Revision verworfen: Fehler bei Bildung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass die jetzt zu ahndende Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist.
Wird bereits auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist bei der Bildung einer späteren Gesamtstrafe auf das zeitliche Verhältnis der frühesten in die frühere Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung zur jetzt zu beurteilenden Tat abzustellen.
Ist die Bildung einer Gesamtstrafe formell fehlerhaft, kann dies unbeachtlich sein, wenn der Angeklagte dadurch nicht beschwert wird.
Das Gericht kann bei fehlerhafter Vorverurteilung zur rechtmäßigen Bildung einer Gesamtstrafe Teile der Einzelstrafen anders zusammenfassen, sofern dies die Rechte des Angeklagten nicht verletzt.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 7. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stukkateur Peter ████ aus Köln-M███, geboren am ████ ██ in ███, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 7. Mai 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter Auflösung einer im Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. März 1962 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt, ist im Ergebnis nicht begründet.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen des am 3. Mai 1961 begangenen Diebstahls hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt vom Ausspruch der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Gefängnis für diese Tat. Fehlerhaft ist hingegen die Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB, die allerdings den Angeklagten nicht beschwert. Jedoch sei dazu folgendes bemerkt:
Das Landgericht in Köln hatte im Urteil vom 2. März 1962 vier Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis zusammengefaßt:
a) vier Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne Führerschein aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts in Köln vom 24. Februar 1961,
b) zwei Monate Gefängnis wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, ebenfalls am 24. Februar 1961 von demselben Gerichte ausgesprochen,
c) vier Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz aus dem Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 15. Dezember 1961,
d) acht Monate Gefängnis wegen versuchten Diebstahls, auf die es selbst erkannt hatte.
Nach § 79 StGB darf eine Gesamtstrafe nur gebildet werden, wenn die abzuurteilende strafbare Handlung vor der früheren Verurteilung begangen war. War früher schon auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so ist das zeitliche Verhältnis der in diese Gesamtstrafe einbezogenen frühesten Verurteilung zu der jetzt abzuurteilenden Tat maßgebend (BGHSt 9, 370, 383 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das Landgericht in Köln hatte als früheste Verurteilung die beiden Urteile des Amtsgerichts Köln vom 24. Februar 1961 herangezogen. Da der jetzige Diebstahl am 3. Mai 1961 begangen war, durfte die Strafkammer danach überhaupt keine Gesamtstrafe aus den vom Landgericht in Köln verwendeten Einzelstrafen und der jetzigen Strafe bilden.
Hätte allerdings das Landgericht in Köln schon die Gesamtstrafe vom 2. März 1962 fehlerhaft gebildet, wäre die Strafkammer nicht gehindert gewesen, zur Bildung einer dem Gesetze entsprechenden Gesamtstrafe einen Teil der Einzelstrafen anders zusammenzufassen (vgl. BGH a. a. O. S. 384). Ob dies zutrifft, läßt sich nicht beurteilen, da die Tatzeiten der strafbaren Handlungen c) und d) oben nicht angegeben sind. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben; denn dadurch, daß die Strafkammer alle Einzelstrafen statt nur einen Teil davon zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt hat, kann der Angeklagte keinesfalls beschwert sein (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 1955 – 2 StR 14/55).
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Mayr | Henning |