Treffer
BGH Urteil

BGH: Titelführung nicht einheitlich; Beamtennötigung mangels Amtshandlung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 488/62
Datum
03.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel gegen seine Verurteilung wegen Betrugs, unberechtigter Titelführung und Beamtennötigung. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der seit 1954 abgeurteilten Fälle der Titelführung ein, weil diese nicht von Anklage und Eröffnungsbeschluss umfasst waren. Im Übrigen hob er die Verurteilung wegen Titelführung (Schuldumfang neu zu bestimmen) sowie wegen Beamtennötigung auf, da die erstrebte Handlung nicht zum Aufgabenbereich eines Staatsanwalts gehört. Die Betrugsverurteilungen blieben bestehen; im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen, im Übrigen die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren sind grundsätzlich nur rechtzeitig und formgerecht erhobene Verfahrensrügen nachprüfbar; nach Fristablauf nachgeschobene Beanstandungen bleiben unberücksichtigt, soweit nicht Verfahrenshindernisse oder -voraussetzungen von Amts wegen zu beachten sind.

2

Mehrere Handlungen können nur dann als Fortsetzungstat gewertet werden, wenn ein Gesamtvorsatz vorliegt, der die späteren Handlungen in ihren wesentlichen Grundzügen (insbesondere Rechtsgut, ungefähre Art sowie zeitlich-örtlichen Rahmen) vorwegnimmt; ein bloß allgemeiner Entschluss genügt nicht.

3

Werden in der Hauptverhandlung abgeurteilte Einzeltaten nicht von Anklage und Eröffnungsbeschluss erfasst, fehlt insoweit eine Verfahrensvoraussetzung; das Verfahren ist in diesem Umfang einzustellen.

4

Eine Beamtennötigung setzt voraus, dass der Täter eine Amts- oder Diensthandlung erstrebt, die innerhalb des sachlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des genötigten Amtsträgers liegt; fehlt es daran, scheidet der Tatbestand aus.

5

Bei einem Betrug mit fortlaufenden Vermögensabflüssen aufgrund einer Täuschung ist die Tat im Sinne der Verjährung erst mit der letzten aufgrund der Täuschung bewirkten Zahlung beendet; die Verjährungsfrist beginnt erst dann.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren den Joachim K. A. am ███████ 1904 in █████████████████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. November 1963 in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ ██ ███ der Verhandlung, ███████████████████████████ bei der Verkündung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. April 1962 wird 1.) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unbefugter Titelführung seit 1954 verurteilt worden ist, 2.) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Übrigen wegen unberechtigter Titelführung und wegen Beamtennötigung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber unter 1.) nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen unberechtigter Titelführung nach § 5 Abs. des Gesetzes über die Führung akademischer Grade von 7. Juni 1939 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, ferner wegen Beamtennötigung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Senat nur diejenigen Verfahrensbeschwerden nachzuprüfen hat, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erhoben worden sind; es handelt sich dabei um die in der Revisionsrechtfertigung enthaltenen Rügen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Beschwerdeführer weitere prozessuale Beanstandungen vorgebracht. Sie zu berücksichtigen, ist dem Senat verwehrt. Nur Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse sind im Revisionsrechtszug auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu beachten.

I. Verfahrensvoraussetzungen

1.) Entgegen der Ansicht des Revisionsführers war die Strafkammer zur Aburteilung des Betruges in beiden Fällen sachlich zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Strafsachen wird durch das Wiedergutmachungsgesetz vom 12. Mai 1951 und durch das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 nicht eingeschränkt; dies bedarf keiner Ausführung.

Die Nichtaussetzung des Verfahrens entsprechend § 262 Abs. 2 StPO kann mit der Revision nicht gerügt werden.

2.) Der Beschwerdeführer hat nachträglich vorgebracht, der Eröffnungbeschluss vom 28. August 1961 sei von einer unzuständigen und unrichtig besetzten Kammer erlassen worden. Ob ein rechtsgültiger Eröffnungbeschluss vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu prüfen; ein nichtiger, mit unheilbaren Mängeln behafteter Eröffnungbeschluss würde dem Verfahren die Grundlage entziehen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Wirksamkeit des Eröffnungbeschlusses als einer Verfahrensvoraussetzung wird grundsätzlich nicht von solchen Tatsachen in Frage gestellt, die der Angeklagte behauptet. Fehler dieser Art müssen ordnungsgemäß gerügt werden, um im Revisionsrechtszug Beachtung finden zu können (vgl. BGHSt 10, 278). Dies ist nicht geschehen.

