Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang (BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 48/91
Datum
17.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen gemeinsamer Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Strittig war, ob mehrere Tathandlungen als fortgesetzte Handlung einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden und somit von der Anklage erfasst sind. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil Feststellungen zu Gesamtvorsatz bzw. erweitertem Gesamtvorsatz fehlten. Die Aufhebung erfasst beide Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen mehrerer Tathandlungen als fortgesetzte Handlung setzt voraus, dass das Gericht feststellt, dass diese Handlungen einen einheitlichen Lebenssachverhalt im prozessualen Sinn bilden (§ 264 StPO).

2

Zur Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs sind Feststellungen zu einem von Anfang an gefassten Gesamtvorsatz oder zu einem erweiterten Gesamtvorsatz erforderlich; das Gericht muss diese Voraussetzungen darlegen.

3

Die Strafkammer darf nur solche Tathandlungen verurteilen, die durch die Anklage erfasst sind; eine darüber hinausgehende Verurteilung ist unzulässig, wenn kein Fortsetzungszusammenhang festgestellt ist.

4

Fehlen in einem Urteil die notwendigen Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang und lässt sich nicht ausschließen, dass solche Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung getroffen werden können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 48/91 vom 17. Mai 1991

in der Strafsache gegen ███ aus ██ (Österreich), geboren am ███████████████████ in ████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 1990, auch soweit es den Angeklagten ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ██████ wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen ███ eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und gegen ████ eine solche von neun Jahren verhängt. Ein Pkw des Angeklagten ███ wurde eingezogen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte ███ mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Aufhebung des Urteils auch zugunsten des Angeklagten ████.

Die Strafkammer hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von der Anklage erfasst ist.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, am 18. Oktober 1989 über einen türkischen Lieferanten 5 kg Heroin in Frankfurt bezogen und in Köln zum Kauf angeboten zu haben.

Demgegenüber geht die Strafkammer von einem mehraktigen Geschehen aus. Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte ███ im Mai/Juni 1989 an █████████ eine Heroinprobe von zehn Gramm und versuchte in Köln, zusammen mit ██████ 1 kg Heroin zu verkaufen. Im Juli 1989 erwarben ███ und ██████ in Spanien 6,5 kg Heroin, verkauften davon 1,5 kg in Spanien und verbrachten die restliche Menge von 5 kg in die Bundesrepublik. Diese boten sie am 18. Oktober 1989 in Köln zum Kauf an.

Die Übergabe der Heroinprobe an ██████ und die versuchte Veräußerung von 1 kg Heroin in Köln waren nur dann von der Anklage erfasst und durften nur dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils sein, wenn das gesamte Geschehen eine fortgesetzte Handlung und damit als einheitlicher Lebenssachverhalt eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) war.

III.

Feststellungen zu den Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung, insbesondere zu einem von Anfang an gefassten Gesamtvorsatz (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5) oder zu einem erweiterten Gesamtvorsatz (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 239 = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 6), enthält das Urteil aber nicht.

Da nicht völlig auszuschließen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung solche Feststellungen noch möglich sind, war das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit nach § 354 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO Gebrauch gemacht.

Die Aufhebung und Zurückverweisung erfasst das Urteil auch, soweit es den Angeklagten ████ betrifft (§ 357 StPO).

Gollwitzer Niemöller Herdegen

RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Kur befindet.

Schafer
Herdegen
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