Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/96
- Datum
- 02.10.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beschuldigter durch Zustellung eines Rechtsmittelbeschlusses mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung über die Frist und die Möglichkeit zur Stellungnahme informiert, ist er nicht ohne Verschulden an der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist gehindert (§ 44 StPO).
Die Unzulänglichkeit oder Untätigkeit eines Verteidigers begründet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Angeklagte nachweisbar keinen Anlass hatte, auf eine rechtzeitige Vertretung zu vertrauen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn innerhalb der dort vorgesehenen Notfrist weder der Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt wird.
Der Pflicht des Angeklagten zur selbständigen Wahrnehmung von Rechtsbehelfsrechten steht nicht entgegen, dass er in Untersuchungshaft ist; er kann seine Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abgeben, wenn er hierüber belehrt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 488/96
vom 2. Oktober 1996
in der Strafsache gegen ██ Bahram aus █████, geboren am 0. ██ 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 1996 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. September 1996 ausgeführt hat:
"1. Das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 26. Januar 1996 wurde den Verteidigern des Angeklagten, Herrn Rechtsanwalt ██ und Herrn Rechtsanwalt ███, jeweils am 13. März 1996 zugestellt. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gingen beim Landgericht Köln weder eine Revisionsbegründungsrift noch Revisionsanträge ein. Am 2. Mai 1996 verwarf das Landgericht Köln durch Beschluss die eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 6. Mai 1996 mit Rechtsmittelbelehrung „Vordruck 90b“ zugestellt (Bl. 408 der Strafakten). Durch diesen Beschluss erfuhr der Angeklagte, dass seine Verteidiger keine Revisionsbegründung eingereicht hatten. Ausweislich der beigefügten Rechtsmittelbelehrung „Vordruck 90b“ (siehe Anlage) wurde der Angeklagte dahingehend belehrt, dass er
„innerhalb einer Woche nach Zustellung des anliegenden Beschlusses bei dem Amtsgericht/Landgericht die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (Berufungs- oder Revisionsgerichts) beantragen kann“.
Weiterhin enthielt die Belehrung den Hinweis,
„dass nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts geben können.“
Der Angeklagte, der seit 10 Jahren in Deutschland lebt und die deutsche Sprache ausweislich der von ihm stammenden Briefe zumindest rudimentär beherrscht (Bl. 287, 315, 406, 431 der Strafakten), war somit über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs und die laufende Frist von einer Woche informiert. Ihm war auch bekannt, dass er selbst die Möglichkeit hatte, zur Niederschrift der Geschäftsstelle Erklärungen abzugeben. Der Angeklagte hatte daher bis zum 13. Mai 1996 einen formgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen können und müssen. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass einer seiner Verteidiger tätig werde. Spätestens durch die unterlassene Revisionsbegründung war für den Angeklagten klar, dass der bereits am 26. Januar 1996 beauftragte Wahlverteidiger ███ wegen des nicht gezahlten Gebührenvorschusses und der Pflichtverteidiger wegen der Bestellung des Wahlverteidigers und des beantragten Wechsels der Pflichtverteidigung nicht handeln würde. Der Angeklagte war demnach nicht ohne Verschulden gehindert, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten (§ 44 StPO), so dass das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist unbegründet ist.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil innerhalb der Notfrist des § 45 Abs. 1 StPO bis zum 13. Mai 1996 weder der Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die versäumte Handlung, die Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 StPO), nachgeholt wurde."
RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Theune | Athing | ||
| Bode | Otten |