Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 487/59
Datum
13.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt, weil er in sowjetischen Vernehmungen falsche Aussagen gemacht haben soll, die zu Verurteilungen führten. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Der Senat bemängelt widersprüchliche Feststellungen, unzureichende Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldgründen (u. a. Putativnotstand) sowie Fehler bei der Strafzumessung. Art. 7 ÜV steht der Verfolgung wegen Zeugenaussage nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Abgeben von Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder vor Gericht erfüllt nicht die Merkmale des ‚Nachrichtenlieferns‘ oder ‚Diensteleistens‘ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrags; dieser schützt daher nicht vor Strafverfolgung wegen falscher Zeugenaussagen.

2

Beihilfe setzt voraus, dass der vom Gehilfen geförderte Haupttäter vorsätzlich den äußeren Tatbestand einer Straftat verwirklicht; es ist unbeachtlich, ob der Haupttäter tatsächlich verfolgt oder bestraft wird.

3

Ob eine beteiligte Person als Haupttäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob sie bewusst ohne hinreichende Grundlage oder in einem Scheinverfahren gehandelt hat; fehlende Kenntnis der Unrichtigkeit bei den Verfolgungsorganen kann dazu führen, dass der Falschaussagende als mittelbarer Täter oder als Verursacher der Tatfolgen in Betracht kommt.

4

Bei der Abwägung sind Rechtfertigungs- und Schuldgründe (insbesondere übergesetzlicher Notstand, Nötigungsstand und Putativnotstand) zu prüfen; die Vorstellung eines notstandähnlichen Sachverhalts kann die Strafbarkeit ausschließen, auch wenn diese Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht.

5

Die Strafzumessung darf nicht auf einer fehlerhaften Annahme über die gesetzliche Mindeststrafe oder über anwendbare Milderungsgründe beruhen; fehlerhafte Grundlagen der Strafbemessung machen den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 23. Juni 1959

Rubrum

in der Strafsache

gegen

███ den Oberregierungsrat Heinrich Karl Rudolf aus Bad █████████████, geboren am ██ ███ in ██,

wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1960 in der Sitzung vom 29. Januar 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident: Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter: Prof. Dr. Busch, Dotterweich, Dr. Menges, Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ ██████████ der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verhandlung,

██████████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Juni 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil er in russischer Kriegsgefangenschaft bei mehreren Vernehmungen, zuletzt als Zeuge vor einem russischen Militär-Tribunal, die Offiziere ███ und ███ mehrerer Kriegsverbrechen beschuldigt hat, die sie in Wirklichkeit nicht begangen haben. Beide Offiziere sind je zu 25 Jahren Arbeits- und Erziehungslager verurteilt worden und bis 1953 und 1954 in Haft geblieben.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Der Ansicht der Revision, Teil I Art. 7 Abs. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl. II, 405) stehe der Durchführung des Verfahrens entgegen, kann nicht beigetreten werden. Nach dieser Bestimmung darf u. a. niemand allein deswegen strafrechtlich verfolgt werden, weil er den drei Westmächten oder ihren Verbündeten bei den gemeinsamen Bestrebungen Sympathien bekundet, Unterstützung gewährt, Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat. Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Handlungsweise des Angeklagten falle unter diese Vorschrift, da er der russischen Militärjustiz bei der Verfolgung der sogenannten Kriegsverbrechen „Nachrichten geliefert“ und „Dienste geleistet“ habe. Das Landgericht sieht die Beihilfe des Angeklagten zur Freiheitsberaubung darin, dass er bei den Vernehmungen bewusst unwahre Angaben gemacht und dadurch die Verurteilung der Zeugen ███ und ███████ sowie die anschließende Strafvollstreckung in einem Arbeits- und Erziehungslager gefördert habe. Wenn jemand als Zeuge im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder vor Gericht aussagt, liefert er keine Nachrichten und leistet er nicht Dienste im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ÜV. Er kommt vielmehr nur seiner Verpflichtung nach, als Zeuge auszusagen. Deren richtige Erfüllung kann schon nach allgemeinen Gesichtspunkten nicht strafbar sein. Daher verstößt die Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten vor einem deutschen Gericht nicht gegen Art. 7 Abs. 1 ÜV, aber auch nicht gegen dessen Art. 8 Abs. 1 b.

