Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/58
- Datum
- 14.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbringung von Fragebogen durch Vorhalt in der Hauptverhandlung begründet keinen Urkundenbeweis i.S.d. § 256 StPO, wenn sie lediglich der Vorbereitung von Beweisanträgen dient und nicht als Urkunde verwertet wird.
Die Vereidigung von Zeugen liegt im sachlichen Ermessen des Gerichts; unterschiedliche Entscheidungen über die Vereidigung verschiedener, gleichaltriger Zeugen begründen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler.
Ein Urteil muss sich nicht in jedem Fall ausdrücklich mit jedem vorgelegten Beweismittel auseinandersetzen; das Schweigen des Urteils über ein Beweismittel bedeutet nicht zwangsläufig, dass es bei der Überzeugungsbildung unbeachtet geblieben ist (vgl. §§ 245, 267, 261 StPO).
Das Merkmal des »Anvertrautseins« i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB kann sich aus einem allgemeinen Autoritätsverhältnis des Lehrers zur Schülerin und aus der faktischen Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses durch Angebot und Annahme von Nachhilfe ergeben, ohne dass zivilrechtliche Vereinbarungen erforderlich wären.
Bei der Strafzumessung dürfen schuldhaft herbeigeführte Folgen und Täuschung als Strafschärfungsgründe berücksichtigt werden; eine unzulässige Dopplung liegt nicht vor, wenn insoweit besondere, über den Tatbestand hinausgehende Gesichtspunkte herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg (Lahn), 30. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Studienrat Dr. Martin M. aus █████ (Kr.), geboren am 6. Oktober 1894 in M., wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1958 in der Sitzung vom 14. Januar 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. █████████ von der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Verhandlung, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei der Verkündung,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 30. Januar 1958 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass zwischen den Worten „mit“ und „Abhängigen“ das Wort „einer“ eingefügt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen „Unzucht mit Abhängigen“ zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Ihm wurde auf die Dauer von drei Jahren die Erteilung von Unterricht an minderjährige Frauen untersagt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet:
I. Verfahrensrügen
1. [Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden „im Wege des Vorhalts an den Angeklagten die Angaben in den Schulfragebogen von vier Schülerinnen teilweise verlesen“.] Diese Schülerinnen sind auch als Zeugen vernommen worden. Die Revision beanstandet, dass infolge der nur auszugsweisen Verlesung nicht nachgeprüft werden könne, auf welchen Teil der Fragebogen sich die Strafkammer gestützt habe, und sieht darin eine Verletzung des § 249 StPO. Hinzu komme, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 256 Abs. 1 StPO, weil die Schulfragebogen Leumundszeugnisse enthielten. Da indessen die Fragebogen nicht durch Urkundenbeweis, sondern im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, damit der Angeklagte gegebenenfalls Beweisanträge zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen stellen konnte, ist das Verfahren unter dem Gesichtspunkt des § 256 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Strafkammer den Inhalt der Fragebogen selbst ihrer Würdigung zugrunde gelegt hätte. Auf RGSt 59, 375 kann die Revision nicht berufen. Da es sich bei der Verlesung nur um Vorhalte handelte, ist es auch unerheblich, in welchem Umfang diese Vorhalte gemacht worden sind.
2. Dass die Strafkammer die 16-jährige Hauptzeugin Gudrun ███ beeidigt, von der Beeidigung der gleichaltrigen Zeuginnen ███ und █████ dagegen gemäß § 60 Nr. 1 StPO abgesehen hat, ist kein Rechtsfehler. Zu der dem Gericht eingeräumten Ermessensbefugnis gehört es gerade, dass die Frage der Vereidigung bei jedem Zeugen selbständig zu prüfen ist; aus dem unterschiedlichen Ergebnis kann deshalb keine Rechtsrüge hergeleitet werden. Bei der Bedeutung, die vor allem der Aussage der Zeugin ███ zukam, liegt zweifelsfrei auch kein Ermessensmissbrauch vor.
3. Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist nicht in gültiger Weise erhoben. Die Revision bittet lediglich um Nachprüfung, ohne ausreichend bestimmte Tatsachen über die angeblich vorschriftswidrige Besetzung vorzutragen.
4. Die Revision behauptet zu Unrecht eine Verletzung des § 267 StPO. In welchem Umfang Bildmaterial, das der Angeklagte den Schülerinnen gezeigt hat, formell Gegenstand der Beweisaufnahme war, ist unerheblich. Die Feststellungen beruhen nach UA Seite 8 ausschließlich auf Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Das Zeigen des Bildmaterials ist zudem, wie die Strafkammer ausdrücklich sagt, nicht zur Grundlage des Schuldspruchs gemacht worden.
5. Nach dem Vortrag der Revision war eine von den Abiturienten des Jahrgangs 1956 herausgegebene Bierzeitung Gegenstand der Beweisaufnahme, nachdem der Angeklagte sich zur Entlastung darauf berufen hatte. Die Revision rügt, dass sich das Urteil nicht mit diesem Beweismittel auseinandersetzt. Hierzu war aber die Strafkammer weder nach § 267 noch nach § 245 StPO verpflichtet. Dass sie das Beweismittel bei der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO ausgeschaltet hätte, folgt nicht aus dem Schweigen des Urteils. Denn § 267 StPO verlangt insoweit keine schriftliche Niederlegung.
II. Sachbeschwerden
Ein Teil der Sachrügen ist offensichtlich unbegründet. Anlass zur Erörterung besteht nur in folgenden Punkten:
1. Die Bedenken der Revision gegen den Umfang des Schuldspruchs hat der Senat durch Berichtigung des Urteilstenors berücksichtigt. Nach dem Inhalt der Gründe ist ein Zweifel über diesen Umfang ausgeschlossen.
2. Die Revision meint, der Strafkammer sei ein Denkfehler unterlaufen. Das trifft nicht zu. Bei Prüfung der Frage, ob Studienrat M. die belastenden Aussagen der Zeugin Gudrun ███ beeinflusst oder gar bewusst herbeigeführt hat, sagt die Strafkammer wörtlich:
„Es erscheint der Kammer daher unvorstellbar, dass Gudrun in ihrer damaligen seelischen Verfassung durch eine so verhältnismäßig fernstehende Person (Studienrat M.) überhaupt, geschweige denn in dem behaupteten Sinne, zu beeinflussen gewesen wäre. Tatsächlich ist auch über die von den Mädchen gegen den Angeklagten vorgebrachten Beschuldigungen zwischen ihr und dem Zeugen █ nach übereinstimmenden Bekundungen beider erst zu einer Zeit die Rede gewesen, als schon alles von Gudrun Vorgebrachte auf der Schuldirektion und bei der Kriminalpolizei protokollarisch festlag und keine █████████████ ████████████ mehr erfahren sollte. Wenn bei jener Gelegenheit das Mädchen, wie der Zeuge █ zugibt, ██████ hinwies, es müsse bei seiner Aussage bleiben, so konnte eine solche Äußerung mithin auf dessen Entschließung über Inhalt und Umfang seiner Aussage keinen Einfluss mehr haben.“
Ein Denkfehler könnte in diesen Ausführungen nur gefunden werden, wenn die Strafkammer mit der zuletzt genannten „Aussage“ die Bekundung in der Hauptverhandlung gemeint hätte. Das ist jedoch nach dem Urteilszusammenhang ausgeschlossen. Die Strafkammer hat an der genannten Stelle nur geprüft und prüfen wollen, ob etwa Studienrat M. die Zeugin zu ihrer Bezichtigung überhaupt, d. h. vor ihrer ersten Bekundung veranlasst oder angestiftet hat. Sie hat aber die sichere Überzeugung gewonnen, dass eine solche Möglichkeit ausscheidet, weil ein Gespräch zwischen Studienrat M. und Gudrun █████ über die Bezichtigung erst nach deren weitgehender Festlegung vor Schulbehörde und Kriminalpolizei stattgefunden hat. Dass eine Äußerung, wie sie Studienrat M. zugegeben hat, die Bekundung der Zeugin in der Hauptverhandlung hätte beeinflussen können, hat die Strafkammer sicher nicht verkannt. Da aber die Aussagen der Zeugin vor der Polizei und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen und in den Einzelheiten übereinstimmen, konnten sich für die Strafkammer Zweifel nur ergeben, wenn sie bei der von der Revision beanstandeten Würdigung die erste Bezichtigung für möglicherweise unwahr gehalten hätte. Gerade das hat die Strafkammer aber schon vorher verneint, so dass nach ihrer Überzeugung Studienrat M. durch seine Bemerkung auch die Richtigstellung einer zunächst unwahren Aussage nicht verhindert hat.
