Treffer
BGH Beschluss

Teilfreispruch wegen freiwilligen Rücktritts vom versuchten Diebstahl (§ 24 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 488/81
Datum
30.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Bonn Revision ein. Der BGH hob die Verurteilung im Fall 8 wegen versuchten Diebstahls auf, da der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten war (§ 24 StGB). Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unberührt. Die Kosten des freigesprochenen Teils trägt die Staatskasse, die Revisionskosten der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) liegt vor, wenn der Täter sein Vorhaben aufgibt, obwohl er nicht gestört worden ist und die Tat hätte vollenden können; in diesem Fall ist der Versuch straflos.

2

Wird eine Einzelverurteilung wegen Rücktritts aufgehoben, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen; dies berührt die übrigen Verurteilungen nicht zwingend.

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls einer Einzelstrafe bestehen bleiben, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der übrigen Strafen ausgeschlossen ist, dass bei Berücksichtigung des Wegfalls eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

4

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen, soweit der Angeklagte durch die Revision freigesprochen worden ist (§ 467 Abs. 1 StPO); der Beschwerdeführer kann die Kosten des Rechtsmittels zu tragen haben, wenn der Rechtsmittelefolg unerheblich ist (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 488/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen L. aus █ geboren am ██ 1956 in ███,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 1981 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall Nr. 8 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten, soweit er im Fall 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte in diesem Fall nicht bestraft werden kann, weil er freiwillig vom Versuch des Diebstahls zurückgetreten ist (§ 24 StGB), indem er sein Vorhaben aufgab, obwohl er nicht gestört worden war und die Tat hätte vollenden können (UA S. 9, 20).

Die weitergehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insofern keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt trotz des Wegfalls der im Falle 8 verhängten Einzelstrafe bestehen. Angesichts der Zahl und der Höhe der Strafen, auf die das Gericht in den übrigen Fällen erkannt hat, ist auszuschließen, dass eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre, wenn die Kammer die wegfallende Einzelstrafe von vornherein außer Betracht gelassen hätte.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, soweit der Angeklagte nunmehr freigesprochen worden ist (§ 467 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Revision hat jedoch der Beschwerdeführer zu tragen, da sein Rechtsmittel ungeachtet des erzielten Teilfreispruchs im Hinblick auf das Bestehenbleiben der Gesamtfreiheitsstrafe keinen wesentlichen Erfolg gehabt hat (§ 473 Abs. 1 StPO).

[REDACTED]

MillerTheune
MeyerNiemöller
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