3.) Die Strafkammer hat die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten jeweils zu Beginn und nach Unterbrechung der Sitzungen bedenkenfrei festgestellt. Zuvor war immer der gerichtsärztliche Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. Rossow, der ständig anwesend war und alle Beschwerden und Leiden des Angeklagten berücksichtigte, gehört worden. Die Ablehnung dieses Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Angeklagten, weil er in einer anderen Sache trotz vorgerückter Stunde ihn für verhandlungsfähig gehalten habe, ist ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen worden. Ob Fachärzte als weitere Sachverständige für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit zuzuziehen waren, unterlag dem Ermessen der Strafkammer; sie war dabei nicht an die Regeln des § 244 Abs. 4 StPO gebunden. Körperliche Untersuchungen blieben dem Sachverständigen überlassen.

II. Die Verfahrensrügen

1.) Die Strafkammer war mit Landgerichtsrat Dr. Lessing als Vorsitzendem in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig besetzt. Dieser – und nicht Landgerichtsdirektor Dr. Riese, wie die Revision vorträgt – war nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für 1962 der regelmäßige Vertreter des Strafkammervor-

sitzenden; Landgerichtsdirektor Zarges hatte sich selbst für befangen erklärt. Dass über diese Selbstablehnung nicht zuvor entschieden wurde, ist verspätet gerügt.

2.) Die Ablehnung der richterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer durch den Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit ist irrtumsfrei zurückgewiesen worden. Bei der Nachprüfung des Verwerfungsbeschlusses waren nur diejenigen Ablehnungsgründe in Betracht zu ziehen, die der Angeklagte bis zur Verwerfung seines Gesuches vorgebracht hatte (vgl. RGSt 74, 296). Die in dem Gesuch erhobenen Verdächtigungen gegen die Richter entbehrten jeder vernünftigen Grundlage und rechtfertigten auch vom Standpunkt des Angeklagten nicht die Ablehnung. Die Rüge, dass zuerst über die Ablehnung der Ersatzrichter hätte entschieden werden müssen, ist wiederum verspätet.

3.) Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die beiden Schöffen am ersten Sitzungstag, dem 27. März 1962, bis zur Verkündung des eben erwähnten Beschlusses nicht im Sitzungssaal anwesend gewesen seien. Das Sitzungsprotokoll, das hierüber allein Beweis erbringt, besagt das Gegenteil. Der Angeklagte rügt nunmehr verspätet, das Protokoll sei gefälscht, und beantragt, ihn zur Nachholung der Rüge in den vorigen Stand wieder einzusetzen. Für diese Wiedereinsetzung fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGHSt 1, 44).

4.) Die Revision macht ferner geltend, dass die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzt und mehrere Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe. Die Rügen müssen erfolglos bleiben.

Die Aufgabe des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO, allseitig die Wahrheit zu erforschen, schließt die Pflicht in sich, bei den Prozessbeteiligten darauf hinzuwirken, dass sie sachdienliche Anträge stellen und unvollständige oder unklare Anträge ergänzen und erläutern; es ist Sache des Vorsitzenden, durch entsprechende Fragen eine Klärung herbeizuführen. Dieser besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten nachzukommen, war die Strafkammer durch dessen eigenes Verhalten gehindert. Abgesehen von einer schriftlichen Äußerung zu Beginn und außer dem Schlusswort hat er in der Hauptverhandlung die Einlassung zur Person und zur Sache verweigert. Sein Hinweis darauf, zu Unrecht vorgeführt worden zu sein und deshalb keinen Zugang zu seinen Unterlagen gehabt zu haben, geht fehl, weil er jederzeit das Gericht auf diese Unterlagen aufmerksam machen konnte. Zwar durfte er sich hinsichtlich seines prozessualen Verhaltens frei entscheiden, aber die Folgen seiner Entscheidung muss er hinnehmen. Insbesondere kann bei Prüfung der Frage, ob die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, dieses prozessuale Verhalten nicht außer Acht bleiben. Ein Verfahrensfehler läge nur vor, wenn sich der Strafkammer, auch unabhängig von der Entscheidung des Angeklagten, etwa mit Rücksicht auf den Akteninhalt weitere Aufklärung in bestimmter Richtung aufdrängen müsste oder der bisher ermittelte und ihr bekannte Sachverhalt den Gebrauch weiterer Beweismittel mindestens nahelegte.

