Antrag auf Änderung nach §33a StPO wegen Rechtsmittelverzicht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/66
- Datum
- 24.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Verteidiger erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Angeklagten erfolgt.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts sind die Stellungnahmen der Verteidiger und die Anhörung des Angeklagten maßgebliche Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Einverständnisses.
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Revisionsfrist ist unbegründet, wenn zuvor ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorlag.
Ein Antrag auf Änderung eines Beschlusses nach § 33a StPO ist zurückzuweisen, wenn die ursprüngliche Entscheidung auf zutreffender Tatsachen- und Rechtswürdigung beruht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/66 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried ██ aus ████, geboren ██████ ██ ████ in ████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unterschlagung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, den Beschluss vom 18. Januar 1967 zu ändern, wird verworfen.
Gründe
Der Antragsteller wurde am 8. September 1966 vom Schwurgericht in Limburg wegen Unterschlagung, Diebstahls im Rückfall, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verkehrsunfallflucht verurteilt. Am 14. September 1966 hat sein Verteidiger Rechtsanwalt ███████ auf Rechtsmittel verzichtet. Ein Gesuch des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 18. Januar 1967 mit der Begründung verworfen, dass der Rechtsmittelverzicht im Einverständnis des Angeklagten abgegeben und deshalb wirksam sei.
Der jetzt gestellte Antrag des Verurteilten, den Beschluss vom 18. Januar 1967 gemäß § 33a StPO zu ändern, hat keinen Erfolg. Der Verurteilte behauptet, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. September 1966 nicht einverstanden gewesen zu sein, den Verteidiger vielmehr eindeutig mit der Einlegung der Revision beauftragt zu haben. Diese Behauptung ist indessen widerlegt. Aus den Stellungnahmen des Rechtsanwalts ███████, zu denen der Verurteilte abschließend gehört worden ist, ergibt sich, dass der Verteidiger bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht ohne oder sogar ge-
gen den Willen des damaligen Angeklagten, sondern in dessen ausdrücklichem Einverständnis handelte: Er verzichtete, wie er es mit dem Angeklagten vereinbart hatte, auf Rechtsmittel erst, nachdem sich auch der andere Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED], hierfür ausgesprochen hatte.
Der Beschluss vom 18. Januar 1967 beruht danach auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen. Es besteht deshalb kein Anlass, ihn zu ändern.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
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