Revision aufgehoben: Strafausspruch zurückverwiesen wegen unterlassener Prüfung der Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 487/83
- Datum
- 21.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung der Tat durch freiwillige Nennung von Mittätern kann als strafmildernder Umstand in Betracht kommen (vgl. § 31 Nr. 1 BtMG) und ist vom Tatrichter zu würdigen.
Ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen ein Anhaltspunkt für eine Strafffellnahme, hat das Gericht die Frage der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB ausdrücklich zu prüfen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Strafmilderung trotz entsprechender Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision mit allgemeiner Sachrüge ist insoweit unbegründet, als der Schuldspruch rechtlich tragfähig ist; formelle oder inhaltliche Fehler im Strafausspruch können jedoch die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 487/83 in der Strafsache gegen ██ aus den Werkzeugmacher Ralf Markus ████ dort geboren am ███ ██████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision.
Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht stellt fest, dass die Mittäter AC und █████, die über das Zollamt Aachen-Nord eingereist waren, auf Grund der Angaben des Angeklagten festgenommen werden konnten. Da nur der Angeklagte bei der Einfuhr des Haschischs gestellt worden war und seine Mittäter den Ermittlungsbehörden zunächst nicht bekannt waren, hat er durch ihre freiwillige Benennung wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG). Die Strafkammer hätte sich deshalb mit der Frage der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB auseinandersetzen müssen. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit eine geringere Strafe verhängt hätte.
| Müller | Mösl | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |