Treffer
BGH Urteil

BGH: Bruch des Mitgewahrsams genügt für Diebstahl – Revision verworfen (2 StR 488/56)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 488/56
Datum
19.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Kraftfahrer, reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen verschiedener Vermögensdelikte ein, beschränkte sie aber auf die Verurteilung wegen Diebstahls von Briketts und Koks. Kernfrage war, ob der Angeklagte Alleingewahrsam oder Mitgewahrsam an den Kohlen hatte. Der BGH bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Arbeitgeber Gewahrsam hatte und der Bruch des Mitgewahrsams den Diebstahlstatbestand erfüllt; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitgewahrsam liegt vor, wenn der Täter in einem Unterordnungsverhältnis den Gewahrsam des Berechtigten teilt; ein Bruch dieses Mitgewahrsams erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.

2

Zur Prüfung der Verletzung sachlichen Rechts ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter getroffene freie Beweiswürdigung gebunden; eine von der Strafkammer gezogene tatsächliche Schlussfolgerung kann nur bei Rechtsfehlern beanstandet werden.

3

Die Einlassung des Angeklagten, die Entwendung gegenüber dem Arbeitgeber zugegeben zu haben, kann in der Beweiswürdigung als Indiz für die Tat verwertet werden, stellt aber keine zwingende Schlussfolgerung dar.

4

Eine Strafzumessung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf fehlerhaften rechtlichen Erwägungen oder erkennbar unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht; das bloße Ermessen des Tatrichters ist nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 7. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz Josef ███ aus ████, geboren am █████ 1935, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 7. August 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in sieben Fällen, wegen versuchten Rückfallbetrugs, wegen Diebstahls in fünf Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat der hierzu ermächtigte Verteidiger auf die Verurteilung wegen Diebstahls von Briketts und Kohle, für den eine Einsatzstrafe von sechs Wochen Gefängnis verhängt worden ist, beschränkt.

Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer des Kohlenhändlers ██████ beauftragt war, für seinen Arbeitgeber Kohlen von den Zechen abzuholen. Gelegentlich dieser Transportfahrten hat er einmal sieben Zentner Brikett, ein anderes Mal sechs Zentner Koks unrechtmäßig veräußert. Das Landgericht führt dazu aus, er habe das Heizmaterial „aus dem Gewahrsam seines Arbeitgebers“ weggenommen, um es sich rechtswidrig zuzueignen. Die Strafkammer hat aus der Tatsache, dass der Angeklagte auf Vorhalt die Entwendung seinem Arbeitgeber gegenüber zugegeben hat, die Überzeugung gewonnen, dass er die Tat begangen hat. Diese Schlussfolgerung ist zwar nicht zwingend, aber auch nicht fehlerhaft. Die Revision greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Auch die rechtliche Beurteilung als Diebstahl ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass ██████ den vom Angeklagten beforderten Kohlen Gewahrsam hatte. Bei dem Unterordnungsverhältnis, in dem der Angeklagte zu ██████ stand, und bei der Kürze des Transports, der in dem Herrschaftsbereich des Arbeitgebers blieb, hatte der Angeklagte keinen Alleingewahrsam, sondern er teilte den Gewahrsam mit seinem Arbeitgeber (RGSt 52, 143; 54, 32). Bruch des Mitgewahrsams genügt für den Tatbestand des Diebstahls.

Da auch die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

JustizangestellterDr. DotterweichMenges
BaldusBuschDr. Schalscha
BGH: Bruch des Mitgewahrsams genügt für Diebstahl – Revision verworfen (2 StR 488/56) — Themis