Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Versicherungsbetrugs: Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 487/51
Datum
23.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen Freispruch wegen Versicherungsbetrugs eingelegt. Die Angeklagten hatten LKW und Ladung versichert; der Wagen brannte, die Darstellungen der Angeklagten wiesen zahlreiche Unwahrheiten und Widersprüche auf. Der BGH beanstandet, das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugung gestellt und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung genügt die volle richterliche Überzeugung (§ 261 StPO); das bloße Vorhandensein einer weit entfernten, theoretischen Möglichkeit unschuldiger Alternativerklärungen schließt diese Überzeugung nicht aus.

2

Widersprüche, Unwahrheiten und widerlegte Behauptungen in der Einlassung der Beschuldigten können die richterliche Überzeugung für deren Täterschaft begründen.

3

Verkennt das Tatgericht den Maßstab der richterlichen Überzeugung oder zieht daraus falsche Schlüsse, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Beweiswürdigung.

4

Bei mehreren Versicherungsansprüchen und unterschiedlichen Anspruchsbegründungen kann die Art der Geltendmachung für die Beweiswürdigung bedeutsam sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █████████████████ Gerhard K█████████████████, geboren am ███████ 1911 in ███████ █████, ███████ ██,

2.) den Fuhrunternehmer Helmut ███████ █████, geboren am ███████ 1902 in ███████,

wegen Versicherungsbetruges und versuchten Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. April 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ war Eigentümer eines Opel-Blitz-LKW und führte mit ihm Transporte aus. Er stand zur Zeit der abgeurteilten Vorgänge im Begriff, sich einen 5-7 1/2 t LKW anzuschaffen. Durch den unten geschilderten Verlust jenes LKW kam sein Unternehmen zum Erliegen. Er hatte diesen Wagen mit 8.000 DM gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert. Außerdem hatte er die – für das Strafverfahren in Betracht kommende – angebliche Ladung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft mit 12.960 DM versichert. Auch der Angeklagte ███████ war für die Ladung, die angeblich in seinem Auftrag zu bewirken war, eine Versicherung in Höhe von 12.960 DM bei einer dritten Versicherungsgesellschaft eingegangen. Bei dieser Ladung handelte es sich nach Angabe der Angeklagten um 60 Kisten Räucheraale. ██████ will sie am 12. Oktober 1949 von einem in der Ostzone ansässigen gewissen ██████ (der sich nicht ermitteln ließ) bezogen haben. Die Ladung hatte sich nach der Einlassung der Angeklagten noch am 12. Oktober 1949 abends auf dem LKW befunden, als ███ den Wagen in einem Brauereikeller ohne Wissen und Willen des Inhabers des Kellers untergestellt habe.

Am 13. Oktober 1949 früh 5 3/4 Uhr meldete der Angeklagte ██████ bei der Polizei in ███, dass der vorher erwähnte LKW, wie er um 5 1/4 Uhr festgestellt habe, mit den 60 Kisten aus der Garage verschwunden sei. Die Polizei fand einige Stunden danach den Wagen in der Nähe eines Friedhofs verlassen vor; er war zum Teil ausgebrannt, von der Ladung wurde keine Spur gefunden. Nach dem Befund war der LKW etwa 1/2 bis 2 Stunden vor dem Auffinden vorsätzlich in Brand gesetzt worden.

Beide Angeklagten machten gleich nach dem Verschwinden des LKW ihre angeblichen Versicherungsansprüche geltend; die Versicherungsgesellschaften lehnten jedoch jede Zahlung ab, weil sie ein betrügerisches Verhalten annahmen.

Auf Grund dieses Sachverhaltes waren die Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und wegen versuchten Betruges angeklagt worden. Die Strafkammer hat sie wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Verfahrensrechtlich rügt sie Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, sachlichrechtlich Nichtanwendung der §§ 263, 265 StGB.

Die Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:

1.) Das Landgericht befasst sich eingehend mit der Einlassung der Angeklagten über die angebliche Geschäftsverbindung mit dem oben unter I Abs. ███████ erwähnten ███████ und über seine angeblichen früheren Lieferungen an den Angeklagten ████████. Es kommt dabei zu dem Schluss, dass alle Angaben der Angeklagten hierzu unglaubwürdig, also unwahr sind, ebenso ███████ Behauptung über seine angeblichen Allieferungen nach ██████. Namentlich hat sich die Behauptung ██████ über eine solche Lieferung an einen gewissen ███████ in █████ als erfunden herausgestellt. Ähnlich war das Ermittlungsergebnis hinsichtlich eines angeblichen Empfängers ███ in ███ (UA S. 16 Abs. 2).

