Aufhebung von Verurteilungen wegen fehlender Feststellungen zum Vermögensschaden (Stundungsbetrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/72
- Datum
- 23.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Stundungsbetrugs ist der Eintritt eines Vermögensschadens erforderlich; das bloße Ausstellen ungedeckter Schecks begründet diesen nicht ohne konkrete Feststellungen zur Unmöglichkeit der Befriedigung der Forderung oder zum tatsächlichen Verlust von Ware.
Fehlen Feststellungen dazu, ob Gläubiger ihre Forderungen etwa aus Tageseinnahmen oder durch Rückgabe der Lieferung hätten befriedigen können, ist ein Vermögensschaden nicht ausreichend dargetan.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, wenn ein Einfluss dieser Verurteilungen auf das Gesamtstrafmaß nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei Prüfung des Tatbestands des §263 StGB kann statt eines Vorsatzes auf Vermögensvorteil bereits ausreichend sein, dass der Täter mit seiner Zahlungsunfähigkeit rechnet und die Nichterfüllung willentlich in Kauf nimmt (Eingehungsbetrug).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/72 in der Strafsache gegen den Metzger Czeslaw gen. Theodor ██████ aus ███, geboren am ██ 1938 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 23. November 1972
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II, 1. 4, 5 und 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Auf die Sachrüge des Angeklagten kann seine Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen II, 4 und 6 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, da es insoweit an ausreichenden Feststellungen für einen Vermögensschaden fehlt.
Das Landgericht hat in diesen Fällen, bei denen es um den Einkauf größerer Mengen von Fleischwaren bei verschiedenen Firmen ging, einen Eingehungsbetrug nicht als erwiesen angesehen, jedoch einen Stundungsbetrug darin gefunden, dass der Angeklagte den geschuldeten Kaufpreis mit ungedeckten Schecks bezahlte, die, wie von ihm erwartet, von den bezogenen Banken nicht eingelöst wurden. Im Falle 4 wurde für eine am 26. Juni 1969 in Rechnung gestellte Lieferung ein unter dem Datum vom 13. August 1969 ausgestellter Verrechnungsscheck über 3.175,55 DM gegeben, der bei Vorlegung am 25. August 1969 nicht eingelöst wurde. Im Falle 5 zahlte der Angeklagte für eine ihm im Sommer erbrachte Lieferung unter dem 15. Oktober 1969 mit einem Scheck über 1.359,-- DM, der sich am 21. Oktober 1969 als nicht gedeckt erwies, und im Falle 6 für am 1. September 1969 gelieferte Schinken am 20. Oktober 1969 mit einem Scheck über 1.473,36 DM, den die Gläubigerin schon am folgenden Tag vergeblich einzulösen versuchte. Im Falle 4 und 5 ist die Strafkammer der Meinung, dass es den Gläubigern ohne die vom Angeklagten erschlichene Stundung gelungen wäre, ihre Forderungen aus den Tageseinnahmen des Angeklagten zu befriedigen oder vom Angeklagten einen Teil der gelieferten Ware zurückzuerhalten. Im Falle 6 ist zur Frage des Schadens unmittelbar nichts gesagt. Auf ihn bezieht sich nur die in der knappen rechtlichen Würdigung enthaltene Bemerkung, dass eine Stundung um wenige Tage als Vermögensschaden anzusehen sei, bedürfe angesichts der sich täglich verschlechternden Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der entschieden drängende Gläubiger bar befriedigte, keiner weiteren Erörterungen. Damit ist der Eintritt eines Vermögensschadens in keinem der drei Fälle ausreichend dargetan. Da der Angeklagte seine geschäftliche Tätigkeit mit Schulden begann und mit Schulden beendete, ist das der Strafkammer vorschwebende Bild eines sich von Tag zu Tag stetig vermindernden Vermögens verfehlt, und kann es sich nur so verhalten haben, dass in der fraglichen Zeit beim Angeklagten ein Auf und Ab an Barmitteln und Warenvorräten zu verzeichnen war, von dem ganz ungewiss bleibt, wie es sich zu den Zeitabschnitten der erschlichenen Stundungen verhielt. Es erscheint außerdem widersprüchlich, dass die Aussicht einer Befriedigung im Falle 4 schon Ende August geschwunden sein, im Falle 5 aber Mitte Oktober 1969 wieder bestanden haben soll. In den Fällen 4 und 5 bleibt außerdem unklar, ob überhaupt noch Restbestände der Lieferungen vorhanden waren oder ob dies vom Landgericht nur als alternative Möglichkeit in Betracht gezogen wird. Über einen etwaigen Eigentumsvorbehalt ist nichts gesagt. Nach alledem ist es ganz ungewiss, ob in den festgestellten Stundungszeiten wirklich die Minderung einer vorher noch vorhandenen Aussicht auf Tilgung der Schuld eintreten konnte.
II. In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 4, 5 und 6 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Strafausspruch führen, da ein Einfluss dieser Verurteilungen auf alle weiteren Einzelstrafen nicht ausgeschlossen werden kann.
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird mit Rücksicht auf eine Wendung auf S. 34 UA darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 263 StGB außer zum Vermögensvorteil kein absichtliches Handeln voraussetzt, sondern dass es genügt, wenn der Täter mit seiner Zahlungsunfähigkeit rechnet und die Nichterfüllung der unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eingegangenen Verbindlichkeit willentlich in Kauf nimmt. In diesem Sinn wird erneut zu prüfen sein, ob der Angeklagte in den Fällen 4, 5 und 6 nicht doch einen Eingehungsbetrug begangen hat.
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