Aufhebung der Strafaussprüche: Fehlende Gesamtwürdigung bei Annahme eines minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/92
- Datum
- 17.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters erheblichen Umstände vorzunehmen; diese Gesamtwürdigung muss in der Urteilsgrdndlage erkennbar sein.
Zu den bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umständen gehören Persönlichkeit des Täters, Gesamtverhalten, Tatmotive sowie vor- und nachgelagerte Umstände (z. B. Vorstrafen, Tatbezug zu früherer Haft, Bewährungsstatus, Beuteerwartung).
Die bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet regelmäßig keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; eine solche Minderung liegt nur in Ausnahmefällen vor (z. B. langjähriger Konsum mit schwersten Persönlichkeitsveränderungen, starke Entzugserscheinungen oder Begehung der Tat im akuten Rausch).
Fehlt die gebotene Gesamtwürdigung, ist die Strafzumessung im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Strafzumessung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Urteil vom 17. Februar 1993 in der Strafsache gegen
█████ ohne festen Wohnsitz,
1. Ralf geboren am ████ in ███ 1962, ein ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ohne festen Wohnsitz, ██
2. Thomas Josef geboren am ████ 1966 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verabredung zu einem Verbrechen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. █
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1992 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Neumann wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, den Angeklagten Schmidtke wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Waffengesetz“ (richtig: Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ohne Erlaubnis) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, dass** dem Angeklagten ████ ███ vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision
rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat der Strafzumessung den gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt. Sie hat einen „minder schweren Fall angenommen, weil die Art und Weise der Tatausführung noch nicht bis ins einzelne festgelegt war, z. B. die Frage des konkreten Waffeneinsatzes, ob dem Opfer notfalls oder keinesfalls Verletzungen beigebracht werden sollten bzw. ob man bis an die ‘Schmerzgrenze’ gehen wollte ...“** (UA S. 34). Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (BGHR StGB vor § 1 m. schw. Fall Gesamtwürdigung 1, 6; st. Rspr.).
Eine derartige Gesamtwürdigung hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Der Senat vermag – auch wenn die gegen den Angeklagten Schmidtke verhängte Strafe nicht unangemessen erscheint – nicht auszuschließen, dass sie nach der gebotenen Prüfung entweder einen minder schweren Fall ver-
neint oder zur Annahme eines minder schweren Falles nur unter Heranziehung der „vertypen“ Milderungsgründe der §§ 30 Abs. 1 StGB oder – beim Angeklagten Neumann – Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. ██ der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gelangt wäre mit der Folge, dass dann eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den genannten Bestimmungen nicht in Betracht gekommen wäre. Denn zu Lasten der Angeklagten wäre unter anderem zu beachten gewesen, dass die Angeklagten
- erheblich und auch wegen Eigentumsdelikten vorbestraft sind, - die strafbare Verabredung eines Verbrechens nur wenige Wochen nach der Entlassung aus längerer Strafhaft getroffen haben, - unter Bewährung standen, - eine Beute von 20.000,-- bis 30.000,-- DM erwarteten.
Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird im Hinblick auf den Heroinkonsum des Angeklagten ███ auf folgendes hingewiesen: Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter
starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 m.w.N.; st. Rspr.).
Diese Voraussetzungen hat das Landgericht bisher nicht festgestellt.
Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bleibt aufrechterhalten.
| Gollwitzer | Jahnke | Detter | |||
| Maier | Bode |