Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Abwesenheit bei Zeugenvernehmung: Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 488/86
Datum
08.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise statt und hob das Urteil insoweit auf. Grundlage war die vorschriftswidrige Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, in dem ein entscheidungserheblicher Zeuge vernommen wurde. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist erfüllt, wenn Teile der Hauptverhandlung entgegen den Verfahrensvorschriften in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers stattfinden.

2

Eine vorherige Gestattung des Fernbleibens ist unzulässig, soweit der Verhandlungsstoff die Angeklagten betrifft oder in ihrer Abwesenheit entscheidungserhebliche Beweiserhebungen vorgenommen werden.

3

Die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten stellt einen prozessualen Mangel dar, wenn die Aussage für die Überzeugungsbildung über die Tatbeteiligung wesentlich ist.

4

Ist die in Abwesenheit erfolgte Beweiserhebung für die Verurteilung von Bedeutung, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 488/86 vom 8. Oktober 1986 in der Strafsache gegen ███ den Makler Günter geboren am ███████ 1942 in ████████ wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers (§ 338 Nr. 5 StPO) ist gegeben, weil ein Teil der Hauptverhandlung unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers stattgefunden hat (§§ 231c Satz 1, 230 Abs. 1, 140 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Die Strafkammer hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (Band X, Bl. 70, 93, 95) durch Beschluss vom 1. Februar 1985 dem Beschwerdeführer und anderen Angeklagten sowie ihren Verteidigern gestattet, dem Termin vom 8. Februar 1985 fernzubleiben. Sie ging davon aus, dass der Verhandlungsstoff dieses Termins diese Angeklagten nicht betreffe. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nahmen an dem Termin vom 8. Februar 1985 nicht teil. Die Strafkammer vernahm in diesem Termin unter anderem den Zeugen K[REDACTED].

Nach den Feststellungen der Strafkammer bestimmte der Beschwerdeführer zwei Bankangestellte, die Mitangeklagten ████ und C[REDACTED], mit dem Geld ihrer Banken für den Beschwerdeführer und dessen Unternehmen Spekulationsgeschäfte zu betreiben; zur Verdeckung dieser Geschäfte wirkte der Beschwerdeführer an der Herstellung und Versendung falscher Bestätigungsschreiben mit. Die Strafkammer sah dies als erwiesen an „aufgrund der Angaben des Angeklagten ████ über die Art und Weise der Beteiligung der Mitangeklagten in Verbindung mit einer Reihe von Indizien, die diese Angaben so weitgehend stützen, dass an ihrer Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen kann“ (UA S. 15). So wurden nach █████ Angaben die Bestätigungsschreiben, die er im Namen der S[REDACTED]bank unterzeichnet hatte, nicht an den Adressaten, die St[REDACTED]sparkasse F[REDACTED], sondern an die Privatanschrift des Angeklagten G[REDACTED] gesandt (UA S. 10–12, 15).

Diese Darstellung des Angeklagten ████ wurde nach Auffassung der Strafkammer durch andere Beweismittel bestätigt. Die Strafkammer hat ausgeführt:

„Von insgesamt 40 Schreiben der S[REDACTED]bank weisen nur 13 den ordentlichen Eingangsstempel der ██████████████ auf. Betrachtet man die Schreiben der S[REDACTED]bank im Rahmen der Schuldscheingeschäfte 1 A bis 1 D für den Zeitraum von Oktober 1978 bis Oktober 1979 getrennt, so weist hier von insgesamt 17 Schreiben nur ein einziges den ordentlichen Eingangsstempel der Stadtsparkasse auf. Das spricht selbst bei unordentlichen Verhältnissen in der Posteingangsstelle der Stadtsparkasse zur damaligen Zeit noch deutlich für Methode im Sinne der Einlassung des Angeklagten R[REDACTED], die Schreiben der S[REDACTED]bank an die ██████████████ seien dem Angeklagten G[REDACTED] privat zugeleitet und von diesem bei passender Gelegenheit wieder in den Geschäftsgang eingeschleust worden. So schlecht kann die Posteingangsstelle zur Tatzeit nicht gearbeitet haben. Sie wäre sonst überflüssig gewesen. Zwar haben die Zeugen S[REDACTED] und St[REDACTED] von der St[REDACTED]sparkasse über Mängel bei der Posteingangsstelle gesprochen, aber nach der Aussage des zur Tatzeit in der Posteingangsstelle tätig gewesenen Zeugen K[REDACTED] sollen alle eingehenden Schreiben korrekt mit dem Eingangsstempel versehen worden sein“ (UA S. 20).

Die Strafkammer unterstellt somit zugunsten des Angeklagten G[REDACTED] und des Beschwerdeführers „unordentliche Verhältnisse“ bei der Posteingangsstelle. Dennoch, so meint sie, wären nicht nur wenige Bestätigungsschreiben mit dem Eingangsstempel versehen worden, wenn die Schreiben bei der Posteingangsstelle eingegangen wären; sie müssten also an die Privatanschrift des Angeklagten ██████ gesandt worden sein. Dies schließt die Kammer ersichtlich (auch) aus den Angaben des Zeugen K[REDACTED]. Die Angaben des Zeugen K[REDACTED] waren daher bedeutsam für die Frage, ob der den Beschwerdeführer belastenden Einlassung des Angeklagten R[REDACTED] geglaubt werden konnte.

Da die dargelegte Rüge erfolgreich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge, die Zeugen S[REDACTED] und St[REDACTED] hätten „die maßgeblichen Aussagen“ in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers gemacht.

HerdegenMeyerGollwitzer
MillerTheune
Revision wegen unzulässiger Abwesenheit bei Zeugenvernehmung: Urteil aufgehoben — Themis