Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung und Zurückverweisung bei Betrugs‑ und Untreuevorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 487/63
Datum
24.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen mittelbarer Falschbeurkundung, Betrugs, Untreue und Bankrott. Der BGH hob Teile des Schuldspruchs auf, weil Feststellungen zu Umfang, Fortsetzungszusammenhang und Schadenshöhe nicht ausreichend waren, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Teilbefunde (z. B. Bankrott, einzelne Betrugs‑ und Untreuefälle) blieben bestehen. Das Berufsverbot ist mit der neuen Entscheidung erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Tat sind die einzelnen unselbständigen Teilakte so zu bezeichnen und festzustellen, dass für jede Handlung die Voraussetzungen der Anklage und die richterliche Nachprüfung nach § 267 Abs. 1 StPO möglich sind.

2

Das Strafregister ist nur dem Nachrichtenaustausch über Bestrafungen dienend und stellt nicht ohne Weiteres eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 271 StGB dar.

3

Der Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; die bloße Absicht, gelegentlich erneut gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.

4

Für eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) muss eine Rechtsbeziehung vorliegen, deren Hauptinhalt die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ist; bloße Pflichterfüllung aus einem Vertragsverhältnis reicht dafür nicht aus.

5

Bei Betrug ist darzulegen, durch welche konkrete Täuschungshandlung der Getäuschte zu welcher konkreten Leistung veranlasst wurde und welcher Vermögensschaden hierdurch entstanden ist; unklare Feststellungen über Schadenshöhe führen zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 24. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann █████████ Albert Werner ██ aus ██, geboren am ███ ████ in ██, wegen mittelbarer Falschbeurkundung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen mittelbarer Falschbeurkundung, wegen Betrugs im Falle ███████ (II i°), wegen Untreue in den Fällen ██████ ███ (II e), ██ (II g) und ████████ (II h) und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle RC (II 1°) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung, wegen einfachen Bankerotts, wegen Betrugs im Rückfall in fünf Fällen und wegen Untreue in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, zu vier Geldstrafen von je 100 DM und zu zwei Geldstrafen von je 200 DM, ersatzweise einen Tag Gefängnis für je 20 DM, verurteilt; außerdem hat sie ihm die Ausübung des Berufes als selbständiger oder unselbständiger Kaufmann in einem Handelsgewerbe auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angeführt werden (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. Sachbeschwerde

1.) Mittelbare Falschbeurkundung

Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Vergehens nach § 271 StGB schuldig gemacht, indem er von 1953 bis 1960 falsche Personalien angab und dadurch bewirkte, dass diese auch in das Strafregister eingetragen wurden und bei seiner Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt Düsseldorf-Derendorf im Jahre 1956 und bei Antritt der Strafverbüßung in den Jahren 1957 und 1960 Eingang in die Gefangenenbücher fanden. Sie hat jedoch weder den Umfang der fortgesetzten Tat genau festgestellt, noch für jeden unselbständigen Teilakt dargelegt, wodurch der Tatbestand jeweils erfüllt ist. Dies ist rechtlich fehlerhaft; denn auch bei einer fortgesetzten Tat muss für jede einzelne Handlung, auf die sich der Schuld- und Strafausspruch stützt, der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO genügt werden, damit die richterliche Nachprüfung gewährleistet ist.

Im Übrigen kann zwar eine mittelbare Falschbeurkundung begehen, wer als Untersuchungshäftling oder als Strafgefangener die Eintragung unrichtiger Angaben über seine Person in das Gefangenenbuch der Anstalt vorsätz-

lich bewirkt (BGH in LM § 271 StGB Nr. 7). Zu Unrecht nimmt aber die Strafkammer an, unter die öffentlichen Urkunden des § 271 StGB falle auch das Strafregister; denn dieses dient, wie sich aus den Vorschriften hierzu ergibt, allein dem Nachrichtenaustausch von Bestrafungen. Es gibt nur die Mitteilungen anderer Behörden wieder, beweist aber nicht deren Richtigkeit (RGSt 9, 432; Schröder StGB 11. Aufl. § 271 Anm. 22).

Die Strafkammer hat auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht begründet, so dass nicht ersichtlich ist, ob sie von dem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes, wie er in ständiger Rechtsprechung gefordert wird, ausgegangen ist (BGHSt 1, 313). Die Absicht, bei Gelegenheit erneut Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt nicht.

2.) Einfacher Bankerott

Die Verurteilung wegen einfachen Bankerotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ist bedenkenfrei. Dass weder der Angeklagte noch seine Frau die erforderlichen Kenntnisse zur Buchführung besaßen, befreite ihn nicht von der Pflicht, für eine ordentliche Buchführung durch Hilfskräfte zu sorgen. Die Feststellungen ergeben auch, dass die Strafkammer ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten für nachgewiesen hält.

3.) Betrug

a) Die Annahme eines Betrugs in den Fällen █████████████ (II a), Kundenkreditbank (II b, d) und ███ (II h) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Fall █████████████ (II b) ist dem Urteil als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte wusste, die aufgestellte Zwischenbilanz sei unrichtig. Auch wenn er nicht in der Lage war, ordnungsgemäße Unterlagen beizubringen und die aufgestellte Bilanz zu prüfen, schließt dies nicht aus, dass er erkannte, die Zwischenbilanz gebe nicht den wahren Vermögensbestand wieder.

Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend dargetan.

b) Im Fall ███ (II i) kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hatte der Firma ██ sicherungshalber Gegenstände übereignet, von denen einige nicht mehr sein Eigentum waren. Er hat dadurch die Firma getäuscht und sie, wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt, bestimmt, ihn weiter zu beliefern. Die Feststellungen sind jedoch insofern unzureichend, als sie nicht die Höhe des Schadens und damit auch nicht den Umfang der Schuld erkennen lassen.

Es ist nicht ersichtlich, zu welcher Lieferung die Firma gerade durch die Täuschungshandlung des Angeklagten veranlasst wurde und welchen Schaden sie dadurch erlitten hat. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit der weiteren Aufklärung.

4.) Untreue

a) Die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen ██ und PO D (II c und f) ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt an, zwischen dem Angeklagten und den Käufern DC und ██ █████ habe ein Treueverhältnis bestanden. Die ███████████ des Urteils ist zwar etwas kurz; es lässt sich ihr aber entnehmen, dass ████████ und KD. jeweils ein Fernsehgerät auf Teilzahlung von dem Angeklagten kauften und die Zahlungen an die Finanzierungsgesellschaften leisten sollten. Sie haben die Raten an den Angeklagten entrichtet, damit er sie an die Gesellschaften weiterleite. Es bestand somit zwischen ███ und ███ und dem Angeklagten ein Treueverhältnis, auf Grund dessen er verpflichtet war, die Vermögensinteressen der beiden Käufer bei der Abwicklung des Kauf- und Finanzierungsvertrages wahrzunehmen. Diese Pflicht hat er vorsätzlich verletzt und ihnen Nachteile zugefügt.

b) Im Fall II c hatte ████████ ein Fernsehgerät mit Sparautomat sowie einen Trafo auf Teilzahlung gekauft und sich dabei offenbar verpflichtet, die einzelnen Raten an die Kundenkreditbank, die den Kauf finanziert hatte, zu leisten. Nach den bisherigen ██████████████ hat der Angeklagte auf Bitten des ████████ Gelder aus dem Sparautomaten genommen, um sie an die Kundenkreditbank weiterzuleiten. Hiernach kann es sich um einen Auftrag gehandelt haben, der dem Angeklagten – wie einem Boten – keine Selbständigkeit und keine Bewegungsfreiheit ließ. In diesem Falle läge nur eine Unterschlagung vor. Es ist aber auch möglich, dass er auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet war, die Vermögensinteressen des ██████ ███ bei der weiteren Abwicklung des ██████████████████████ wahrzunehmen, was den Tatbestand der Untreue begründen würde (RGSt 69, 58). Da es insoweit einer weiteren Aufklärung bedarf, war das Urteil in diesem Falle aufzuheben.

c) Die ███████████ findet eine Untreue zum Nachteil der Firmen ██ und ████████████ darin, dass der Angeklagte Geräte █████████ verkauft, den Kaufpreis aber nicht an die genannten berechtigten Firmen abgeliefert habe. Nach der Sachlage hatten diese mit dem Angeklagten offenbar hinsichtlich der ihnen gelieferten Waren einen Eigentumsvorbehalt, die Firma █████████ einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Das Urteil gibt aber nicht den Inhalt dieser Vereinbarungen wieder. Es ist daher nicht nachprüfbar, ob die Verträge zwischen dem Angeklagten und den Firmen rechtswirksam waren und in welchem Umfange der Angeklagte verpflichtet war, den Erlös aus den Verkäufen abzuliefern (s. auch BGHZ 26, 185). Die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ergibt sich nicht schon aus der Pflicht zur Vertragserfüllung allein, auch nicht aus der einem Vertrag innewohnenden allgemeinen Pflicht, auf die Interessen des Partners Rücksicht zu nehmen. Den Schutz des § 266 StGB genießen nur Rechtsbeziehungen, bei denen die Wahrnehmung fremder Interessen den Hauptinhalt bildet (BGHSt 1, 186, 189; OLG Hamm NJW 1954, 1091). Die Strafkammer hat daher den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufzuklären und zu prüfen.

d) Dies gilt auch, soweit die Strafkammer eine Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung darin █████████ sieht, dass der Angeklagte von den der Firma übereigneten Gegenständen ein Fernsehgerät und einen Kühlschrank weiter verkaufte (II g: ib). Die Firma hatte die Gegenstände im Besitz des Angeklagten belassen. Die Sachlage spricht dafür, dass er daher auch befugt war, sie weiter zu verkaufen, wenn er den Erlös an die Firma weitergab. Im Übrigen bedarf es auch hier weiterer Feststellungen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte die Pflicht hatte, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

5.) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung nicht nur der Gesamtstrafe, sondern aller Einzelstrafen, da nicht auszuschließen ist, dass diese durch die fehlerhaften Verurteilungen beeinflusst sind. Damit entfällt auch das ausgesprochene Berufsverbot (BGHSt 14, 381). Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer, falls sie wieder ein Berufsverbot aussprechen will, darlegen müssen, weshalb der Schutz der Allgemeinheit auch das Verbot der Tätigkeit als unselbständiger Kaufmann fordert.

JustizangestellterScharpenseelHenning
BaldusDotterweichMayr