Revision: Einstellung eines Anklagefalls wegen Verjährung; übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 48/79
- Datum
- 14.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die einschlägige Verjährungsfrist abgelaufen und nicht rechtzeitig unterbrochen ist.
Bei Einstellung eines Verfahrens wegen Verjährung sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse zur Last zu legen.
Erweist sich bei der Überprüfung eines Urteils, dass das Wegfallen einer Einzelstrafe die Bildung der Gesamtstrafe nicht beeinflusst hätte, begründet dies keine aufhebungsbedürftige Nachteilsauswirkung zugunsten des Angeklagten.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit sich bei gerichtlicher Prüfung keine zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler finden lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 48/79
in der Strafsache gegen den Werksvertreter Günter Wilhelm ███ aus ████, geboren am ███ 1940 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Mai 1978 wird das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit über sie nicht bereits vorstehend entschieden ist.
Gründe
Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist das Verfahren wegen Strafverfolgungsverjährung einzustellen. Seit dem Tatzeitpunkt (12. Oktober 1970) sind mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne dass die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist.
Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils nicht ergeben. Angesichts der Summe der in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der einbezogenen Strafen ist auszuschließen, dass das Landgericht den Wegfall der im Fall II 1 festgesetzten Strafe von zwei Monaten zum Anlass genommen hätte, eine geringere Gesamtstrafe zu bilden.
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