Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 489/67
Datum
27.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs führten zur Aufhebung des Landgerichtsurteils. Das BGH bemängelt, dass das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Zahl und zu den individuellen Tatbestandsmerkmalen der einzelnen Fälle je Angeklagtem enthält. Mangels darstellender Einzelfeststellungen bleibt der Umfang der Schuld offen; deshalb wird die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs erfordert konkrete Feststellungen zur Anzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und zu den entscheidungserheblichen Tatsachen jeder Einzeltat oder wenigstens kennzeichnender Fälle mit Angabe einer Mindestzahl weiterer gleichgearteter Fälle.

2

Die Pflicht, für jede Einzeltat bestimmte Feststellungen zu treffen, gilt nicht nur bei Tatmehrheit, sondern auch für Einzelakte fortgesetzten Handelns; ein summarischer Vortrag ohne konkrete Einzelfeststellungen genügt nicht.

3

Bei einer Vielzahl zeitlich und sachlich zusammenhängender Fälle kann das Urteil die genaue Darstellung einzelner kennzeichnender Fälle enthalten und danach zusammenfassend die Anzahl weiterer ähnlicher Taten angeben; dies ersetzt jedoch nicht die erforderlichen Mindestfeststellungen.

4

Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung eines Urteils durch die Revisionsinstanz auch auf Mitangeklagte, die selbst keine Revision eingelegt haben, wenn die Aufhebungsgründe das Gesamturteil betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 26. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

███████████████ — ████████████████ —, geboren am █ in █, den kaufmännischen ████████████ ████████████████ █████, geboren am █ in █, Kurt ████████, geboren am █ in ████████, den ███████████ Kaufmann Egon █, geboren am █ in █, wegen Betrugs.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████, ██, ███ wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26. April 1967, auch soweit es die Angeklagten Wolfgang und Ursula ████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer zusammen mit weiteren vier Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt und ihnen für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Zeitschriftenwerbers auszuüben. Ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs wird von den Feststellungen nicht getragen. Dem angefochtenen Urteil ist nur ganz allgemein zu entnehmen, dass die Mitglieder der Werbekolonnen, denen die Angeklagten angehörten, zahlreiche Personen durch Täuschungshandlungen zur Bestellung von Zeitschriften veranlasst haben. Die Strafkammer teilt jedoch weder für jeden Angeklagten die Zahl oder doch Mindestanzahl der ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Last liegenden Fälle mit noch legt sie die Tatsachen dar, in denen in jedem Einzelfall die Tatbestandsmerkmale des Betrugs zu finden sind. Das hat zur Folge, dass der Umfang der Schuld der einzelnen Angeklagten völlig offen bleibt. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

Das Erfordernis, für jede Einzeltat, auf die sich der Schuldspruch stützt, bestimmte Feststellungen zu treffen, besteht nicht nur für Straftaten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, sondern auch für die Einzelakte fortgesetzter Handlungen, wie sie die Strafkammer hier allerdings ohne ausreichende Begründung angenommen hat (vgl. BGH LM Vorb. zu § 73 StGB — Fortsetzungszusammenhang — Nr. 1). Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass sich ein Urteil bei einer Vielzahl zeitlich und sachlich zusammenhängender Fälle auf die genaue Darstellung eines einzelnen Falles oder auch mehrerer kennzeichnender Fälle beschränkt und dann jeweils zusammenfassend nur noch sagt, in wie vielen weiteren Fällen (Mindestzahl) der Angeklagte in gleicher Weise gehandelt hat.

2.) Da das Urteil schon aus dem zu 1.) dargelegten Grund aufgehoben werden muss, braucht der Senat auf die Frage, ob den Bestellern von Zeitungen oder Zeitschriften ein Vermögensschaden entstanden ist, nicht einzugehen.

3.) Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auch auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben.

HenningKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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