Die Strafkammer hält ferner für erwiesen, dass der LKW kurze Zeit, nachdem ihn ███████ am 12. Oktober abends in den Brauereikeller untergestellt hatte, diesen Raum wieder verlassen hat; das spreche in starkem Maße dafür, dass ██████ ihn entgegen seiner Einlassung weggefahren habe (S. 27). Darüber, was hieraus zu folgern sei, spricht sich die Strafkammer nicht aus. Weiter ist erheblich, dass ████ sich nach diesem Zeitpunkt zum Keller begeben haben will, um sich vom Vorhandensein des LKW zu überzeugen, aber nichts bemerkt habe (S. 11). Nach alledem unterliegen, wie das Urteil S. 20 Abs. 2 erklärt, die Angaben der Angeklagten über die Anlieferung der Räucheraale vom 12. Oktober 1949 und über die weiteren Vorgänge an diesem Tage „stärksten Zweifeln“. Das Urteil belegt dies weiter durch eine Reihe von Tatsachen und bezeichnet die Einzelheiten der Darstellung der Angeklagten, soweit sie sich auf den angeblichen Empfang und die Weiterverladung der 60 Kisten Aal bezieht, zum Teil als widerspruchsvoll und auffallend, zum Teil als widerlegt (S. 20-28). Weiter erwägt es, dass ein Dieb des beladenen LKW kein Interesse daran gehabt haben könne, ihn in Brand zu setzen, denn er hätte dadurch nur unnötig die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt.

Auf einen Schuldspruch hindeutende Tatsachen glaubt die Strafkammer freisprechen zu müssen, weil beim Angeklagten ██████ kein Beweggrund für die Tat ersichtlich sei und deshalb „letzte Zweifel“ an der Schuld der beiden Angeklagten bestünden (S. 32). Die Angeklagten hätten aber „zweifellos ein nicht einwandfreies Geschäft vorgehabt bzw. durchgeführt, ohne dass jedoch hinreichend festgestellt werden könne, welcher Art dieses Geschäft gewesen sei und dass es einen Tatbestand des Strafgesetzbuchs erfülle“ (S. 35 Abs. 2).

2.) Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Landgericht an die richterliche Überzeugung von der Schuld der Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt hat. Ein Angeklagter ist dann zu verurteilen, wenn der Tatrichter die volle richterliche Überzeugung von seiner Schuld hat (§ 261 StPO). Diese Überzeugung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine ganz entfernte andere Möglichkeit (ein „letzter Zweifel“) besteht und dass infolgedessen keine „absolute“ oder „mathematische“ Gewissheit zu erlangen ist; vgl. RGSt 61, 202; 66, 164; LDR 1951, 122; BGH 2 StR 42/50 vom 28. November 1950.

So ist aber der hier vorliegende Sachverhalt beschaffen. Die Einlassung der Angeklagten besteht aus einer langen Kette von Unwahrheiten, Unglaubwürdigkeiten und Unwahrscheinlichkeiten, so dass jedenfalls nach den bisherigen Beweisergebnissen die Begehung der Tat durch andere ohne irgend eine Mitwirkung der Angeklagten eine ganz entfernte Möglichkeit ist. Diese Möglichkeit liegt außerhalb der Grenzen der – beschränkten – Gewissheit, die der Tatrichter mit den ihm erlaubten Mitteln erreichen kann und mit der er sich begnügen muss. Auf S. 32 Abs. 2 meint die Strafkammer, die Angeklagten müssten sich, wenn sie die Täter wären, zum Anzünden des LKW einer anderen Person bedient haben. Denkgesetzlich besteht diese Notwendigkeit nicht. Im Widerspruch zu ihr steht auch die Beweiswürdigung auf S. 19, wonach die ganze Aussage der Ehefrau █████ (die u. a. die Anwesenheit █████ während der ganzen Nacht vom 12. zum 13. Oktober in der ehelichen Wohnung bestätigt hat) als „wertlos“ bezeichnet wird. Die Strafkammer hält danach hier mindestens für möglich, dass ███ sich in der entscheidenden Zeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten hat.

Nicht ersichtlich ist schließlich, warum der Angeklagte ███████ nicht auch ohne Wissen oder Mitwirkung ██ einen Versicherungsbetrug (durch Anzünden des LKW) hätte begehen oder begehen lassen können. ███████ kann dabei durchaus im Vertrauen darauf gehandelt haben, dass ██████ ihn nicht im Stich lassen werde. ██████ konnte sich aus mannigfachen Gründen, deren Feststellung vielleicht nicht möglich, aber auch nicht nötig ist, nachträglich darauf eingelassen haben, den Mitangeklagten bei der Verfolgung seiner angeblichen Ansprüche zu unterstützen.

Soweit die Strafkammer hiernach den Begriff der richterlichen Überzeugung verkannt hat, liegt nicht nur ein – nicht gerügter – Verstoß gegen § 261 StPO vor, sondern auch eine sachlichrechtliche Verletzung (RGSt 66, 163). Diese führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Anlass haben, erneut zu prüfen, welche Folgerungen sich daraus ergeben, dass die Einlassung der Angeklagten in zahlreichen Punkten unglaubhaft, widerlegt oder unwahrscheinlich ist.

Missverständlich ist die Wendung auf S. 33 Abs. 2, dass ██████ keine ersichtliche Veranlassung hatte, seinen LKW „gegen einen Anspruch an die Versicherungsgesellschaft einzutauschen“. Möglicherweise hat die Strafkammer hierbei übersehen, dass ██████ im Versicherungsfall zwei Ansprüche gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften hatte, und zwar gegen andere als die Versicherungsgesellschaft, bei der ███████ versichert hatte. Für die Beweiswürdigung kann es schließlich von Bedeutung sein, mit welcher Begründung die Angeklagten ihre Ansprüche bei den drei Gesellschaften geltend gemacht haben.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KirchnerDr. DotterweichDr. Werner
Dr. MoerickeSauer
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