Im Einzelnen ergibt sich folgendes:

a) Die Strafkammer war weder nach § 244 Abs. 2 StPO noch nach einer sonstigen Vorschrift gehalten, wegen des Schweigens des Angeklagten die Protokolle über seine Vernehmung in der Voruntersuchung zu verlesen. Sie hat nämlich den Untersuchungsrichter als Zeugen über die Vernehmung gehört. Mit der Behauptung, die Anhörung sei nicht erschöpfend gewesen, kann die Revision nicht begründet werden. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen.

Auf der anderen Seite besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer die Protokolle oder Teile davon dem Urteil zugrunde gelegt hätte.

b) Nach Bescheiden des Kammergerichtspräsidenten und des Breslauer Oberlandesgerichtspräsidenten in Hinblick des Angeklagten zu forschen, die über die Gründe seiner Nichtzulassung als Referendar im Kammergerichtsbezirk Aufschluss geben sollten, brauchte sich die Strafkammer nicht aufzudrängen, weil der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nichts darüber verlauten ließ.

c) Dass die Strafkammer von sich aus angeblichen Bemühungen des Angeklagten um Anstellung im öffentlichen Dienst bei verschiedensten Stellen, etwa durch Beiziehung von Personalakten, nicht nachging, ist kein Verfahrensfehler, da solche Bemühungen für die Feststellung des Betrugstatbestands ohne Einfluss gewesen wären.

d) Ebensowenig lag es nahe, von Amts wegen den Ministerialdirigenten Dr. Richter über die Gründe und Umstände der Entlassung des Angeklagten aus dem Justizdienst zu vernehmen; denn Dr. Richter hatte dem Untersuchungsrichter gegenüber erklärt, dass er nach mehr als 25 Jahren daran keine Erinnerung mehr habe.

5.) Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Ablehnung der Beweisanträge seines Verteidigers bemängelt, sind ebenfalls unbegründet.

a) Die Vernehmung des Botschaftsrats a. D. Dr. von ████████ darüber, dass er beim Kammergericht 1933 oder 1934 den Angeklagten vernommen habe, und dass dabei die jüdische Abstammung der ersten Ehefrau des Angeklagten eine Rolle gespielt habe, ist bedenkenfrei mit der Begründung abgelehnt worden, das Beweisthema sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der damaligen Vernehmung im Verhältnis zur Ehescheidung und Entlassung des Angeklagten ohne Bedeutung.

b) Der Verteidiger hatte weiter den Beweisantrag gestellt, Ministerialrat Dr. ██ ███ Bundesjustizministerium zu vernehmen, dass er vom Angeklagten nicht betrogen worden sei und seit 1952 über die Vorwürfe gegen den Angeklagten in jetzigen Strafverfahren Bescheid gewusst habe.

Die Ablehnung dieses Antrags ist im Urgebnis nicht zu beanstanden. Denn eine etwaige Kenntnis dieses Zeugen würde einen Betrug gegenüber dem Staat nicht ausräumen.

c) Die geschiedene jüdische Ehefrau des Angeklagten, Frau Tora █████████ sollte nach einem Antrag des Verteidigers über die Vorgänge, die zur Entlassung des Angeklagten aus dem Justizdienst, ferner über die Vorgänge, Motive und Verfolgungsmaßnahmen, die zur Flucht aus Deutschland geführt haben, gehört werden. Die Strafkammer hat den Antrag nicht als Beweisantrag, sondern als Beweisermittlungsantrag angesehen, weil er keine Beweistatsachen enthalte, und hat ihn ebenfalls abgelehnt.

Die Annahme der Strafkammer begegnet keinen Bedenken. Allerdings hätte das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch einem Beweisermittlungsvorschlag nachzugehen und zu prüfen, ob die Umstände, die der Anregung zugrunde liegen konnten, dazu drängten, Frau ████████ als Zeugin zu hören. Dass sie dies abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muss sich gerade hier entgegenhalten lassen, dass er bei dem Antrag, der keine Einzelheiten enthält, allen Grund hatte, die Tatsachen genau anzugeben, über die seine geschiedene Frau gehört werden sollte. Schwieg er sich selbst darüber aus, so bestand für das Gericht nach pflichtgemäßer Prüfung kein Anlass, der Beweisanregung von Amts wegen zu folgen.

d) Schließlich hat die Strafkammer den Antrag, ein Obergutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt. Sie hatte auch keine Veranlassung, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen außer Dr. Kluge zu hören.

