Revision verworfen: Strafzumessung und Einstufung von Amphetamin geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/25
- Datum
- 20.11.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:201125B2STR488.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die bloße Bezeichnung einer Substanz als ‚harte Droge‘ führt nicht automatisch zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung, wenn die Gesamtabwägung durch mehrere rechtlich einwandfreie strafschärfende Erwägungen getragen wird.
Ist die Strafzumessung von zahlreichen unabhängigen, rechtsfehlerfreien Erwägungen getragen, rechtfertigt dies keine Aufhebung des Urteils, sofern kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 16. April 2025, Az: 51 KLs 20/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aufgrund der Vielzahl an rechtsfehlerfreien strafschärfenden Erwägungen beruht die Strafzumessung im Fall B.III (Fall 2) der Urteilsgründe nicht auf der für sich rechtsfehlerhaften Bewertung von Amphetamin als „harter Droge“.
Menges Zeng Lutz
Zimmermann Herold