II. Die Sachrüge greift durch.

1. Deutsches Recht ist nach den §§ 3, 4 Abs. 2 StGB anzuwenden. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Die Tat richtete sich gegen Deutsche. Auch nach russischem Recht ist die Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht (§ 147 des Strafgesetzbuchs der UdSSR). Dass der russische Staat derartige Taten nicht verfolgte, steht der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf den Angeklagten nicht entgegen (BGH, Urt. v. 28. Juni 1957 – 1 StR 179/57, insoweit nicht abgedruckt).

2. Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass der Haupttäter, dessen Tat gefördert wird, vorsätzlich den äußeren Tatbestand einer Straftat erfüllt (BGHSt 6, 359; 7, 270), wobei ohne Bedeutung ist, ob er tatsächlich verfolgt und bestraft wird (§ 50 Abs. 1 StGB). Als Haupttäter der schweren Freiheitsberaubung kommen die vernehmenden Offiziere bei den Vorermittlungen, wie auch die Mitglieder des Militär-Tribunals in Betracht. Ob dem Sachzusammenhang hinreichend sicher die Feststellung entnommen werden kann, als Haupttäter der schweren Freiheitsberaubung seien die russischen Richter anzusehen, braucht nicht näher erörtert zu werden, weil das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss. Für die neue Verhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die russischen Richter bewusst ohne hinreichende Grundlage oder sogar im Scheinverfahren die Zeugen ██████████ und ████ verurteilt haben, können sie als Täter einer vorsätzlichen schweren Freiheitsberaubung in Betracht kommen, zu der der Angeklagte, wenn die innere Tatseite zu bejahen ist, durch falsche Aussagen Beihilfe geleistet hat. Glaubten die russischen Richter aber an die Wahrheit der Aussage des Angeklagten und hielten sie die beiden angeklagten Offiziere der Taten auf Grund der falschen Aussagen für überführt, scheiden sie als Haupttäter einer schweren Freiheitsberaubung aus. In diesem Falle hat möglicherweise der Angeklagte die schwere Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter herbeigeführt. Aber auch die russischen Vernehmungsoffiziere können als Haupttäter der Freiheitsberaubung in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn sie dem Militär-Tribunal bewusst unrichtige Beschuldigungen mit falschen Beweismitteln vorlegten und die Richter gutgläubig urteilten.

Das Urteil enthält mehrere Widersprüche.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er den Zeugen ████ als den verantwortlichen Führer für einen Transport junger Polen, die zur SS zwangsrekrutiert waren, und den Zeugen ██████████ als verantwortlichen Führer der Feldgendarmerie bezeichnet hatte, welche die männlichen Einwohner der niedergebrannten Stadt ███████ abtransportiert und erschossen sowie eine andere Ortschaft niedergebrannt habe; beide seien in Wirklichkeit nicht die verantwortlichen Führer gewesen; der Angeklagte habe aber ein festes Wissen darüber vorgetäuscht. Darin sieht das Landgericht den wesentlichen Tatbeitrag des Angeklagten. Unvereinbar damit ist, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer an anderer Stelle feststellt, in der Hauptverhandlung vor dem russischen Militär-Tribunal auf Befragen der Offiziere ███ und ██████████ erklärt hat, er habe gehört, dass diese die verantwortlichen Führer gewesen seien. In diesem Augenblick hatte er kein festes Wissen mehr behauptet. Seine Aussage vor dem Militär-Tribunal kann nur als eine einheitliche angesehen und insoweit nicht in einzelne Teile zerlegt werden. Selbst wenn er ursprünglich ein festes Wissen vorgetäuscht haben sollte, hat er anschließend seine Aussage berichtigt.

b) Allerdings kann auch die Aussage, er habe gehört, dass beide Zeugen die verantwortlichen Führer gewesen seien, unwahr gewesen sein. Sie war dies dann, wenn der Angeklagte wusste, dass ███ und ███████████ die ihnen vorgeworfenen Taten nicht begangen hatten, er aber trotzdem aussagte, er habe gehört, diese seien die Täter, ohne hinzuzufügen, er wisse, dass diese ihm gemachte Mitteilung falsch sei. Diese Möglichkeit hat das Landgericht indessen nicht geprüft.