3. Welche Handlungen des Angeklagten die Strafkammer als unzüchtig im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB in den Schuldspruch einbezogen hat, ergibt sich verständlich aus den Ausführungen UA Seite 76. Insbesondere hat sie, wie bereits hervorgehoben, das Zeigen des Bildmaterials nicht zur Grundlage des Schuldspruchs gemacht. Die Ausführungen lassen auch keinen Zweifel, dass die Strafkammer alle Handlungen, die Gegenstand der Verurteilung geworden sind, als vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB angesehen hat. Nach den Feststellungen trifft diese rechtliche Würdigung zu. Eine weitere Erörterung der Einzelfälle war auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB notwendig, nachdem festgestellt war, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit generell ausscheidet. Diese Feststellung kann nicht durch ein nachträglich von der Revision vorgelegtes neues Sachverständigengutachten angegriffen werden.
4. Gudrun ███ hat den Angeklagten bereits in der zweiten Oktoberhälfte mehrmals zum Nachhilfeunterricht aufgesucht; erst Ende Oktober erfuhr die Mutter der Zeugin hiervon und vereinbarte mit dem Angeklagten die Fortsetzung des Unterrichts. Die Zeugin konnte die Unzuchtshandlungen des Angeklagten zeitlich nicht mehr einordnen. Es ist also möglich, dass ein Teil der Unzuchtshandlungen bereits vor der Rücksprache mit der Mutter liegt. Dieser tatsächliche Zweifel beeinträchtigt aber die Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht.
5. Die Strafkammer meint, die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB seien schon deshalb erfüllt, weil der Angeklagte allgemein in der von Gudrun ███ besuchten Anstalt unterrichtete und gegenüber allen der Anstaltsordnung unterstehenden Schülern Autorität genoss. Es kann unerörtert bleiben, ob dieser Auffassung grundsätzlich und ohne Einschränkung zu folgen ist. Hier jedenfalls ist die Beziehung des Anvertrautseins schon vor der Rücksprache mit der Mutter dadurch begründet worden, dass auf Grund und unter der Wirkung des allgemeinen Autoritätsverhältnisses die Schülerin dem Angebot des Angeklagten folgte, ihr Nachhilfeunterricht zu erteilen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur; insbesondere kommt es für die Entstehung einer solchen Beziehung nicht entscheidend auf zivilrechtlich gültige Vereinbarungen an (vgl. auch BGHSt 1, 292).
6. Die Revision beanstandet, dass bei der Strafzumessung die zu den Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes gehörenden Umstände strafschärfend berücksichtigt seien. Das trifft nicht zu. Zum ersten hat die Strafkammer dem Angeklagten besondere von ihm verschuldete Folgen der Tat zugerechnet, die das Ansehen seiner Schule und seines Standes betreffen. Zum zweiten ist der Erschwerungsgrund ersichtlich darin gesehen worden, dass die Mutter der Gudrun ██ nicht von sich aus um Nachhilfeunterricht für ihre Tochter gebeten hat, sondern dass die Anregung vom Angeklagten ausging, wobei er über seine wahren Absichten täuschte. Beide Erwägungen rechtfertigen eine Strafschärfung.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |