Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Urteilsfeststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/69
- Datum
- 17.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch darf nicht auf widersprüchlichen Feststellungen in den Urteilsgründen beruhen; sind die Widersprüche anhand der Urteilsgründe nicht auflösbar, ist das Urteil aufzuheben.
Die Überzeugungsbildung des Tatgerichts muss auf mit der erforderlichen Sicherheit tragfähigen und miteinander vereinbaren Tatsachenfeststellungen beruhen.
Unklare oder ungenaue Formulierungen in den Urteilsgründen rechtfertigen eine Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht seine Entscheidung auf unzutreffende Feststellungen gestützt hat.
Bei Zurückverweisung kann der Revisionssenat dem Tatgericht Hinweise zu einschlägigen Rechtsnormen und zur Strafzumessung geben, die bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 106 Nr. 3 1. StrRG).
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 488/69
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schrotthändler Edwin ████, geboren am █████ 1937 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. Juni 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stellt auf S. 9 UA fest, dass bei dem Einbruch in die „Spar-Zentrale“ in Speicher unter anderem drei Sortimente „Mon Cheri“ entwendet wurden, von denen jedes Sortiment eine Sechziger-Packung, eine Packung mit 20 Riegeln, acht Geschenkpackungen zu 3,– DM und eine Stange mit fünf Kostproben enthielt. Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte Mittäter des Diebstahls war, stützt die Kammer entscheidend auch darauf, dass bei seiner Festnahme Pralinen gleicher Art bei ihm vorgefunden wurden, und zwar zwei Packungen zu 6,– DM, zwei weitere zu 3,– DM und drei kleine Stangen mit Kostproben. Diese Packungen waren nach den Feststellungen auf S. 17 UA ebenfalls „Teil eines Sortiments, wie sie in Speicher gestohlen worden sind“.
Die Feststellungen auf S. 9 und S. 17 UA sind nicht miteinander vereinbar: Nach den Ausführungen auf S. 9 UA enthielten die gestohlenen Sortimente zwar eine Sechziger-Packung und Kleinpackungen, nicht aber zwei Packungen zu 6,– DM. Das bedeutet, dass die beiden beim Angeklagten vorgefundenen Packungen zu 6,– DM nicht, wie die Strafkammer annimmt, Teile eines der in Speicher gestohlenen Sortimente gewesen sein können.
Der Widerspruch kann an Hand der Urteilsgründe nicht gelöst werden. Es mag sein und liegt sogar nahe, dass es sich nur um ungenaue Formulierungen der Strafkammer handelt; dennoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung unzutreffende Feststellungen zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils.
Zum Strafausspruch wird für die neue Entscheidung auf Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG hingewiesen.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Willms | Müller |