c) Die Strafkammer legt weiter dar, ███ sei auf Grund der Aussagen des Angeklagten zu 25 Jahren Arbeits- und Erziehungslager verurteilt worden, weil er bei der Gefangennahme von Einwohnern der Stadt ███████ bei dem Abtransport dieser Einwohner und ihrer anschließenden Erschießung sowie bei der Niederbrennung einer Ortschaft im Raume ███████ beteiligt gewesen sei. Insoweit fehlt es jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, an jeglicher Feststellung darüber, was der Angeklagte zu der Niederbrennung einer Ortschaft im Raume ███████ ausgesagt hat und ob diese Aussage falsch war. Bei allen im Urteil dargelegten Aussagen des Angeklagten ist eine Ortschaft im Raume █████ nicht erwähnt, sodass für den Senat nicht ersichtlich ist, inwiefern das Urteil des Militär-Tribunals in diesem Punkte auf der Aussage des Angeklagten beruht oder wodurch der Angeklagte in diesem Falle das Verfahren gegen ███████ gefördert hat.

d) Bedenken gegen die Feststellungen und Ausführungen der Strafkammer bestehen in einem weiteren Punkt. Bei Würdigung der Einlassung des Angeklagten führt die Strafkammer aus, dieser habe nicht nur in der „entscheidenden Vernehmung“ durch den ████████████████████, in welcher der Angeklagte zuerst über ███ und ██████████ ausgesagt hatte, sondern auch in den folgenden Vernehmungen durch den MWD-Leutnant ██ sowie in der Hauptverhandlung vor dem Militär-Tribunal ██ als den verantwortlichen Transportführer bezeichnet. Im Sachverhalt ist jedoch nur festgestellt, der Angeklagte habe bei der „entscheidenden Vernehmung“ durch ███████ erklärt, ███ habe beim Divisionsstab Dienst getan. Dass der Angeklagte bei den Vernehmungen durch ██ den Zeugen ████ überhaupt belastet hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. In der Hauptverhandlung hat er auf Befragen ausgesagt, ███ sei, wie er gehört habe, der Transportoffizier für den Transport der jungen Polen gewesen. Sollten die Ausführungen, die zur Würdigung der Einlassung des Angeklagten gemacht sind, zusätzliche Feststellungen darstellen, würden sie nicht in Einklang stehen mit den Feststellungen über den Verlauf der Hauptverhandlung. Denn danach hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst erklärt, er halte seine früher gemachten Angaben aufrecht, dann erst, auf Befragen des Vorsitzenden, ██ sei der Transportführer gewesen.

3. Da die Feststellungen nicht frei von Widersprüchen sind, kann der Senat nicht prüfen, ob übergesetzlicher Notstand, Nötigungsstand und Notstand für jede angenommene Beihilfehandlung vom Landgericht zutreffend verneint sind. Zudem hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte in Putativnotstand gehandelt hat. Diese Prüfung war notwendig, denn die Strafkammer geht bei der Verneinung des Notstandes davon aus, dass „der Angeklagte sich subjektiv in einer Zwangslage befindlich glaubte“. Stellte der Angeklagte sich einen Sachverhalt vor, der alle Merkmale des Notstandes oder des Nötigungsstandes aufwies, kann er nicht bestraft werden, auch wenn diese Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruhte, da eine fahrlässige Beihilfe zur Freiheitsberaubung nicht strafbar ist (vgl. BGHSt 9, 370).

4. Das Landgericht geht nicht auf das Verhältnis der einzelnen Beihilfehandlungen zueinander ein, die sich von Ende Juni 1949 bis zum 11. November 1949 erstrecken. Ersichtlich nimmt es je einen Fall der Beihilfe zur Freiheitsberaubung beider Offiziere an, ohne darzulegen, ob es eine fortgesetzte Handlung oder eine natürliche Handlungseinheit als gegeben ansieht. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Eine Beschwer kann aber darin liegen, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Beihilfehandlungen hinsichtlich beider Zeugen nicht in gleichartiger Tateinheit begangen sind. Weil der Angeklagte in einer einheitlichen Aussage vor dem russischen Militär-Tribunal beide Offiziere beschuldigt hat, liegt diese Annahme nahe.

5. Seine Strafzumessung legt das Landgericht rechtsirrig eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zugrunde. Diese beträgt jedoch nach § 239 Abs. 2 StGB nur einen Monat Gefängnis. Dazu kommt die doppelte Milderungsmöglichkeit nach den §§ 49 und 51 Abs. 2 StGB. Auf diesem Fehler kann der Strafausspruch beruhen.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Busch ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

BaldusMenges
Kirchhof
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