6.) Die Strafkammer hat das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Dr. █████████ der Hauptverhandlung verlesen und zur Grundlage des Beweises gemacht. Ihre Entscheidung über die Voraussetzungen der Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hatte sie nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden, ob das von Dr. ███████ vorgelegte privatärztliche Zeugnis als ausreichend zum Nachweis des Hinderungsgrundes anzusehen war; sie war nicht gehalten, ein amtliches Zeugnis anzufordern. Im Übrigen braucht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Dr. ██████████ in seiner Gegenwart hätte vernommen werden dürfen – sei es, weil er einen Anspruch auf Anwesenheit hatte, sei es, weil es die Aufklärungspflicht gebot –, und dass infolgedessen die Niederschrift nicht verwertbar gewesen sei, nicht näher erörtert zu werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine „Konfrontierung“ zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen können. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nur allgemein: „es wäre in diesen Fällen möglich gewesen, das Gedächtnis des Zeugen aufzufrischen“; bestimmte Tatsachen werden insoweit nicht vorgetragen. Deshalb und angesichts der sonstigen Beweislage ist auszuschließen, das Urteil könne darauf beruhen, dass der Beschwerdeführer bei der Vernehmung des Zeugen nicht zugegen war.

7.) § 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, da sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung weder auf Tatbestandsirrtum noch auf Verbotsirrtum berufen hat. (Auch aus sachlichrechtlichen Gründen war eine Erörterung hierüber nicht geboten, weil die Strafkammer überzeugt war, dass der Angeklagte sämtliche Merkmale seiner Taten kannte und sich des Unrechts seines Tuns bewusst gewesen ist).

Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO müssen die Urteilsgründe die Entscheidung über mildernde Umstände nur ergeben, sofern ihr Vorhandensein angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint wurde. Beides lag hier nicht vor.

III. Die Sachrügen

1.) Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung erfasste folgende Einzelfälle, in denen sich der Angeklagte den ihm nicht zukommenden Doktortitel beigelegt hatte: März 1951 bis 17. April 1952 gegenüber der Bank Deutscher Länder und während seiner dortigen Tätigkeit; Vermittlungsanzeigen im Januar 1953, für die er allein den Druckauftrag erteilt hatte; ein Telegramm an ein Lungensanatorium in Schömberg vom 29. November 1954; ein Schreiben an den Chefarzt des Taunus-Sanatoriums in Naurod vom 31. Oktober 1955 und schließlich drei Briefe an den Oberarzt dieses Sanatoriums vom 21. Juni und 1. Juli 1956. Diese Einzelfälle hat die Strafkammer als eine Fortsetzungstat angesehen, weil „sie auf dem von vornherein gefassten einheitlichen Willensentschluss des Angeklagten beruhten, seine gesellschaftliche Stellung mit dem falschen Titel zu heben“. Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs wendet sich die Revision zu Recht. Der allgemeine Entschluss, den die Strafkammer feststellt, ist kein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung zur Fortsetzungstat verlangt (BGHSt 1, 313, 315). Nun fasst freilich der Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 mit der Begehungsform des „Führens“ eine Mehrheit von Einzelbetätigungen, wenn sie nur auf denselben Entschluss beruhen, zu einer einheitlich bewerteten Straftat zusammen. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den vom Angeklagten gewählten Gelegenheiten und bei der Verschiedenheit der jeweiligen Sachlage ist aber eine solche Einheit hier ausgeschlossen, so dass von einer Mehrheit von Einzelfällen auszugehen ist. Nur die Führung des Doktortitels gegenüber und bei der Bank Deutscher Länder ist als eine einheitliche Tat anzusehen. Auch eine Tatidentität im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) ist nicht gegeben.

Daraus ergibt sich folgendes:

Das Verfahren muss eingestellt werden, soweit der Angeklagte wegen unbefugter Titelführung seit 1954 verurteilt worden ist, ohne dass auf die Rügen der Revision in diesen Fällen einzugehen wäre. Hier fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung; der Anklage und im Eröffnungbeschluss sind nur die beiden ersten Fälle aufgeführt; die übrigen Fälle seit 1954 sind darin nicht enthalten.

Im Übrigen ist die Verurteilung aufzuheben, weil nunmehr mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung der Schuldumfang neu bestimmt werden muss.

Die Verfolgung der beiden ersten Einzelvergehen ist nicht verjährt; denn die erste richterliche Verfolgungshandlung gegen den Angeklagten in der Sache ist die Terminsbestimmung des Amtsrichters zur Vernehmung des Beschuldigten vom 26. März 1957. Ob diese Verfügung ausgeführt wurde oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend für die unterbrechende Wirkung ist der Wille des Richters, die Erledigung der Strafsache zu fördern. Dieser lag hier vor; für eine Scheinverfügung fehlt jeder Anhalt.

Die beiden Einzeltaten fallen auch nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954. Straffreiheit ist nicht gegeben, wenn der Täter am Stichtag (1. Dezember 1953) eine Gesamtstrafe verwirkt hatte (§ 11 Abs. 1), die über die Straffreiheitsgrenze (drei Monate) hinausgeht, und wenn diese Gesamtstrafe aus einer oder mehreren an sich amnestiefähigen Einzelstrafen und einer weiteren Einzelstrafe gebildet werden müsste, die die vor dem Stichtag begangenen Einzeltaten einer danach weitergeführten fortgesetzten Tat erfasst (vgl. BGHSt 5, 136 zum Straffreiheitsgesetz 1949). So lag es hier; bei der gedachten Gesamtstrafe war der Betrug des Angeklagten gegenüber der Bundesrepublik mit seinen vor dem Stichtag liegenden Einzelhandlungen zu berücksichtigen.

Im Übrigen sind die Hinweise des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung teils abwegig, teils stehen sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen.

2.) Die Verurteilung wegen vollendeter Beamtennötigung nach § 114 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mit dem Schreiben vom 14. Mai 1957 im Ermittlungsverfahren wollte der Angeklagte erreichen, dass sich der Staatsanwalt an die das Ruhegehalt auszahlende Behörde wende und beschleunigte Auszahlung empfehle. Obwohl dies von ihm aus nur für den Fall gedacht war, dass der Staatsanwalt zuvor die weitere Auszahlung verhindert haben sollte, liegt in dem Schreiben ein unbedingtes Unternehmen der Nötigung. Indes fehlt es an der Amts- oder Diensthandlung, zu der der Angeklagte nötigen wollte. Darunter ist eine in das betreffende Amt einschlagende, innerhalb der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und vermöge derselben vorzunehmende Handlung zu verstehen (RGSt 18, 350). Die vom Angeklagten dem Staatsanwalt angesonnene Handlung fällt nicht in den amtlichen Aufgabenbereich eines Staatsanwalts. Die Verurteilung kann deshalb nicht bestehenbleiben.

3.) Hingegen wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen von den Feststellungen getragen.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Grunde nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und versucht, die bindenden Feststellungen des Urteils insbesondere über die Gründe seiner Entlassung und über sein täuschendes Vorbringen gegenüber der Wiedergutmachungsbehörde durch eigene Behauptungen zu ersetzen; dies ist unzulässig. Er bezweifelt jetzt, dass die vorgesetzte Dienstbehörde von der Ehescheidung bereits gewusst habe, als er 1934 aus dem Staatsdienst entlassen wurde. Solange diese Kenntnis nicht festgestellt sei, könne auch seine Angabe in den Wiedergutmachungsanträgen, rassische Gründe hätten zu seiner Entlassung geführt, nicht als unwahr bezeichnet werden. Mit dieser Begründung kann indessen die Feststellung des Betruges nicht in Frage gestellt werden. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die entlassende Dienststelle von der Scheidung Kenntnis hatte, zumal da dies angesichts der seit Rechtskraft der Scheidung verstrichenen Zeit auch in hohem Maße wahrscheinlich war. Das Gegenteil brauchte die Strafkammer umsoweniger in Erwägung zu ziehen, als der Angeklagte in diesem Falle den Entlassungsvorhaben wegen Verheiratung mit einer jüdischen Frau sicherlich unter Hinweis auf die rechtskräftige Scheidung entgegengetreten wäre und dann nichts näher gelegen hätte, als diesen Sachverhalt und die Erfolglosigkeit des Hinweises in den Wiedergutmachungsanträgen anzugeben. Statt dessen hat der Angeklagte die Scheidung überhaupt verschwiegen; er hat auch im Laufe des Verfahrens nichts vorgebracht, was auf einen solchen Sachverhalt hindeuten konnte.

