Revision wegen Meineids: Teilaufhebung wegen Nichtprüfung des §157 StGB und fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/54
- Datum
- 29.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des § 157 StGB kommt es nicht auf die tatsächliche Gefahr der Strafverfolgung, sondern auf den vom Täter glaubhaft vertretenen Glauben an eine solche Gefahr an.
Der Eidesnotstand nach § 157 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Abwehr der Strafverfolgung nicht der alleinige, aber ein mitursächlicher Beweggrund für die falsche Aussage ist.
Im Revisionsverfahren sind Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und die konkreten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich unzulässig.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter hätte erheben sollen; die bloße Behauptung, bereits vernommene Zeugen hätten anders befragt werden müssen, genügt nicht.
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, die allgemeine Existenz der Strafandrohung als strafschärfenden Umstand zu verwerten.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Bernhard ██████████ aus D███, geboren am ███████ █████ in B███, wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt und die Sachrüge erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte ist als Rohproduktenhändler tätig und kauft u. a. Schrott auf, den er an Großhändler weiter veräußert. Er erwarb auch von den früheren Schrottsammlern ████████ und ████ Metall, das sie aus Trümmergrundstücken geborgen hatten. Wegen der unbefugten Entnahme von Metall war gegen ████ und ███ ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. In diesem Verfahren bekundete der Angeklagte am 21. Januar 1954 vor dem Amtsgericht in Düsseldorf als Zeuge u. a., dass er mit ███ keine Geschäfte getätigt habe, und beschwor seine Aussage.
Die Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweisführung zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, entgegen seiner Aussage, auch mit ███████ Geschäfte getätigt und von ihm Schrott gekauft hat. Sie ist auch überzeugt, dass er vorsätzlich die Unwahrheit bekundet und beschworen hat. Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters; sie sind im Revisionsverfahren unzulässig. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist sie unzulässig, da sie nicht anführt, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Hierzu genügt nicht das Vorbringen, die Strafkammer hätte an die vernommenen Zeugen Gl, ██, ████ und B███ noch weitere Fragen stellen müssen, um den Sachverhalt zu klären. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 126).
Die Verurteilung wegen Meineids ist demnach nicht zu beanstanden.
Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint. Zutreffend geht sie zwar davon aus, dass es für die Anwendung des § 157 StGB nicht auf die tatsächliche Gefahr einer Strafverfolgung, sondern nur auf den Glauben des Täters an eine solche Gefahr ankommt. Sie meint jedoch, der Angeklagte habe sich nicht durch die Gefahr einer Bestrafung beeinflussen lassen, sondern allein ███ schützen wollen. Sie folgert dies daraus, dass er bei der Aussage zunächst wahrheitsgemäß bekundete, er habe von ██ gestohlenen Schrott angekauft, allerdings ohne etwas von den Diebstählen zu wissen. Schon damit habe er sich der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Wenn er später wahrheitswidrig angab, mit ███, der eine Beteilung an den Diebstählen des ██ leugnete, keine Geschäfte abgeschlossen zu haben, könne dies nur dahin gewertet werden, dass er ███ schützen wolle; hätte er nämlich zugegeben, auch von ███ Schrott gekauft zu haben, „würde sich damit der Diebstahlsverdacht gegen diesen verstärkt haben“.
Diese Erwägungen sind unvollständig; die Strafkammer hat offenbar die näher liegende Möglichkeit, dass der Angeklagte sich selbst schützen wollte, übersehen.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich bereits durch seine Angabe, von ██ Schrott gekauft zu haben, der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzte. Hier konnte er sich aber darauf berufen, dass ██ seinem Vertreter ████ eine Bescheinigung ausstellte, wonach die Entnahme von Metall aus Schutt und Trümmern mit Genehmigung der Grundstückseigentümerin geschah. Hierauf konnte er sich bei seiner Behauptung, von den Diebstählen nichts gewusst zu haben, stützen. ███ jedoch hatte keine solche Bescheinigung gegeben. Gab der Angeklagte zu, auch von ███ Metall, das aus Trümmergrundstücken stammte, erworben zu haben, konnte sich der Verdacht verstärken, dass er von ███ und ██ Metall in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs an sich brachte, und damit die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung sich erhöhen. Unter diesem Gesichtspunkt war die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte der Gefahr einer Strafverfolgung durch seine falsche Aussage begegnen wollte. Träfe dies zu, läge der Eidesnotstand des § 157 StGB vor. Dem stünde nicht entgegen, dass dies nicht der alleinige Beweggrund gewesen wäre (BGHSt 2, 379).
Das Urteil wäre daher im Strafausspruch aufzuheben. Die Aufhebung erfasst auch die Nebenfolgen.
Bei der Strafzumessung geht die Strafkammer davon aus, dass „die Strafandrohung für die Eidesdelikte nur dann eine wirksame Sicherung der Beweisführung darstellt, wenn bei einer Eidesverletzung auch wirklich eine empfindliche Strafe verhängt wird“. Damit verwertet sie ein allgemeines Tatbestandsmerkmal als Strafschärfungsgrund. Dies ist unzulässig (RGSt 59, 423/426; BGH in ███ 51, 276).
Senatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner ist in Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Arndt | |
| Menges |