Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei versuchter Verbreitung von Falschgeld aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 489/74
Datum
27.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Verbreitung von Falschgeld eingelegt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die zur Strafzumessung herangezogenen Feststellungen im Widerspruch zueinander stehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafausspruch muss auf widerspruchsfreien und tragfähigen Feststellungen beruhen; stehen die der Strafzumessung zugrunde gelegten Feststellungen im Widerspruch zueinander, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Ein fehlerfreier Schuldspruch schließt nicht aus, dass der Strafausspruch wegen sachlicher oder widersprüchlicher Mängel gesondert aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen wird.

3

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die durch die Urteilsfeststellungen gedeckt oder tragfähig belegt sind.

4

Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn sie substantielle Rügen gegen die Strafzumessung begründet, während die Schuldfeststellungen keinen Rechtsfehler ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/74

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Volker Dieter F. aus ██ █████, geboren ██████ 1942 in ██ ███ ███ wegen versuchter Verbreitung von Falschgeld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. März 1973, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch auf die allgemeine Sachrüge keinen Bestand haben. Die Strafkammer berücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten, dass er ohne jegliche Bedenken sogleich bereit war, für Abnehmer des Falschgeldes zu sorgen. Das verträgt sich nicht mit der Feststellung, dass ███ sich zunächst nicht interessiert zeigte, als er um eine Mithilfe beim Absatz des Falschgeldes angesprochen wurde, und sich erst zur Mitwirkung bereit erklärte, als er nach seinem Urlaub erneut gefragt wurde.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
Revision: Strafausspruch bei versuchter Verbreitung von Falschgeld aufgehoben, Zurückverweisung — Themis