Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verfallanordnung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Prüfpflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 48/90
Datum
14.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln, in dem auch der Verfall von 110.000 DM angeordnet wurde. Der BGH hob die Verfallanordnung auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ganz oder teilweise vom Verfall abgesehen werden kann. Insbesondere war der Verbleib des Geldes ungeklärt und ein Verbrauch zum Lebensunterhalt nicht auszuschließen. Die Sache wurde insoweit zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitere Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Verbleib von aus einer Straftat erlangten Geldmitteln ungeklärt und besteht die Möglichkeit, dass sie zum Lebensunterhalt verbraucht wurden, hat das Gericht zu prüfen, ob nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen ist.

2

Eine Verfallanordnung darf nicht getroffen werden, ohne zuvor die sich aus § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ergebende Ermessensprüfung vorzunehmen; das Unterlassen dieser Prüfung begründet Revisions- bzw. Aufhebungsgründe.

3

Die rechtliche Grundlage einer Verfallanordnung muss mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Einklang stehen; Widersprüche zwischen Feststellungen und angewendeter Vorschrift führen zur Aufhebung der betreffenden Anordnung.

4

Ist eine Revisionsrüge auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt und zeigt die Nachprüfung Rechtsfehler in dem gerügten Punkt, ist insoweit die Entscheidung aufzuheben und zur neuer Verhandlung zurückzuverweisen, während unbegründete Rügepunkte abzuweisen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans-Walter ██, geboren am ██ 1951 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1989 im Ausspruch über die Verfallanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und den Verfall eines Betrages von 110.000,-- DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verfallanordnung, weil das Landgericht die hier gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die Anordnung des Verfalls gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleiben kann.

Die Strafkammer hat die Verfallanordnung ausdrücklich auf § 73 StGB gestützt, nicht auf § 73a StGB, der den Verfall von Wertersatz regelt. Das deutet darauf hin, dass sie davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei noch im Besitz der Geldbeträge, die ihm als Entlohnung für seine Tätigkeit als Rauschgiftkurier zugeflossen sind. Dies ist jedoch nicht mit der Feststellung in Einklang zu bringen, der Verbleib des Geldes sei ungeklärt (UA S. 20). Zugunsten des Angeklagten ist daher anzunehmen, dass der Wert des erlangten Geldes zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden war.

Dann aber hatte das Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Eine solche Ermessensentscheidung schied angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Familie, die es möglich erscheinen lassen, dass das Geld zum Lebensunterhalt verbraucht wurde, nicht von vornherein aus (vgl. BGHSt 33, 37, 40 m. w. N.).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HerdegenNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer
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