Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen falscher Mindeststrafe, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 487/71
- Datum
- 25.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe, maßgeblich anzuwenden.
Wird für bestimmte Einzeltaten ein unzutreffender (höherer) Mindeststrafrahmen zugrunde gelegt, kann dies die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflussen und die Integrität des gesamten Strafausspruchs gefährden.
Ist nicht auszuschließen, dass die Anwendung eines falschen Strafrahmens die Festsetzung der übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und neu zu entscheiden.
Fällt der zugrunde liegende Strafausspruch dahin, entfällt auch die hiervon abhängige Anordnung der Sicherungsverwahrung; über diese ist in der neuen Entscheidung erneut zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 21. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 487/71
in der Strafsache gegen ██ den Bäcker und Konditor Bodo Manfred ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1936 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1971 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 21. Mai 1971 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „einfachen Diebstahls in acht Fällen, wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, davon zwei in fortgesetzter Handlung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch kann der Strafaussprache nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die im Rückfall begangenen (einfachen) Diebstähle und Betrügereien ist das Landgericht von der in § 17 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen. Da diese Taten vor dem 1. April 1970 ausgeführt worden sind, betrug die Mindeststrafe für sie gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG jedoch nur drei Monate. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Anwendung des falschen Strafrahmens in diesen Fällen auch die Höhe der Einzelstrafen für die anderen Taten beeinflusst hat. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Über diese ist ebenfalls neu zu entscheiden.
| Miiller | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Meise |