Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/52
- Datum
- 19.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters; eine Rechtsfehlerhaftigkeit besteht nur bei Ermessensmissbrauch.
Wenn das Gericht mildernde Umstände nach § 51 Abs. 2 StGB bejaht, muss das Urteil erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die weitere Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB in Betracht gezogen wurde.
Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Erwägungen zur Anwendung der einschlägigen Milderungsregelungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann insoweit erfolgreich sein, dass nur der Strafausspruch aufgehoben wird, während der Schuldspruch bestehen bleibt, wenn keine Bedenken gegen die Feststellungen zur Tat bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Erich ██ ██████████████, geboren am █████ in ██, w. ███, z. Zt. in Untersuchungshaft in ██ ███, wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Sauer Bundesrichter
Dr. Ludwig Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Mai 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit Männern und wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Hiergegen bestehen zum Schuldspruch keine Bedenken. Auch die Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, ist nur zum Strafaussprache ausgeführt. Insoweit ist sie begründet.
Die Revision sieht einen Widerspruch darin, dass die Strafkammer dem Angeklagten den § 51 Abs. 2 StGB zubillige und dennoch zu einer hohen Strafe komme. Es liegt jedoch im Ermessen des Tatrichters, welche Strafe er innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Nur ein Missbrauch des Ermessens ist fehlerhaft. Hierfür bietet das Urteil keinen Anhalt.
Die Strafzumessungsgründe leiden aber an einem anderen Mangel. Die Strafkammer hat „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben angesehen und dem Angeklagten mildernde Umstände zugesprochen“. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer die weitere Möglichkeit erwogen hat, die Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben (RGSt 68, 294; RG JW 1935, 3380).
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |