Teilaufhebung der Verurteilung: Wegfall der §250‑Verurteilung bei gemeinschaftlichem besonders schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/54
- Datum
- 15.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des § 247 Abs.1 S.3 StPO ist nur dann rechtsheilbar, wenn der Angeklagte darlegt, inwiefern eine unterlassene oder verzögerte Mitteilung des Inhalts der in seiner Abwesenheit getätigten Vernehmung seine Verteidigung tatsächlich und anders gestaltet hätte.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte weitere Zeugen zu vernehmen oder Ermittlungen anzustellen; bloße Behauptungen über mögliche sachdienliche Hinweise begründen nach § 344 Abs.2 S.2 StPO keinen Anspruch auf weitergehende Aufklärung.
Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine rügeweise unspezifische Angriffsführung gegen die Würdigung genügt den Anforderungen des § 344 Abs.2 S.2 StPO nicht.
Eine rechtsfehlerhafte Doppelverurteilung ist zu beseitigen, wenn die schwerere Tatform die leichtere in ihrer Rechtskraft aufzehrt (hiebei: die Verurteilung wegen des schwereren gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes verdrängt die Verurteilung nach § 250 StGB).
Weicht ein neues Erkenntnis vom früheren Urteil ab, ist das alte Urteil gemäß § 373 Abs.1 StPO aufzuheben, soweit es die betroffenen Angeklagten betrifft.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 18. Juni 1954
Schwurgericht I Hamburg, 27. Juni 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Reisenden Karl Alfred ██ aus ██████, geboren am ██████████████,
2.) den Elektromechaniker Oskar Michael Herbert ███ aus ██████, geboren am ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. █ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. Juni 1954 a) dahin ergänzt, dass das Urteil des Schwurgerichts I in Hamburg vom 27. Juni 1950, soweit es sie betrifft, aufgehoben wird; b) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt.
2.) Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
3.) Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4.) Die vom 19. Juni 1954 ab erlittene Untersuchungshaft wird den Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten im Wiederaufnahmeverfahren „wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Verbrechen nach § 250 Ziff. 1 StGB“ verurteilt. Ihre Revisionen sind im Wesentlichen unbegründet.
Verfahrensrügen:
I. Zu Unrecht beanstandet die Revision das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses. Die Anklageschrift ist vor dem 1. Oktober 1950 bei dem Schwurgericht eingegangen. Nach Art. 8 II Nr. 114 REinhG vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) bedarf es keines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anklageschrift bereits bei Gericht eingereicht ist.
Die Revision behauptet die Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu, wie die Revision zutreffend vorbringt, folgendes:
Das Schwurgericht beschloss, während der Vernehmung des Angeklagten ███ zur Sache den Angeklagten ██ aus dem Sitzungssaal zu entfernen, weil sonst zu befürchten sei, dass der Sachverhalt verdunkelt werde, indem beide Angeklagten ihre Aussagen aufeinander abstimmten. Der Vorsitzende vernahm dann den Angeklagten ███ in Abwesenheit des Angeklagten ██. Danach ließ er den Angeklagten ██ wieder zu, verkündete jedoch den Beschluss des Gerichts:
„Die Unterrichtung des Angeklagten ██ █████ das, was während seiner Abwesenheit am 31. Mai 1954 von dem Angeklagten ███ ausgesagt worden ist, soll nach der Vernehmung ███s zur Sache vorgenommen werden, weil zu befürchten ist, dass er sonst seine Aussage nach der Aussage ████████ einrichten würde.“
Im Anschluss daran vernahm der Vorsitzende den Angeklagten ██ zur Sache und teilte ihm danach den wesentlichen Inhalt der Aussage mit, die der Angeklagte ███ in seiner Abwesenheit erstattet hatte.
Nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit verhandelt ist. Dies muss der Vorsitzende alsbald nach dem Wiedereintritt des Angeklagten tun, bevor er die Verhandlung fortsetzt, insbesondere den Angeklagten selbst vernimmt (RGSt 20, 233; 32, 120; HRR 1934 Nr. 999; BGHSt 3, 384). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Reichsgericht zunächst für den Fall zugelassen, dass von mehreren Mitangeklagten auf Grund einer einheitlichen Anordnung des Gerichts ein jeder in Abwesenheit der anderen vernommen wird. Hier soll die Mitteilung an jeden einzelnen erst zu geschehen brauchen, wenn sie alle wieder vorgelassen sind (RGSt 8, 153; 32, 121; 38, 348; RG GA 43, 34; Recht 1914 Nr. 1203; HRR 1935 Nr. 477). In HRR 1940 Nr. 56 hat das Reichsgericht dann allgemein ausgesprochen, wenn das Gericht, um Verdunkelungen und Verabredungen mehrerer Angeklagten zu verhüten, jeden Angeklagten in Abwesenheit der anderen vernehme, so sei nicht zu fordern, dass der Vorsitzende den später zu vernehmenden Angeklagten das, was die zuvor gehörten Angeklagten ausgesagt hätten, sofort und vor Beginn ihrer Vernehmung mitteile. Nach dieser Entscheidung wäre das Verfahren des Schwurgerichts nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit sie Ausnahmen von dem Grundsatz des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässt, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der 1. Strafsenat scheint aber, wie die Begründung der Entscheidung in BGHSt 3, 384 erkennen lässt, insoweit dem Reichsgericht nicht folgen zu wollen. Gegen dessen Rechtsprechung erhebt auch das Erläuterungswerk von Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., Bedenken, Anm. b zu § 247 StPO. Indessen bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung; denn das Urteil beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO. Das Schwurgericht ist „in allen wesentlichen Punkten der Aussage des ███ (eines früheren Mitangeklagten) gefolgt und hat die entgegenstehenden Angaben der beiden Angeklagten für widerlegt erachtet“. Die Angeklagten haben sich „im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen“ in der Hauptverhandlung eingelassen, sich gegenseitig nicht belastet, sondern in ihren Erklärungen ergänzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht dargetan, wie sich der Angeklagte ██ anders und wirksamer hätte verteidigen können, wenn er von dem Vorsitzenden sofort nach seinem Wiedereintritt unterrichtet worden wäre.
