Revision: Streichung tateinheitlich angenommenen versuchten Betrugs aus dem Schuldspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/90
- Datum
- 24.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn darin rechtsfehlerhaft angenommene Tatbestände enthalten sind; der Revisionsgerichtshof kann solche Annahmen aus dem Schuldspruch streichen.
Werden im Schuldspruch strafbegründende Annahmen (z. B. Tateinheit mit einer weiteren Handlung) zu Unrecht zugrunde gelegt, sind die hierfür genannten normativen Verweise aus der Liste der angewendeten Vorschriften zu entfernen.
Bleibt nach Korrektur des Schuldspruchs zweifelsfrei fest, dass der Strafausspruch auch ohne den zu Unrecht angenommenen Tatbestand unverändert geblieben wäre, ist der Strafausspruch nicht anzupassen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. Mai 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 488/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
██ aus ███, dort geboren am ████████, █████ 1963, zur Zeit in Strafhaft ██ anderer Sache,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Mai 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „in Tateinheit mit versuchtem Betrug“ entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1983 – 2 StR 720/82). In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 22, 263 StGB gestrichen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht beeinflusst, da auszuschließen ist, dass er niedriger ausgefallen wäre, wenn das Gericht das zu Unrecht angenommene Delikt eines tateinheitlich verübten Betrugsversuchs außer Betracht gelassen hätte.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
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