Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Abtreibung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 487/52
- Datum
- 25.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl und Bestellung von Sachverständigen obliegt dem Gericht; die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist zulässig, wenn das vernommene Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsachen für erwiesen hält und kein Ermessenmissbrauch vorliegt.
Eine Beanstandung, die lediglich Lücken, Widersprüche oder Zweifel an Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung geltend macht, begründet keinen Verfahrensverstoß i.S.v. § 267 Abs. 1 StPO.
Im Revisionsverfahren darf das Revisionsgericht nicht an die Stelle der Tatsacheninstanz treten, indem es eigene medizinische Erwägungen oder neue Gutachten in die Beweiswürdigung einführt; die Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung.
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgs erkennt und den Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt; ein bloßes Vertrauen auf das Ausbleiben der Folgen schließt bedingten Vorsatz aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Ernst Heinrich Faul █████ aus ███, geboren am ███████ 1901 in ███, wegen versuchter Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.
Zur Verfahrensrüge:
I.
1.) Die Strafkammer hat als ärztlichen Sachverständigen Dr. Dotzauer, der Angehöriger des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik ist, gehört. Der Angeklagte stellte den Antrag, ein Obergutachten einzuholen. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, da das Gegenteil der zu erweisenden Tatsachen bereits durch die Stellungnahme des Sachverständigen bewiesen sei. Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO, da die Sachkunde des Sachverständigen, der Pathologe, aber kein Gynäkologe sei, zweifelhaft und der Sachverständige bei seinem Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Rüge geht fehl.
Der Antrag bezweckte nicht die Beweiserhebung über die unter Beweis gestellten Tatsachen. Aus dem Urteil ist jedoch ersichtlich, dass der Angeklagte durch einen weiteren Sachverständigen beweisen wollte, seine Untersuchungsmethode und seine Behandlung sei vom ärztlichen Standpunkt aus einwandfrei gewesen. Die Strafkammer durfte die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, da sie das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen für erwiesen hielt. Sie hat dabei nach den Urteilsgründen auch geprüft, ob die Sachkunde dieses Gutachters zweifelhaft sei, und dies rechtlich unangreifbar verneint.
Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen obliegt dem Richter (§ 73 StPO). Er hat die Eignung nach seinem Ermessen zu prüfen. Dass die Strafkammer ihr Ermessen missbraucht hat oder bei der Auswahl von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, lässt sich nicht ersehen. Sie konnte für die Entscheidung, ob der von ihr anzuhörende Sachverständige die notwendige Sachkunde habe, auch seine Angaben über seine Ausbildung, seine Tätigkeit und seine dadurch erworbenen Kenntnisse heranziehen. Sie hat festgestellt, dass er infolge seiner Tatigkeit beim Institut für gerichtliche Medizin sich haufig mit den in Betracht kommenden Fragen und dem dazu gehörigen Schrifttum befassen muss und daher, obwohl Pathologe, auf dem in Betracht kommenden Gebiet der gynäkologischen Heilkunde besonders sachkundig ist. Sie hat deshalb Dr. Dotzauer als Sachverständigen für geeignet erachtet; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige ist auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Er legte seinem Gutachten die im Urteil getroffene Feststellung zugrunde, dass bei der Zeugin R. eine Schwangerschaft im 2. Monat hätte vorliegen können. Soweit die Revision diese Feststellung angreift, ist sie unzulässig.
2.) Die Rüge, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Die Revision trägt hier nur vor, dass die Feststellungen und die Beweiswürdigung lückenhaft und widerspruchsvoll seien. Damit behauptet sie einen sachlich-rechtlichen Mangel, jedoch keinen Verfahrensverstoß nach § 267 StPO.
II. Sachbeschwerde:
Unzutreffend ist das Vorbringen, das Urteil habe die Zeit der Schwangerschaft bei der Zeugin P. unklar und widerspruchsvoll festgestellt. Es spricht zwar zuerst davon, die Zeugin habe Anfang des Jahres 1951 bemerkt, dass ihre Regel sechs Wochen ausgeblieben sei. Der Zeitpunkt wird aber später durch die Feststellung genau bestimmt, die Zeugin habe dem Angeklagten am 23. Februar 1951 erklärt, ihre Regel sei etwa sechs Wochen ausgeblieben. Hiervon ist nach dem Urteil der Angeklagte auch selbst ausgegangen und hat nach seiner Einlassung angenommen, es habe eine Schwangerschaft im 2. Monat vorliegen können.
Soweit die Revision die Folgerungen angreift, die die Strafkammer auf Grund einer möglichen Schwangerschaft im 2. Monat und der Behandlung durch den Angeklagten unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen gezogen hat, kann sie keinen Erfolg haben. Sie will an Stelle des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen die medizinischen Erfahrungen eines anderen ärztlichen Sachverständigen setzen und kommt deshalb zu anderen Folgerungen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Dasselbe gilt auch für die Angriffe gegen die weiteren tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Die Feststellungen über die Art der Untersuchung und die Behandlung der Zeugin P. stützt die Strafkammer auf die eigenen Angaben des Angeklagten. Das Vorbringen, diese Darstellung widerspreche der ärztlichen Wissenschaft, ist eine neue, im Revisionsverfahren unbeachtliche Behauptung.
Die Beweiswürdigung zeigt keine Widersprüche und Denkfehler. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Untersuchung der Zeugin durch den Angeklagten unzulänglich und die sofortige Anwendung der operativen Methode ungewöhnlich war und nicht im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft bei Behandlung von Regelstörungen stand. Auf Grund dieses Gutachtens und der Äußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin nach ihrer Untersuchung, er könne noch nicht feststellen, ob eine Schwangerschaft vorliege, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft rechnete, sich bewusst war, diese werde gegebenenfalls durch seine Behandlung beseitigt, und eine solche Beseitigung auch wollte. Mit dem Hinweis, die Anwendung der operativen Methode spreche „insoweit gewissermaßen“ für den „schlechten Glauben“ des Angeklagten, bringt die Strafkammer nicht zum Ausdruck, dass sie Zweifel habe. Dies ergibt sich aus der vorhergehenden Feststellung, die Behandlungsmethode habe die Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass der Angeklagte es gar nicht auf die Beseitigung von Regelstörungen abgesehen hatte, sondern eher mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft rechnete und diese für den Fall ihres Bestehens beseitigen wollte, um dem Mächen zu helfen.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines bedingten Vorsatzes. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die Folgen seines Verhaltens zwar für möglich gehalten, aber darauf vertraut, sie würden nicht eintreten, widerspricht ihnen. Ohne Rechtsirrtum hat daher die Strafkammer eine versuchte Abtreibung nach §§ 218 Abs. 3, 43 StGB angenommen.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |