Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt – Revision wegen Fristversäumnis im Strafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 487/92
Datum
16.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nach Verurteilung. Entscheidend war, ob ihn ein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung gemäß § 44 StPO gehindert hat. Der Senat verneint dies: Belehrung war korrekt, der Angeklagte gab das Formular dem Verteidiger und versäumte die Frist aus eigenem Entschluss. Folge: Wiedereinsetzung unbegründet, Revision unzulässig verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist nur zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne das Verschulden des Antragstellers erfolgt ist.

2

Die bloße oberflächliche Kenntnisnahme einer Belehrung und die Weitergabe des Belehrungsformulars an den Verteidiger begründen kein entschuldigendes Hindernis i.S.v. § 44 StPO.

3

Erfahrungen mit früheren Verfahrensregelungen (z.B. StPO-DDR) rechtfertigen unter einer zutreffenden Belehrung nicht die Annahme eines entschuldigenden Irrtums über Fristbeginn.

4

Wenn der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben kann, ist eine nachfolgend eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 28. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 487/92

vom 16. Oktober 1992

in der Strafsache gegen ██ Siegfried aus ████, dort geboren am ███ █████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1992 gemäß §§ 44, 45, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 15. Mai 1992, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts in Erfurt vom 28. April 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. September 1992 folgendes ausgeführt hat:

*"Der Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Nach seinem eigenen Vortrag war der Angeklagte über das ihm zustehende Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels mündlich und schriftlich zutreffend belehrt worden. Wenn er – wie ebenfalls vorgetragen – sowohl die mündliche Belehrung als auch den Inhalt des Formulars nur oberflächlich zur Kenntnis nahm und dieses sogleich seinem Verteidiger mit der Bemerkung aushändigte, dass er keine Berufung wünsche (S. 2 des Wiedereinsetzungsgesuchs), dann war er nicht – wie § 44 StPO es voraussetzt – an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert. Der weitere Sachvortrag ergibt zudem eindeutig, dass der Angeklagte die Frist auch keineswegs wegen eines Irrtums über deren Lauf versäumte, sondern allein deshalb, weil – wie auf S. 2 der Antragsbegründung ergänzend ausgeführt – erst ‚mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Hauptverhandlung der Entschluss (reifte), sich gegen das Urteil zu wenden, da das Strafmaß über dem Antrag der Staatsanwaltschaft lag.‘ Unter diesen Umständen kann es darauf, welche Erfahrungen der Angeklagte in der Vergangenheit mit dem Verfahrensrecht der DDR gemacht hatte, nicht mehr ankommen.

Da das Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben kann, ist die zugleich eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen."*

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach dem Strafverfahrensrecht der DDR waren Protest oder Berufung gegen ein in Anwesenheit des Angeklagten ergangenes Urteil spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen (§ 288 Abs. 1 StPO-DDR). Der Angeklagte konnte daher nicht „aufgrund gewonnener Erfahrungen im Rahmen von Strafverfahren in der DDR“ zu der Auffassung gelangen, die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginne erst „nach Erhalt eines schriftlichen Urteils, zumindest aber erst nach Existenz des vollständig abgefassten Urteils in schriftlicher Form zu laufen“.

Das Schreiben des Verteidigers vom 8. Oktober 1992 hat dem Senat vorgelegen.

JahnkeGollwitzerBode
TheuneDetter
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