Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/72
- Datum
- 23.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen, die eine Freiheitsstrafe unter neun Monaten betreffen, dürfen bei der Strafzumessung nicht zuungunsten des Verurteilten berücksichtigt werden, soweit die einschlägigen Vorschriften des BZRG dies ausschließen.
Wird bei der Strafzumessung eine unzulässige Vorstrafe verwertet, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Bei der Frage, ob ein ‚schwerer Fall‘ des Diebstahls (§ 243 Nr.1 StGB) vorliegt, ist auf das zur Tatzeit geltende Recht abzustellen; eine nachträgliche Erweiterung der Tatbestandsqualifikation ist nicht rückwirkend anzuwenden.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler beim Schuldspruch, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. September 1971
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 489/72
in der Strafsache gegen
den Mietwagenfahrer Heinrich P ██ aus █████, geboren am ██ 1940 in ███, den Friseurmeister Günter Wilhelm ████ aus ██, dort geboren am ████ 19[REDACTED]%, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. September 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des ███████████ und die Revision des Angeklagten ████ werden verworfen.
Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten P greift zum Strafausspruch mit der Sachrüge durch. Die Strafkammer hat zum Nachteil dieses Angeklagten die Verurteilung durch ein Gericht der Niederlande aus dem Jahre 1960 zu einer unter neun Monaten liegenden Freiheitsstrafe berücksichtigt. Das ist nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 60 Abs. 2 Nr. 2, 61, 52 BZRG nicht mehr statthaft (BGHSt 24, 378) und führt zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████████ ergeben. Die Revision des Angeklagten ████ ist offensichtlich unbegründet.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen die Annahme eines schweren Falls nach § 243 Nr. 1 StGB im Fall II, 2 der Urteilsgründe nicht gerechtfertigt war, da die Tat vor dem 31. März 1970 begangen wurde und danach nur als einfacher Diebstahl geahndet werden konnte, sofern aus einem nicht bewohnten Gebäude gestohlen wurde.
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