Revision: Notwehr gegen gewaltsame Entwaffnung – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 48/69
- Datum
- 30.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr erstreckt sich nicht nur auf Angriffe gegen Leib und Leben, sondern auch auf die Abwehr rechtswidriger Wegnahmen von Sachen, insbesondere die Abwehr einer gewaltsamen Entwaffnung.
Die Annahme einer bevorstehenden gewaltsamen Wegnahme einer Waffe kann den Verteidigungswillen begründen; es ist nicht auf die Erwartung eines unmittelbaren tätlichen Angriffs gegen Leib oder Leben beschränkt.
Fehlerhafte oder unklare Feststellungen des Tatgerichts zur Notwehr führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Feststellung und Entscheidung.
§ 226 StGB ist nur dann für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge einschlägig, wenn die zugrundeliegende Körperverletzung für sich genommen als gefährliche Körperverletzung zu beurteilen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 12. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██, gesch. ███, die Hausfrau Klara, geb. ████, geboren am ██████ 1906 in ███████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben: Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Müller, Bundesrichter, Dr. Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Prof. Dr. █████████, ██, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 12. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte hat dem Arbeiter Heinrich ███, ███, mit dem sie jahrelang zusammenlebte, im Verlauf einer von diesem begonnenen Auseinandersetzung einen tödlichen Messerstich versetzt. Das Schwurgericht hat sie deshalb wegen „gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge“ zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.
Im einzelnen ist zu der Tat folgendes festgestellt: Nach Beschimpfungen seitens ███ und einem Schlag von ihm mit der Hand an ihren Kopf verließ die Angeklagte das Wohnzimmer und holte in der Küche ein Küchenmesser; sie war sehr erregt. Mit dem Messer in der rechten Hand kehrte sie zurück. Sie wollte █████ erschrecken, damit er sie in Ruhe lasse, und stieß ihm gegenüber etwa: „Pack mich nur nicht an!“ ████ ging jedoch schweigend auf sie zu. Sie nahm an, er wolle ihr das Messer aus der Hand nehmen. Um dies zu verhindern, stach sie in ihrer Erregung blindlings zu und traf die Schlagader unter dem Schlüsselbein, so dass ████ noch vor Erreichen des benachbarten Krankenhauses verblutete.
Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, was ██████ vorhatte, als er auf Frau ███ zuging. Es hält es jedoch für möglich, dass er ihr nicht nur das Messer entwinden, sondern sie sogar erneut misshandeln wollte. Gleichwohl
verneint das Schwurgericht eine Notwehrlage und vertritt die Auffassung, ██████ sei berechtigt gewesen, der erregten, gereizten und unter Alkohol stehenden Frau die gefährliche Waffe wegzunehmen. Dazu ist folgendes zu sagen:
Wer in seiner eigenen Wohnung, sei es auch von einem langjährigen Bekannten, unverschuldet beleidigt und tätlich angegriffen worden ist, darf sich mit drastischen Mitteln dagegen schützen, erneut belästigt zu werden. Frau ███ war im Recht, als sie mit dem Messer in der Hand ohne Angriffsabsichten – ██████ warnte, sie anzupacken. Daraus folgt, dass ██████ seinerseits rechtswidrig handelte, als er auf sie zuging, um sie zu entwaffnen und sie am Ende gar erneut zu misshandeln. Auch ihre starke Erregung, Gereiztheit und Alkoholbeeinflussung berechtigte ihn nach den Umständen nicht zu einem solchen Vorgehen, solange von ihrer Seite kein tätlicher Angriff mit dem Messer ausging. Vielmehr durfte umgekehrt Frau ███ sich nunmehr gegen die rechtswidrige Wegnahme des Messers zur Wehr setzen. Dieses Recht stand ihr nicht nur dann zu, wenn sie, was das Schwurgericht als widerlegt ansieht, erwartete, dass ██████ sie sogleich wieder misshandeln wolle und zu diesem Zweck schweigend auf sie zugehe; es bestand auch dann, wenn sie, wie festgestellt, mit einem solchen gegenwärtigen Vorhaben ██████ nicht rechnete und bloß annahm, dass er ihr das Messer gewaltsam abnehmen wolle, und ihr Verteidigungswille sich demgemäß nur auf die Abwehr einer Wegnahme der Waffe erstreckte. Das Recht der Notwehr ist nicht auf Angriffe gegen Leib und Leben beschränkt; es gilt auch für Angriffe mit dem Ziel einer rechtswidrigen Wegnahme von Sachen.
Es liegt nahe, dass die abweichende Rechtsauffassung des Schwurgerichts es dazu geführt hat, aus der später beiläufig und für einen gedachten Fall getanen Äußerung der Angeklagten, in einer ähnlichen Lage würde auch sie versuchen, das Messer zu bekommen, dahin auszudeuten, dass sie im Zeitpunkt der Tat selbst die beabsichtigte Wegnahme des Messers durch ██████ für berechtigt gehalten habe. Diese Feststellung kann deshalb die Verurteilung nicht tragen.
Da der Schuldspruch hiernach nicht bestehen bleiben kann, braucht auf die weiteren Ausführungen der Revision auch zur Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Verhältnis
des § 226 StGB zu den übrigen Tatbeständen der Körperverletzung Gesetzeseinheit besteht und deshalb auch dann immer nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden darf, wenn die Körperverletzung für sich genommen als gefährliche Körperverletzung zu beurteilen wäre (RGSt 36, 277; 74, 309, 311; BGH NJW 1967, 297 Nr. 5).
| Henning | Willms | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |