würdigung entgegen.
Wenn der Strafausspruch teilweise mit denselben Erwägungen wie die Bewährungsentscheidung begründet ist, kann ein Fehler bei der Beurteilung der Bewährungswürdigkeit den gesamten Strafausspruch treffen und dessen Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 489/79
in der Strafsache gegen den Kaufmann ████ Albert Kornelius ██ aus ████, geboren ████████████████ in ███ wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Miller, Dr. ██████, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████** als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. Mai 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung von Strafaussetzung. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer sieht die „besonderen Umstände“ im Sinne § 56 Abs. 2 StGB darin, dass der im Inland unbestrafte Angeklagte die Tat als eine durch wirtschaftliche Schwierigkeiten ausgelöste Kurzschlusshandlung begangen habe und aufgrund der Wirkung der erlittenen Untersuchungshaft sowie einer in England verbüßten zweijährigen Haft künftig auch ohne die Vollstreckung der Strafe voraussichtlich keine Straftaten mehr begehen werde (UA S. 33).
Die Erwartung künftiger straffreier Führung ist nach § 56 Abs. 1 StGB allgemeine Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung und kann nicht die Annahme der nach § 56 Abs. 2 StGB daneben verlangten besonderen Umstände begründen. Die Unbestraftheit des Angeklagten ist kein mildernder Umstand, der Ausnahmecharakter hat und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 – 1 StR 522/77). Auch die von der Strafkammer angeführten „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ (UA S. 33) bzw. die „schlechte finanzielle Situation“ (UA S. 32) des Angeklagten rechtfertigen keine solche Bewertung. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, wie und in welchem Zeitraum er die von ihm auf 170.000 bis 200.000 DM bezifferten Bankverbindlichkeiten (UA S. 12) zurückzahlen musste und wie groß seine Bedrängnis wirklich war. Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als „Kurzschlusshandlung“ in den Feststellungen keine Stütze finde. Danach hat der Angeklagte den Diebstahl über mehrere Tage hinweg mit geplant, unter Ausnutzung seines Vertrauensverhältnisses zu ███████ organisiert und als riskantes Unternehmen mit kühler Überlegung ausgeführt sowie anschließend die sehr hohe Beute fast zwei Monate lang, während deren er im Ausland weitere Straftaten beging, zu sichern und abzusetzen versucht. Bezeichnend ist, dass die Strafkammer zum vergleichbaren Beitrag des Mitangeklagten ██ ████ ausführt, es habe sich dabei „nicht um eine Gelegenheitstat“ gehandelt, „sondern um eine Tat, die lange und eingehend geplant und dann kaltblütig ausgeführt wurde“ (UA S. 29).
Damit ergeben die bisherigen Feststellungen über Tat und Täter keine zugunsten des Angeklagten sprechenden besonderen Umstände im Sinne § 56 Abs. 2 StGB. Da die Strafkammer den Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Bewährung teilweise mit denselben Erwägungen begründet hat, ergreift das Rechtsmittel den Strafausspruch im ganzen.
Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung besondere mildernde Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten feststellen können, so wäre, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat, zusätzlich zu prüfen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet.
| Miller | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Maier |