Die Revision behauptet, dass „sich während der Beweisaufnahme bei dem Schwurgericht zwei Zeugen schriftlich gemeldet hätten, die dabei erklärt hätten, Wesentliches zur Sache aussagen zu können“. Sie beanstandet es, dass das Schwurgericht sie nicht vernommen und der Verteidigung auch keine Gelegenheit gegeben hat, sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Sie trägt jedoch keine Umstände vor, die das Schwurgericht hätten drängen müssen, in einer bestimmten Richtung noch weitere Ermittlungen anzustellen, wie dies § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt. Das Revisionsgericht muss deshalb davon ausgehen, dass kein Anlass für eine weitere Aufklärung bestand. Aus diesem Grunde war das Schwurgericht auch nicht verpflichtet, dem Verteidiger von dem Schreiben des Strafgefangenen ████████ vom 8. Juni 1954 Kenntnis zu geben, der behauptete, wegen seines im Gefängnis entstandenen engen Verhältnisses zu ██ Angaben machen zu können, „die unter Umständen für die Sache von Bedeutung“ seien. Der Angeklagte hat auch, wie die Revision vorträgt, von diesem Schreiben Kenntnis gehabt. Er ist nach den Urteilsgründen intelligent und auch geschickt in seiner Verteidigung. Er hätte sicher selbst oder durch seinen Verteidiger auf eine Vernehmung des ████████ hingewirkt, wenn er sich hiervon einen Erfolg versprach. Ein weiteres Schreiben des behaupteten Inhalts befindet sich nicht bei den Akten.
Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 337 StPO. Sie meint, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sei verletzt. Träfe dies zu – die Revision führt hierzu entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen an –, so läge ein Verstoß gegen § 261 StPO vor. Das weitere Vorbringen der Revision zeigt, dass sie in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreifen will. Das Schwurgericht ist mit besonderer Sorgfalt allen Bedenken nachgegangen, die nach der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit ████████s bestehen konnten. Es erörtert sein anfängliches Leugnen, sein Geständnis, den Widerruf des Geständnisses und sein erneutes Geständnis, findet für dieses wechselvolle Verhalten eine psychologisch verständliche Erklärung und bezeichnet schließlich das durch mehrere äußere Umstände gestützte Geständnis als richtig, während es die Einlassung der Angeklagten als widerlegt ansieht. Diese Würdigung, die weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung widerspricht, ist rechtlich unanfechtbar.
Es ist entgegen der Revision nicht unzulässig, dass das Schwurgericht dem Angeklagten weitere Straftaten, die er begangen haben soll, vorgehalten und daraus, dass er eine zugab, Schlüsse für das gegenwärtige Verfahren gezogen, die nicht geklärten Fälle aber unberücksichtigt gelassen hat. Es verstößt auch gegen keine verfahrensrechtliche Bestimmung, dass das Schwurgericht das Prozessverhalten des Angeklagten berücksichtigt.
Des Angeklagten ███:
II. Er hat die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt. Sie ist deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Sachbeschwerden:
B. Die Angeklagten greifen mit den Sachbeschwerden in Wirklichkeit nur die Feststellungen an, die weder Verstöße gegen die Lebenserfahrung noch die Denkgesetze enthalten. Der Tatbestand des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB ist zur äußeren und inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Rechtsirrig ist es nur, dass das Schwurgericht gleichzeitig noch ein Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB annimmt; denn die schwerere Begehungsform des § 251 zehrt die des § 250 StGB auf (BGH in MDR 1951, 274). Auf den Strafausspruch hat dieser Irrtum ersichtlich keinen Einfluss gehabt. Es genügt deshalb, den Schuldspruch zu ändern.
Das Schwurgericht hat nicht das Urteil vom 27. Juni 1950 aufrechterhalten, sondern neu erkannt. Dies erweist sich jedenfalls nunmehr als richtig, weil die Verurteilung der Angeklagten nicht mehr dem alten Urteil genau entspricht. Nach § 373 Abs. 1 StPO ist jedoch das alte Urteil aufzuheben.
Der Senat hat dies nachgeholt.
Dr. Arndt Werner Dr. Moericke Schalscha Menges Dr. █