Revision aufgehoben: Sachverständigenpflicht bei Glaubwürdigkeitszweifeln kindlicher Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das Urteil erkennbare Aufklärungsdefizite über entscheidungserhebliche Tatsachen aufweist und aus den Akten Umstände hervorgehen, die die Einholung weiterer Feststellungen oder eines Gutachtens nahelegen.
Hat die Beweiswürdigung eine einzige kindliche Tatzeugin als alleinige Belastungszeugin, sind mögliche Beeinflussungsfaktoren (z. B. familiäre Spannungen, Gespräche mit Dritten, Alters- und Pubertätsaspekte) zu berücksichtigen; können solche Einflüsse nicht sicher ausgeschlossen werden, drängt die Notwendigkeit eines sachverständigen Gutachtens.
Die Strafkammer ist verpflichtet, ein kinderpsychologisches oder psychiatrisches Sachverständigengutachten heranzuziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagetüchtigkeit oder Aussageinhalt eines minderjährigen Zeugen durch äußere Umstände beeinträchtigt sein kann.
Erhebt die Revision berechtigte Einwände wegen unzureichender Aufklärung, hebt der Revisionssenat das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an eine andere Kammer zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 489/69
in der Strafsache gegen den ██████████████ Johann ██ aus ██ ███, geboren █████████████ 1935 in █, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Strafkammer zur Frage der Glaubwürdigkeit des zur Tatzeit etwa 11-jährigen Kindes Gabriele U. keinen Sachverständigen gehört hat. Die Rüge ist begründet. Es lagen Umstände vor, die die Strafkammer zur Einholung des von der Revision vermissten Gutachtens drängten:
Auf S. 2 UA ist ausgeführt, dass sich der Angeklagte mit seiner Ehefrau gut verstehe. Hierzu steht in Widerspruch die auf Bl. 7 d. A. festgehaltene, vor der Polizei gemachte Aussage der Ehefrau, dass sie beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Bestanden oder bestehen in der Tat schwerwiegende Spannungen zwischen den Ehegatten, so können sich diese, je nach den Beziehungen des Kindes zu Mutter oder Stiefvater, auf die Aussagetüchtigkeit der einzigen Tatzeugin Gabriele ausgewirkt haben.
Hinzu kommt, dass, wie aus Bl. 8 R d. A. hervorgeht, eine Cousine des Mädchens Opfer unzüchtiger Handlungen seines Vaters geworden war. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Kinder hierüber unterhalten haben. Die Unterhaltung wiederum kann Einfluss auf das Verhalten und die Aussage Gabrieles gehabt haben, umso mehr, als diese möglicherweise unter dem Eindruck der beginnenden Pubertät stand.
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