Die Nachprüfung hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Betrug gegenüber der Bundesrepublik ist entgegen der Ansicht der Revision kein Anstellungsbetrug. Zu einer Anstellung des Angeklagten im öffentlichen Dienst ist es nicht gekommen; sie hätte eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfordert. Er hatte nach dem Wiedergutmachungsgesetz von 11. Mai 1951 keinen Anspruch auf Wiederanstellung, weil er nicht im Sinne des Gesetzes (§ 1) verfolgt worden war. Vielmehr erstrebte und erhielt er auf Grund seiner falschen Angaben über Verfolgungsmaßnahmen, die angeblich zu seiner Entlassung geführt hatten, zu Unrecht eine einmalige Entschädigung in Höhe des Ruhegehalts für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (§ 19), außerdem von da ab bis zu einer Wiederanstellung ein Ruhegehalt als Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 2b (§ 10 des Gesetzes). Diese Bezüge wurden laufend bis August 1957 bezahlt. Von einer straflosen Nachtat bei Empfang des Wartegeldes gegenüber einem Anstellungsbetrug kann demnach keine Rede sein.

Die Verfolgung des Betruges ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann nicht etwa schon mit dem Tage des Wiedergutmachungsbescheids, dem 29. Februar 1952 oder der Zustellung am 22. März 1952, sondern erst mit dem Tag der letzten Zahlung im August 1957. Die Bundesrepublik hat auf Grund der Täuschung bis zur Aufklärung des Sachverhalts laufend Zahlungen geleistet. Diese Ruhegehaltszahlungen waren der mit der Täuschung vom Angeklagten erstrebte und erreichte Erfolg. Deshalb war die Tat erst mit der letzten Zahlung im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB begangen (BGH Urteil vom 6. November 1957 – 2 StR 320/57).

4.) Die Verurteilung wegen eines weiteren Betruges zum Nachteile des Landes Hessen lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hier erstrebte der Angeklagte nach dem inzwischen ergangenen Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor April 1950 und eine Soforthilfe für Rückwanderer. Letztere erhielt er in Höhe von 6.000 DM auf Grund des Teilbescheides des Regierungspräsidenten vom 21. Juli 1956 nach § 141 des Gesetzes. Darauf hatte er keinen Anspruch, weil er nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert war, die Voraussetzungen des § 141 also bei ihm nicht vorlagen. Dass er dieselben falschen Angaben wie beim ersten Betruge machte und sich zur Täuschung gegenüber der Entschädigungsbehörde des Wiedergutmachungsbescheids vom 29. Februar 1952 bediente, steht der Selbständigkeit des zweiten Betruges nicht entgegen. Durch ihn verursachte er einen neuen und zusätzlichen Vermögensschaden.

Dass die Strafkammer die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Betrugstaten im Urteil nicht ausdrücklich erörtert hat, ist nach der Sachlage nicht fehlerhaft. Eine Fortsetzungstat war schon deshalb ausgeschlossen, weil es wiederum an einem Gesamtvorsatz des Angeklagten vor oder bei Begehung des ersten Betruges fehlte. Der allgemeine Entschluss, alle „gesetzlichen“ Möglichkeiten für sich auszunutzen, ist kein solcher Vorsatz. Dieser verlangt vielmehr, dass sich der Täter den späteren Verlauf der weiteren Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg vorstellt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein früherer, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen. Daran fehlt es hier.

5.) Die Entscheidung der Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Dasselbe gilt von den Strafzumessungserwägungen in beiden Betrugsfällen. Weder die Ablehnung mildernder Umstände noch die Höhe der Strafen ist aus Rechtsgründen angreifbar.

Über die Gesamtstrafe hat die Strafkammer neu zu befinden.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafe aus dem Urteil der Strafkammer vom 15. Februar 1962 nicht einbezogen worden sei; das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Baldus Kirchhof Scharpenseel Bundesrichter Meyer ist Henning erkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen.

Baldus
BGH: Titelführung nicht einheitlich; Beamtennötigung mangels Amtshandlung aufgehoben — Themis