Revision: Strafausspruch bei versuchter Verbreitung von Falschgeld aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/74
- Datum
- 27.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch muss auf widerspruchsfreien und tragfähigen Feststellungen beruhen; stehen die der Strafzumessung zugrunde gelegten Feststellungen im Widerspruch zueinander, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Ein fehlerfreier Schuldspruch schließt nicht aus, dass der Strafausspruch wegen sachlicher oder widersprüchlicher Mängel gesondert aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen wird.
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die durch die Urteilsfeststellungen gedeckt oder tragfähig belegt sind.
Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn sie substantielle Rügen gegen die Strafzumessung begründet, während die Schuldfeststellungen keinen Rechtsfehler ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/74
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Volker Dieter F. aus ██ █████, geboren ██████ 1942 in ██ ███ ███ wegen versuchter Verbreitung von Falschgeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. März 1973, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch auf die allgemeine Sachrüge keinen Bestand haben. Die Strafkammer berücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten, dass er ohne jegliche Bedenken sogleich bereit war, für Abnehmer des Falschgeldes zu sorgen. Das verträgt sich nicht mit der Feststellung, dass ███ sich zunächst nicht interessiert zeigte, als er um eine Mithilfe beim Absatz des Falschgeldes angesprochen wurde, und sich erst zur Mitwirkung bereit erklärte, als er nach seinem Urlaub erneut gefragt wurde.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |