Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei versuchter räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/77
- Datum
- 05.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle wesentlichen Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen; hierzu gehören insbesondere die in der Tat zum Ausdruck kommende verbrecherische Energie und die kriminelle Intensität des Vorgehens.
Mehrfache und an verschiedenen Tagen unternommene Tatversuche sowie die Fortsetzung des Handelns trotz Einschaltung der Polizei mindern die Annahme von Spontaneität und sprechen gegen erhebliche Strafmilderung.
Selbstverschuldete Ausgangslagen (z. B. durch Spielsucht verursachte Notlagen) können strafmildernde Wirkung verlieren, wenn sie die Tatbegehung wesentlich mitverursachen.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) hat die Strafkammer ausdrücklich und nachvollziehbar zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet; eine unzureichende oder pauschale Begründung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Hartmut ████████ aus ███, geboren am █████ in ███, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Albrecht Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Aus der Begründungsschrift ergibt sich klar die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch. In diesem Umfang hat es auch Erfolg.
1. Schon die Bemessung der Strafe, d.h. die ihr zugrunde liegenden Erwägungen, begegnen Bedenken. Zwar ist richtig, dass bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, wie die Entscheidung über die Frage der Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sie verlangt (BGHSt 17, 266), auch das Maß der bei der Tat in Erscheinung getretenen verbrecherischen Energie, die kriminelle Intensität des Vorgehens, mit in die Waagschale fallen (vgl. BGH MDR 1962, 748; BGH, Urt. vom 7. Mai 1974 – 1 StR 99/74 bei Dallinger MDR 1974, 721). Gegen eine „geringere“ Intensität, von der das Landgericht ausgeht, spricht indes – darauf weist die Beschwerdeführerin mit Recht hin – dass der Angeklagte immerhin den Versuch der Tatverwirklichung mehrfach an verschiedenen Tagen unternommen und sich von seinem Vorgehen in der Nacht zum 29. August 1976 auch dadurch nicht hat abhalten lassen, dass inzwischen die Polizei eingeschaltet war. Dadurch verliert zugleich der Gesichtspunkt der Spontaneität des Tatentschlusses und seiner Ausführung (UA S. 7, 19) erheblich an Gewicht. Außerdem hatte er die Ausweglosigkeit der „(Ausnahme)Situation“, wie er sie sah und auf die das Landgericht mehrfach abhebt, durch seine Spielleidenschaft in wesentlichen selbst verschuldet.
Der Strafausspruch kann somit nicht bestehenbleiben.
2. Führt danach nicht schon die erneute Straffestsetzung infolge Überschreitens der Obergrenze des § 56 Abs. 2 StGB zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, so wird die neu mit der Sache befasste Strafkammer neben der Frage der besonderen Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ihre besondere Aufmerksamkeit der Frage zuwenden müssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Sie zu verneinen reicht die bisherige Begründung jedenfalls nicht aus. Freilich ist kein Straftatbestand von der Rechtswohltat des § 56 StGB schlechthin ausgeschlossen; das macht die Zugehörigkeit der Tat zu der Gruppe der Verbrechen als der Kategorie der schwersten Delikte indes nicht bedeutungslos.
Das Landgericht hat nicht ausdrücklich gesagt, warum es „das Handlungsunrecht und insoweit auch die Schuld nicht so hoch“ (UA S. 22) erachtet, dass sie die Vollstreckung der Strafe erforderten. Es sind dies offenbar im wesentlichen dieselben Gesichtspunkte, die bereits als Strafmilderungsgründe Berücksichtigung fanden. Gegen sie sind jedoch die bereits ausgeführten Einwände zu erheben.
Im Übrigen wird auf BGHSt 24, 40, 44 verwiesen.
| Mayer | Müller | Meyer | |||
| Schumacher | Baumgarten |